# § 4 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. > Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) > Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3256 § 4: Neuer § 4, der den Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung für Schuldner, deren Überschuldung auf die COVID-19-Pandemie zurückgeführt werden kann, auf vier Monate reduziert.