# BEVG — 1957-10-08 - **Titel:** Neufassung des Bundesevakuiertengesetzes - **Typ:** Neubekanntmachung - **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 1687 - **Inkrafttreten:** 1957-10-09; 1958-04-09 (§§ 5, 6, 9, 12, 13 und 17, soweit durch Landesrecht eine günstigere Regelung erfolgt ist) - **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/55#page=5 - **Kurz:** Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es definiert den Personenkreis der Evakuierten und regelt ihre Betreuungsmaßnahmen sowie die Rückführung. ## Betroffene Stellen - § 10: Neue Vorschriften zur Zulassung zur Berufs- und Gewerbeausübung für Evakuierte - § 11: Neue Vorschriften zur Zulassung zur Kassenpraxis für Evakuierte - § 12: Neue Vorschriften zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch Kredite, Zinsverbilligungen und Bürgschaften - § 12a: Neue Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Evakuierte - § 13: Neue Vorschriften zur Beteiligung von Betrieben der Evakuierten bei Kontingentierungsmaßnahmen - § 14: Neue Vorschriften zur Vermietung, Verpachtung und Übertragung von Grund und Boden, Räumlichkeiten oder Betrieben durch die öffentliche Hand - § 15: Neue Vorschriften zur Vermittlung von Arbeitsstellen für Evakuierte - § 16: Neue Vorschriften zur Besetzung von Lehrlings- und Ausbildungsstellen für Evakuierte - § 16a: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Evakuierten im öffentlichen Dienst - § 17: Neue Vorschriften zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für Evakuierte - § 18: Neue Vorschriften zur Nichtanwendung beschränkender Vorschriften für Evakuierte - § 19: Neue Vorschriften zur Ersatz von Fürsorgekosten für Evakuierte - § 20: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Härtefällen - § 21: Neue gemeinsame Vorschriften - § 22: Neue Strafvorschriften für die Erschleichung von Vergünstigungen - § 23: Neue Vorschriften zur Geltung des Gesetzes im Land Berlin - § 24: Neue Vorschriften zum Inkrafttreten des Gesetzes ## Wortlaut Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.