diff --git a/verkuendungen/2021/bgbl1-2021-2-1.md b/verkuendungen/2021/bgbl1-2021-2-1.md new file mode 100644 index 0000000000..ac025ce557 --- /dev/null +++ b/verkuendungen/2021/bgbl1-2021-2-1.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 2021 I S. 34 + +- **Titel:** Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes +- **Typ:** Neubekanntmachung +- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 34 +- **Verkündung:** 2021-01-20 +- **Inkrafttreten:** 2020-12-01 +- **Ausfertigung:** 2021-01-12 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/2#page=2 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** WOEIGG, WEG + +## Kurz + +Die Bekanntmachung enthält die Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes, die ab dem 1. Dezember 2020 gilt und verschiedene Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt. + diff --git a/weg/FASSUNG.md b/weg/FASSUNG.md index 6e9a9d7711..d12063832d 100644 --- a/weg/FASSUNG.md +++ b/weg/FASSUNG.md @@ -1,25 +1,15 @@ -# WEG — 1993-04-28 +# WEG — 2021-01-20 -- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) -- **Typ:** Änderung -- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 466 -- **Inkrafttreten:** 1993-01-01 -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/16#page=6 -- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Baugesetzbuch, um Investitionen zu erleichtern und die Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland zu verbessern. +- **Titel:** Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes +- **Typ:** Neubekanntmachung +- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 34 +- **Inkrafttreten:** 2020-12-01 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/2#page=2 +- **Kurz:** Die Bekanntmachung enthält die Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes, die ab dem 1. Dezember 2020 gilt und verschiedene Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt. ## Betroffene Stellen -- Art. 1: Artikel 1 wird aufgehoben. -- § 1 Abs. 1: Ein neuer Satz 2 wird eingefügt, der die Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs bei der Aufstellung von Bebauungsplänen für Gewerbe- und Industriegebiete vorschreibt. -- § 2 Abs. 4 bis 6: Die Absätze 4 bis 6 werden neu gefasst, um die Fristen für Stellungnahmen und Anhörungen zu regeln und die Berücksichtigung von Belangen zu klären. -- § 2a: Ein neuer § 2a wird eingefügt, der Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in bestimmten Gebieten enthält. -- § 3: Der § 3 wird neu gefasst, um das allgemeine Vorkaufsrecht der Gemeinde bei Wohnbauflächen zu regeln. -- § 4 Abs. 1: Ein neuer Absatz 1 wird vorangestellt, der die Zulassung von Überschreitungen der zulässigen Geschoßfläche regelt. -- § 4 Abs. 1a: Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a und geändert, um die Befreiung bei dringendem Wohnbedarf zu regeln. -- § 4 Abs. 2a: Ein neuer Absatz 2a wird eingefügt, der die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in bestimmte Gebiete regelt. -- § 4 Abs. 3: Der Absatz 3 wird neu gefasst, um die Anwendung von § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuchs für Vorhaben zu Wohnzwecken zu regeln. -- § 6: Der § 6 wird neu gefasst, um städtebauliche Verträge zu regeln. -- § 7: Der § 7 wird neu gefasst, um Satzungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan zu regeln. +_Keine einzelnen Stellen ermittelt._ ## Wortlaut diff --git a/weg/HISTORY.md b/weg/HISTORY.md index 5bf3812fa6..bb16fd1119 100644 --- a/weg/HISTORY.md +++ b/weg/HISTORY.md @@ -4,3 +4,4 @@ - **1951-03-21** · BGBl. 1951 I S. 209 — Bekanntmachung von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen - **1951-03-21** · BGBl. 1951 I S. 209 — Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger - **1993-04-28** · BGBl. 1993 I S. 466 — Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) +- **2021-01-20** · BGBl. 2021 I S. 34 — Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes diff --git a/weg/STELLEN.md b/weg/STELLEN.md index b4e4cc7eae..1d6dbd592b 100644 --- a/weg/STELLEN.md +++ b/weg/STELLEN.md @@ -1,13 +1,2 @@ # Stellen dieser Station -- Art. 1: Artikel 1 wird aufgehoben. -- § 1 Abs. 1: Ein neuer Satz 2 wird eingefügt, der die Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs bei der Aufstellung von Bebauungsplänen für Gewerbe- und Industriegebiete vorschreibt. -- § 2 Abs. 4 bis 6: Die Absätze 4 bis 6 werden neu gefasst, um die Fristen für Stellungnahmen und Anhörungen zu regeln und die Berücksichtigung von Belangen zu klären. -- § 2a: Ein neuer § 2a wird eingefügt, der Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in