# Stellen dieser Station - § 1: Regelt die Form, Größe und Art des Siegels für Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. - § 2: Regelt die Beschriftung des Siegels für Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. - § 3: Regelt die Geltung der Verordnung auch im Land Berlin. - § 4: Regelt das Inkrafttreten der Verordnung.