bestimmten Gebieten enthält. -- § 3: Der § 3 wird neu gefasst, um das allgemeine Vorkaufsrecht der Gemeinde bei Wohnbauflächen zu regeln. -- § 4 Abs. 1: Ein neuer Absatz 1 wird vorangestellt, der die Zulassung von Überschreitungen der zulässigen Geschoßfläche regelt. -- § 4 Abs. 1a: Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a und geändert, um die Befreiung bei dringendem Wohnbedarf zu regeln. -- § 4 Abs. 2a: Ein neuer Absatz 2a wird eingefügt, der die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in bestimmte Gebiete regelt. -- § 4 Abs. 3: Der Absatz 3 wird neu gefasst, um die Anwendung von § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuchs für Vorhaben zu Wohnzwecken zu regeln. -- § 6: Der § 6 wird neu gefasst, um städtebauliche Verträge zu regeln. -- § 7: Der § 7 wird neu gefasst, um Satzungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan zu regeln. diff --git a/woeigg/FASSUNG.md b/woeigg/FASSUNG.md index 524a6d54e9..6ce19a967c 100644 --- a/woeigg/FASSUNG.md +++ b/woeigg/FASSUNG.md @@ -1,68 +1,27 @@ -# WOEIGG — 2020-10-22 +# WOEIGG — 2021-01-20 -- **Titel:** Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) -- **Typ:** Änderung -- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2187 -- **Inkrafttreten:** 2020-12-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 6 und 9 Nummer 4 sowie Artikel 10 bis 12); 2020-10-23 (Artikel 3, 6 und 9 Nummer 4 sowie Artikel 10 bis 12) -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/47#page=5 -- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Wohnungseigentumsgesetz und passt verschiedene andere Vorschriften an, um die Elektromobilität zu fördern. +- **Titel:** Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes +- **Typ:** Neubekanntmachung +- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 34 +- **Inkrafttreten:** 2020-12-01 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/2#page=2 +- **Kurz:** Die Bekanntmachung enthält die Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes, die ab dem 1. Dezember 2020 gilt und verschiedene Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt. ## Betroffene Stellen -- § 20: Neufassung des § 20, der die ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung regelt. -- § 21: Neufassung des § 21, der Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen regelt. -- § 22: Neufassung des § 22, der den Wiederaufbau regelt. -- § 23 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Möglichkeit der elektronischen Teilnahme an Versammlungen regelt. -- § 23 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'schriftlich' durch 'in Textform' und Einfügung eines neuen Satzes zur Mehrheitsbeschlußfassung. -- § 24 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'schriftlich' durch 'in Textform'. -- § 24 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter' durch 'auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer'. -- § 24 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'zwei' durch 'drei'. -- § 24 Abs. 6: Einfügung des Wortes 'unverzüglich' und Streichung des dritten Satzes. -- § 25: Umfassende Neufassung des § 25, der die Beschlussfassung regelt. -- § 26: Neufassung des § 26, der die Bestellung und Abberufung des Verwalters regelt. -- § 26a: Einfügung eines neuen § 26a, der den zertifizierten Verwalter regelt. -- § 27 bis 29: Neufassung der §§ 27 bis 29, die die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters, den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung und den Verwaltungsbeirat regeln. -- § 30: Neufassung der Überschrift des § 30, der das Wohnungserbbaurecht regelt. -- § 32 Abs. 2 Satz 4 bis 7: Streichung der Sätze 4 bis 7 des § 32 Abs. 2. -- Teil 3: Neufassung des Teil 3, der die Verfahrensvorschriften regelt. -- § 43: Neufassung des § 43, der die Zuständigkeit regelt. -- § 44: Neufassung des § 44, der die Beschlussklagen regelt. -- § 45: Neufassung des § 45, der die Fristen der Anfechtungsklage regelt. -- § 61: Neufassung der Überschrift des § 61, der die Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung regelt. -- § 62 bis 64: Ersetzung der §§ 62 bis 64 durch die §§ 47 bis 49, die Auslegung von Altvereinbarungen, Übergangsvorschriften und Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse regeln. -- Überschrift: Neue Überschrift: 'Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG)' -- Überschrift des I. Teils: Neue Überschrift: 'Teil 1 Wohnungseigentum Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen' -- § 1 Abs. 5: Neuer Wortlaut: 'Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.' -- bisheriger 1. Abschnitt: Wird zu Abschnitt 2 -- § 3 Abs. 1: Ersetzen von 'Sondereigentum' durch 'Eigentum', Ergänzung '(Sondereigentum)' nach 'Gebäude', Hinzufügen eines neuen Satzes: 'Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.' -- § 3 Abs. 2: Neuer Absatz: 'Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.' -- § 3 Abs. 3: Neuer Wortlaut: 'Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.' -- § 5 Abs. 1: Ersetzen von '§3A b s .1' durch '§3A b s a t z1S a t z1', Ersetzen von 'nach § 14 zulässige' durch 'bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche', Hinzufügen eines neuen Satzes: 'Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.' -- § 5 Abs. 2: Ergänzung 'oder Teile des Grundstücks' nach 'Räume' -- § 5 Abs. 4: Ergänzung 'und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung' nach 'untereinander', Ersetzen von '2. und 3. Abschnitts' durch 'Abschnitts 4', Streichung von 'zu der Vereinbarung' in Satz 2, Streichung von Satz 3 -- § 7 Abs. 2: Neuer Wortlaut: 'Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.' -- § 7 Abs. 3: Ergänzung 'oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1' nach 'Eintragungsbewilligung', Hinzufügen eines neuen Satzes: 'Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.' -- § 7 Abs. 4: Neuer Wortlaut: '1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;' -- § 8 Abs. 1: Ersetzen von 'das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude' durch 'Sondereigentum' -- § 8 Abs. 2: Ersetzen von 'die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3b i s5' durch '§3A b s a t z1Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7', Streichung von Satz 2 -- § 8 Abs. 3: Neuer Absatz: 'Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.' -- § 9 Abs. 1: Streichung von Nummer 2, Neuerung von Nummer 3 zu Nummer 2 -- nach § 9: Einfügung von Abschnitt 3 'Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer' mit §§ 9a und 9b -- bisheriger 2. Abschnitt: Wird zu Abschnitt 4 'Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer' -- § 10 Abs. 1: Streichung des Absatzes -- § 10 Abs. 2: Neuer Wortlaut: 'Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.' -- § 10 Abs. 3: Ersetzen von 'sowie die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen' durch 'die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden,' -- § 10 Abs. 4 bis 8: Streichung der Absätze -- § 11 Überschrift: Ersetzen von 'Unauflöslichkeit' durch 'Aufhebung' -- § 11 Abs. 3: Neuer Wortlaut: 'Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungs-eigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.' -- § 12 Abs. 4: Streichung von 'durch Stimmenmehrheit' in Satz 1, Streichung der Sätze 2, 4 und 5, Hinzufügen eines neuen Satzes: '§ 7 Absatz 2 gilt entsprechend.' -- §§ 13 bis 15: Neue Formulierung der §§ 13 bis 15 -- § 16: Neue Überschrift: 'Nutzungen und Kosten', Ersetzen von 'Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums' durch 'Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens' in Absatz 1, Hinzufügen eines neuen Satzes: 'Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.', Neuer Wortlaut für Absatz 2, Neuer Absatz 3: 'Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.' -- § 17: Streichung des § 17 -- § 18: Neuer Wortlaut für § 18, Neuer Absatz 4: 'Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird, berechtigt zur Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Das Gleiche gilt für Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, durch die sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet.' -- nach § 17: Einfügung von § 18 'Verwaltung und Benutzung' -- Überschrift des 3. Abschnitts: Streichung der Überschrift -- §§ 19 bis 22: Neue Formulierung der §§ 19 bis 22 +- § 37: Neue Vorschriften zur Vermietung von Dauerwohnrechten +- § 38: Neue Vorschriften zum Eintritt in das Rechtsverhältnis bei Veräußerung von Dauerwohnrechten +- § 39: Neue Vorschriften zur Zwangsversteigerung von Dauerwohnrechten +- § 40: Neue Vorschriften zur Haftung des Entgelts für Dauerwohnrechte +- § 41: Neue besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte +- § 42: Neue Vorschriften zur Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht +- § 43: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit für Streitigkeiten im Wohnungseigentum +- § 44: Neue Vorschriften zu Beschlussklagen im Wohnungseigentum +- § 45: Neue Vorschriften zu Fristen der Anfechtungsklage +- § 46: Neue Vorschriften zur Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung +- § 47: Neue Vorschriften zur Auslegung von Altvereinbarungen +- § 48: Neue Übergangsvorschriften +- § 49: Neue Vorschriften zur Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse ## Wortlaut diff --git a/woeigg/HISTORY.md b/woeigg/HISTORY.md index d0fc4ad3b6..e114b77f05 100644 --- a/woeigg/HISTORY.md +++ b/woeigg/HISTORY.md @@ -15,3 +15,4 @@ - **2013-03-18** · BGBl. 2013 I S. 434 — Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) - **2014-12-12** · BGBl. 2014 I S. 1962 — Gesetz zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes - **2020-10-22** · BGBl. 2020 I S. 2187 — Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) +- **2021-01-20** · BGBl. 2021 I S. 34 — Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes diff --git a/woeigg/STELLEN.md b/woeigg/STELLEN.md index a61e4c637d..fcee6b11a0 100644 --- a/woeigg/STELLEN.md +++ b/woeigg/STELLEN.md @@ -1,56 +1,15 @@ # Stellen dieser Station -- § 20: Neufassung des § 20, der die ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung regelt. -- § 21: Neufassung des § 21, der Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen regelt. -- § 22: Neufassung des § 22, der den Wiederaufbau regelt. -- § 23 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Möglichkeit der elektronischen Teilnahme an Versammlungen regelt. -- § 23 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'schriftlich' durch 'in Textform' und Einfügung eines neuen Satzes zur Mehrheitsbeschlußfassung. -- § 24 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'schriftlich' durch 'in Textform'. -- § 24 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter' durch 'auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer'. -- § 24 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'zwei' durch 'drei'. -- § 24 Abs. 6: Einfügung des Wortes 'unverzüglich' und Streichung des dritten Satzes. -- § 25: Umfassende Neufassung des § 25, der die Beschlussfassung regelt. -- § 26: Neufassung des § 26, der die Bestellung und Abberufung des Verwalters regelt. -- § 26a: Einfügung eines neuen § 26a, der den zertifizierten Verwalter regelt. -- § 27 bis 29: Neufassung der §§ 27 bis 29, die die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters, den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung und den Verwaltungsbeirat regeln. -- § 30: Neufassung der Überschrift des § 30, der das Wohnungserbbaurecht regelt. -- § 32 Abs. 2 Satz 4 bis 7: Streichung der Sätze 4 bis 7 des § 32 Abs. 2. -- Teil 3: Neufassung des Teil 3, der die Verfahrensvorschriften regelt. -- § 43: Neufassung des § 43, der die Zuständigkeit regelt. -- § 44: Neufassung des § 44, der die Beschlussklagen regelt. -- § 45: Neufassung des § 45, der die Fristen der Anfechtungsklage regelt. -- § 61: Neufassung der Überschrift des § 61, der die Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung regelt. -- § 62 bis 64: Ersetzung der §§ 62 bis 64 durch die §§ 47 bis 49, die Auslegung von Altvereinbarungen, Übergangsvorschriften und Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse regeln. -- Überschrift: Neue Überschrift: 'Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG)' -- Überschrift des I. Teils: Neue Überschrift: 'Teil 1 Wohnungseigentum Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen' -- § 1 Abs. 5: Neuer Wortlaut: 'Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.' -- bisheriger 1. Abschnitt: Wird zu Abschnitt 2 -- § 3 Abs. 1: Ersetzen von 'Sondereigentum' durch 'Eigentum', Ergänzung '(Sondereigentum)' nach 'Gebäude', Hinzufügen eines neuen Satzes: 'Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.' -- § 3 Abs. 2: Neuer Absatz: 'Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.' -- § 3 Abs. 3: Neuer Wortlaut: 'Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.' -- § 5 Abs. 1: Ersetzen von '§3A b s .1' durch '§3A b s a t z1S a t z1', Ersetzen von 'nach § 14 zulässige' durch 'bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche', Hinzufügen eines neuen Satzes: 'Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.' -- § 5 Abs. 2: Ergänzung 'oder Teile des Grundstücks' nach 'Räume' -- § 5 Abs. 4: Ergänzung 'und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung' nach 'untereinander', Ersetzen von '2. und 3. Abschnitts' durch 'Abschnitts 4', Streichung von 'zu der Vereinbarung' in Satz 2, Streichung von Satz 3 -- § 7 Abs. 2: Neuer Wortlaut: 'Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.' -- § 7 Abs. 3: Ergänzung 'oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1' nach 'Eintragungsbewilligung', Hinzufügen eines neuen Satzes: 'Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.' -- § 7 Abs. 4: Neuer Wortlaut: '1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;' -- § 8 Abs. 1: Ersetzen von 'das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude' durch 'Sondereigentum' -- § 8 Abs. 2: Ersetzen von 'die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3b i s5' durch '§3A b s a t z1Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7', Streichung von Satz 2 -- § 8 Abs. 3: Neuer Absatz: 'Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.' -- § 9 Abs. 1: Streichung von Nummer 2, Neuerung von Nummer 3 zu Nummer 2 -- nach § 9: Einfügung von Abschnitt 3 'Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer' mit §§ 9a und 9b -- bisheriger 2. Abschnitt: Wird zu Abschnitt 4 'Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer' -- § 10 Abs. 1: Streichung des Absatzes -- § 10 Abs. 2: Neuer Wortlaut: 'Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.' -- § 10 Abs. 3: Ersetzen von 'sowie die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen' durch 'die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden,' -- § 10 Abs. 4 bis 8: Streichung der Absätze -- § 11 Überschrift: Ersetzen von 'Unauflöslichkeit' durch 'Aufhebung' -- § 11 Abs. 3: Neuer Wortlaut: 'Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungs-eigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.' -- § 12 Abs. 4: Streichung von 'durch Stimmenmehrheit' in Satz 1, Streichung der Sätze 2, 4 und 5, Hinzufügen eines neuen Satzes: '§ 7 Absatz 2 gilt entsprechend.' -- §§ 13 bis 15: Neue Formulierung der §§ 13 bis 15 -- § 16: Neue Überschrift: 'Nutzungen und Kosten', Ersetzen von 'Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums' durch 'Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens' in Absatz 1, Hinzufügen eines neuen Satzes: 'Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.', Neuer Wortlaut für Absatz 2, Neuer Absatz 3: 'Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.' -- § 17: Streichung des § 17 -- § 18: Neuer Wortlaut für § 18, Neuer Absatz 4: 'Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird, berechtigt zur Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Das Gleiche gilt für Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, durch die sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet.' -- nach § 17: Einfügung von § 18 'Verwaltung und Benutzung' -- Überschrift des 3. Abschnitts: Streichung der Überschrift -- §§ 19 bis 22: Neue Formulierung der §§ 19 bis 22 +- § 37: Neue Vorschriften zur Vermietung von Dauerwohnrechten +- § 38: Neue Vorschriften zum Eintritt in das Rechtsverhältnis bei Veräußerung von Dauerwohnrechten +- § 39: Neue Vorschriften zur Zwangsversteigerung von Dauerwohnrechten +- § 40: Neue Vorschriften zur Haftung des Entgelts für Dauerwohnrechte +- § 41: Neue besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte +- § 42: Neue Vorschriften zur Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht +- § 43: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit für Streitigkeiten im Wohnungseigentum +- § 44: Neue Vorschriften zu Beschlussklagen im Wohnungseigentum +- § 45: Neue Vorschriften zu Fristen der Anfechtungsklage +- § 46: Neue Vorschriften zur Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung +- § 47: Neue Vorschriften zur Auslegung von Altvereinbarungen +- § 48: Neue Übergangsvorschriften +- § 49: Neue Vorschriften zur Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse diff --git a/woeigg/§37.md b/woeigg/§37.md new file mode 100644 index 0000000000..5d49dc4c49 --- /dev/null +++ b/woeigg/§37.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 37 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 2021-01-20 — Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 34 + +§ 37: Neue Vorschriften zur Vermietung von Dauerwohnrechten diff --git a/woeigg/§38.md b/woeigg/§38.md new file mode 100644 index 0000000000..365d128c63 --- /dev/null +++ b/woeigg/§38.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 38 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 2021-01-20 — Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 34 + +§ 38: Neue Vorschriften zum Eintritt in das Rechtsverhältnis bei Veräußerung von Dauerwohnrechten diff --git a/woeigg/§39.md b/woeigg/§39.md new file mode 100644 index 0000000000..27da2c843e --- /dev/null +++ b/woeigg/§39.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 39 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 2021-01-20 — Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 34 + +§ 39: Neue Vorschriften zur Zwangsversteigerung von Dauerwohnrechten diff --git a/woeigg/§40.md b/woeigg/§40.md new file mode 100644 index 0000000000..244f3589f2 --- /dev/null +++ b/woeigg/§40.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 40 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 2021-01-20 — Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 34 + +§ 40: Neue Vorschriften zur Haftung des Entgelts für Dauerwohnrechte diff --git a/woeigg/§41.md b/woeigg/§41.md new file mode 100644 index 0000000000..8946038e78 --- /dev/null +++ b/woeigg/§41.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 41 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 2021-01-20 — Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 34 + +§ 41: Neue besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte diff --git a/woeigg/§42.md b/woeigg/§42.md new file mode 100644 index 0000000000..cc04092444 --- /dev/null +++ b/woeigg/§42.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 42 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 2021-01-20 — Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 34 + +§ 42: Neue Vorschriften zur Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht diff --git a/woeigg/§43.md b/woeigg/§43.md index 9edd9d384f..4d8989a6ee 100644 --- a/woeigg/§43.md +++ b/woeigg/§43.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 43 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2020-10-22 — Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) -> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2187 +> Station: 2021-01-20 — Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 34 -§ 43: Neufassung des § 43, der die Zuständigkeit regelt. +§ 43: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit für Streitigkeiten im Wohnungseigentum diff --git a/woeigg/§44.md b/woeigg/§44.md index 98d6713095..50cb75d833 100644 --- a/woeigg/§44.md +++ b/woeigg/§44.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 44 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2020-10-22 — Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) -> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2187 +> Station: 2021-01-20 — Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 34 -§ 44: Neufassung des § 44, der die Beschlussklagen regelt. +§ 44: Neue Vorschriften zu Beschlussklagen im Wohnungseigentum diff --git a/woeigg/§45.md b/woeigg/§45.md index c446444634..dc992e2d81 100644 --- a/woeigg/§45.md +++ b/woeigg/§45.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 45 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2020-10-22 — Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) -> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2187 +> Station: 2021-01-20 — Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 34 -§ 45: Neufassung des § 45, der die Fristen der Anfechtungsklage regelt. +§ 45: Neue Vorschriften zu Fristen der Anfechtungsklage diff --git a/woeigg/§46.md b/woeigg/§46.md new file mode 100644 index 0000000000..aa231221cf --- /dev/null +++ b/woeigg/§46.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 46 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 2021-01-20 — Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 34 + +§ 46: Neue Vorschriften zur Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung diff --git a/woeigg/§47.md b/woeigg/§47.md new file mode 100644 index 0000000000..7acd25eb3e --- /dev/null +++ b/woeigg/§47.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 47 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 2021-01-20 — Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 34 + +§ 47: Neue Vorschriften zur Auslegung von Altvereinbarungen diff --git a/woeigg/§48.md b/woeigg/§48.md index 46eb723ed2..a88bfda848 100644 --- a/woeigg/§48.md +++ b/woeigg/§48.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 48 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1973-08-02 — Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht -> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 910 +> Station: 2021-01-20 — Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 34 -§ 48 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Satzes +§ 48: Neue Übergangsvorschriften diff --git a/woeigg/§49.md b/woeigg/§49.md new file mode 100644 index 0000000000..1e19f915eb --- /dev/null +++ b/woeigg/§49.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 49 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 2021-01-20 — Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 34 + +§ 49: Neue Vorschriften zur Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse