From 754d07274ce4caee61f2ad66912f3cbd2b15dc4d Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: LawGit Spiegel Date: Thu, 1 Jan 1970 01:06:35 +0000 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?BGBl.=201959=20I=20S.=20720=20=C2=B7=20Verordnu?= =?UTF-8?q?ng=20=C2=B7=20Achte=20Verordnung=20zur=20Durchf=C3=BChrung=20de?= =?UTF-8?q?s=20Gesetzes=20=C3=BCber=20Arbeitsvermittlung=20und=20Arbeitslo?= =?UTF-8?q?senversicherung=20(Verordnung=20zu=20=C2=A7=C2=A7=20121,=20127,?= =?UTF-8?q?=20143=20d,=20143=20g=20und=20143=20n=20AVAVG)?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 720 Inkrafttreten: 1959-12-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1959-12-10 BGBl-Id: bgbl1-1959-50-3 --- avavg/FASSUNG.md | 75 +++++---------------------- avavg/HISTORY.md | 1 + avavg/STELLEN.md | 61 ++-------------------- avavg/§121.md | 16 ++---- avavg/§127.md | 14 ++--- avavg/§143.md | 10 ++-- verkuendungen/1959/bgbl1-1959-50-3.md | 17 ++++++ 7 files changed, 48 insertions(+), 146 deletions(-) create mode 100644 verkuendungen/1959/bgbl1-1959-50-3.md diff --git a/avavg/FASSUNG.md b/avavg/FASSUNG.md index 57ad214834..c23f44bcc3 100644 --- a/avavg/FASSUNG.md +++ b/avavg/FASSUNG.md @@ -1,70 +1,19 @@ -# AVAVG — 1959-12-09 +# AVAVG — 1959-12-10 -- **Titel:** Gesetz über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Zweites Änderungsgesetz zum AVAVG) -- **Typ:** Änderung -- **Fundstelle:** BGBl. 1959 I S. 705 -- **Inkrafttreten:** 1959-12-09 -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/49#page=1 -- **Kurz:** Dieses Gesetz führt Änderungen und Ergänzungen am Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) ein, insbesondere zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft. +- **Titel:** Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu §§ 121, 127, 143 d, 143 g und 143 n AVAVG) +- **Typ:** Verordnung +- **Fundstelle:** BGBl. 1959 I S. 720 +- **Inkrafttreten:** 1959-12-01 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/50#page=8 +- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Schlechtwetterzeit, die zulässigen Betriebe für Schlechtwettergeld, die Leistungsgruppen und die Anwendung in Berlin im Rahmen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. ## Betroffene Stellen -- § 89: Nicht anzuwenden, wenn Voraussetzungen für Anspruch auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe vor Inkrafttreten erfüllt wurden. -- § 103: Nicht anzuwenden, wenn Voraussetzungen für Anspruch auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe vor Inkrafttreten erfüllt wurden. -- § 148 Abs. 1 Nr. 2: Nicht anzuwenden, wenn Voraussetzungen für Anspruch auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe vor Inkrafttreten erfüllt wurden. -- § 119 Abs. 1 Satz 2: Bestehende Anordnungen bleiben unberührt. -- § 121 Abs. 1 und 2: Neue Fassung mit Beginn des Zahlungszeitraums nach Inkrafttreten anzuwenden. -- § 127: Neue Fassung mit Beginn des Zahlungszeitraums nach Inkrafttreten anzuwenden. -- Anlage zu § 121 Abs. 2: Neue Fassung mit Beginn des Zahlungszeitraums nach Inkrafttreten anzuwenden. -- § 148: Unterstützung kann auf Antrag nach neuem Entgelt bemessen werden. -- § 1 Abs. 2: Die Bundesregierung kann der Bundesanstalt weitere Aufgaben übertragen. -- § 42 Abs. 3: Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt Weisungen erteilen. -- § 43 Abs. 3: Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt Weisungen erteilen. -- § 56 Abs. 1 Nr. 3: Anpassung der Formulierung für Personen, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Pflicht zur Krankenversicherung ausgenommen sind. -- § 56 Abs. 2: Ergänzung des zivilen Ersatzdienstes. -- § 57: Ersetzung von 'Invalidität oder Berufsunfähigkeit' durch 'Erwerbsunfähigkeit'. -- § 70: Ersetzung von 'dem Ablauf' durch 'Beginn'. -- § 74 Abs. 3: Ersetzung von 'Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung' durch 'Knappschaftsrente oder Knappschaftsruhegeld'. -- § 87 Abs. 2: Neufassung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. -- § 87 Abs. 5: Ersetzung von 'Invalidität oder Berufsunfähigkeit' durch 'Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit'. -- § 88 Abs. 2, § 93 Abs. 2, § 95 Abs. 1 und 2, Anlage zu § 90 Abs. 6: Ersetzung von '§ 90 Abs. 6' durch '§ 90 Abs. 10'. -- § 89 Abs. 5 Satz 2: Ergänzung des Anspruchs auf Familienzuschlag. -- § 89 Abs. 6 Nr. 1: Anpassung der Formulierung für Leistungen, die ein Dritter gewährt. -- § 89 Abs. 6 Nr. 2: Einfügung von 'Schlechtwettergeld'. -- § 89 Abs. 6 Nr. 3: Streichung des Absatzes. -- § 90: Neufassung des gesamten § 90. -- § 96 Abs. 1: Neufassung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. -- § 96 Abs. 2: Streichung von 'Nr. 1 und 2'. -- § 103 Satz 1: Neufassung des Bemessungsansatzes für Hafenarbeiter. -- § 103 Satz 3: Streichung des Satzes. -- § 106 Abs. 1 Sätze 4 bis 6: Einfügung von neuen Sätzen zur Bemessung des Arbeitsentgelts. -- § 119 Abs. 1: Erhöhung der maximalen Dauer des Kurzarbeitergeldes. -- § 121 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Bemessung des Kurzarbeitergeldes. -- § 121 Abs. 2: Neufassung der Vomhundertsätze des Kurzarbeitergeldes. -- § 121 Abs. 3: Einfügung von neuen Bestimmungen zur Zuordnung zu Leistungsgruppen. -- § 124 Abs. 1: Neufassung der Bemessung des Vollohns. -- § 127 Abs. 1 Satz 2: Anpassung der Verweisstellen. -- § 127 Abs. 2: Neufassung der Stillegungsvergütung. -- § 127 Abs. 3: Einfügung von neuen Bestimmungen zur Zuordnung zu Leistungsgruppen. -- § 143: Einführung von Unterabschnitt C mit §§ 143a bis 143m zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft. -- § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b: Streichung der Worte 'oder nach § 65 versicherungsfrei sind'. -- § 146 Satz 1: Neufassung des Satzes: 'Anspruch auf Unterstützung besteht nicht vom Beginn des Monats an, in dem der Arbeitslose das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.' -- § 146 Satz 2: Ersetzung der Worte 'Invalidität oder Berufsunfähigkeit' durch 'Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit'. -- § 148 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung des Absatzes: '2. in dem Falle des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b das Arbeitsentgelt, das sich aus der entsprechenden Anwendung des § 90 Abs. 1 bis 7 und 9 ergibt.' -- § 148 Abs. 3: Neufassung des Absatzes: '(3) Kann der Hauptbetrag nicht nach den Absätzen 1 oder 2 bemessen werden, so ist § 90 Abs. 7 entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn die Gewährung der Unterstützung nach einem Bemessungsentgelt der Absätze 1 oder 2 mit Rücksicht auf die von dem Arbeitslosen zuvor überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit unbillig hart wäre.' -- § 148 Abs. 4: Neufassung des Absatzes: '(4) § 90 Abs. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 90 Abs. 7 auch bei vermindertem Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechend anzuwenden ist. Ist der Unterstützung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ein Arbeitsentgelt nach § 90 Abs. 8 zugrunde gelegt worden oder zugrunde zu legen und sind tatsächliche oder rechtliche Bindungen, die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebend waren, ganz oder teilweise fortgefallen, so ist der Hauptbetrag nach dem Arbeitsentgelt neu zu bemessen oder zu bemessen, das dem Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung der nicht mehr bestehenden Bindungen zugrunde zu legen gewesen wäre.' -- § 150 Abs. 4 Nr. 5: Einfügung von ', die Renten, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Grundrente für Beschädigte gewährt werden,' nach 'Bundesversorgungsgesetzes'. -- § 160: Einfügung von Absatz 5: 'Die Einzugsstellen sind an Erklärungen der Bundesanstalt zu Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung, die nur die Arbeitslosenversicherung berühren, gebunden.' -- § 174 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes: 'Er hat insbesondere seine Familienverhältnisse, Art der Tätigkeiten, Beginn, Ende und Lösungsgrund seiner Arbeitsverhältnisse sowie das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge (§ 96 Abs. 1) anzugeben, die er hieraus erhalten oder noch zu beanspruchen hat.' -- § 174 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Worte 'aus der Art' durch 'aus der insbesondere die Art der Tätigkeit'. -- § 174 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes: 'Anzugeben sind darin ferner das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge (§ 96 Abs. 1), die der Arbeitslose hieraus erhalten oder noch zu beanspruchen hat.' -- § 183 Nr. 1: Streichung der Worte 'Nr. 1 und 2' nach '§ 96 Abs. 1'. -- § 183 Nr. 3: Ersetzung der Worte 'Invalidenrente nach der Reichsversicherungsordnung, Ruhegeld nach dem Angestelltenversicherungsgesetz, Knappschafts- oder Knappschaftsvollrente nach dem Reichsknappschaftsgesetz' durch 'Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung'. -- § 185 Abs. 3: Neufassung des Absatzes: '(3) Hat der Empfänger Bezüge im Sinne des § 96 Abs. 1 oder Leistungen im Sinne des § 149 Abs. 4 Satz 1 trotz des Rechtsüberganges nach § 96 Abs. 2 oder § 149 Abs. 4 Satz 2 und 3 erhalten, so gelten insofern die nach § 96 Abs. 2 oder § 149 Abs. 4 Satz 1 gewährten Leistungen nach diesem Gesetz als zu Unrecht gewährt und sind zurückzufordern. Soweit der leistungsverpflichtige Dritte an den Empfänger nicht mit befreiender Wirkung geleistet hat, haften der Leistungspflichtige und der Empfänger als Gesamtschuldner. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Empfänger von einer Verbindlichkeit befreit worden ist, weil der leistungsverpflichtige Dritte der Bundesanstalt oder dem Bund gegenüber mit einer Forderung gegen den Empfänger rechtswirksam aufgerechnet hat. Die Sätze 1 bis 3 sind in den Fällen des § 205 entsprechend anzuwenden.' -- § 209: Neufassung des § 209 mit neuen Bestimmungen zur Erlassung von Rechtsvorschriften. -- § 212 Abs. 1 Nr. 4: Einfügung der Worte '§ 143l Abs. 3 Satz 1 oder' nach 'Voraussetzungen nach'. -- § 216 Nr. 3: Einfügung der Worte 'oder § 143m Abs. 1' nach '§ 53 Abs. 1'. -- Anlagen zu § 121 Abs. 2 und § 127 Abs. 2: Ersetzung der Anlagen durch die diesem Gesetz beigefügte Anlage zu § 121 Abs. 2. +- § 121: Regelung der Schlechtwetterzeit +- § 127: Regelung der zulässigen Betriebe für Schlechtwettergeld +- § 143 d: Regelung der Leistungsgruppen +- § 143 g: Regelung der Leistungsgruppen +- § 143 n: Regelung der Anwendung in Berlin ## Wortlaut diff --git a/avavg/HISTORY.md b/avavg/HISTORY.md index 84bd4e99e4..73ccdbffe9 100644 --- a/avavg/HISTORY.md +++ b/avavg/HISTORY.md @@ -8,3 +8,4 @@ - **1958-05-30** · BGBl. 1958 I S. 377 — Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu den §§ 144 und 145 AVAVG) - **1959-06-19** · BGBl. 1959 I S. 287 — Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 162 AVAVG) - **1959-12-09** · BGBl. 1959 I S. 705 — Gesetz über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Zweites Änderungsgesetz zum AVAVG) +- **1959-12-10** · BGBl. 1959 I S. 720 — Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu §§ 121, 127, 143 d, 143 g und 143 n AVAVG) diff --git a/avavg/STELLEN.md b/avavg/STELLEN.md index 8cbf5d9d43..c0a2cb8bc9 100644 --- a/avavg/STELLEN.md +++ b/avavg/STELLEN.md @@ -1,58 +1,7 @@ # Stellen dieser Station -- § 89: Nicht anzuwenden, wenn Voraussetzungen für Anspruch auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe vor Inkrafttreten erfüllt wurden. -- § 103: Nicht anzuwenden, wenn Voraussetzungen für Anspruch auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe vor Inkrafttreten erfüllt wurden. -- § 148 Abs. 1 Nr. 2: Nicht anzuwenden, wenn Voraussetzungen für Anspruch auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe vor Inkrafttreten erfüllt wurden. -- § 119 Abs. 1 Satz 2: Bestehende Anordnungen bleiben unberührt. -- § 121 Abs. 1 und 2: Neue Fassung mit Beginn des Zahlungszeitraums nach Inkrafttreten anzuwenden. -- § 127: Neue Fassung mit Beginn des Zahlungszeitraums nach Inkrafttreten anzuwenden. -- Anlage zu § 121 Abs. 2: Neue Fassung mit Beginn des Zahlungszeitraums nach Inkrafttreten anzuwenden. -- § 148: Unterstützung kann auf Antrag nach neuem Entgelt bemessen werden. -- § 1 Abs. 2: Die Bundesregierung kann der Bundesanstalt weitere Aufgaben übertragen. -- § 42 Abs. 3: Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt Weisungen erteilen. -- § 43 Abs. 3: Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt Weisungen erteilen. -- § 56 Abs. 1 Nr. 3: Anpassung der Formulierung für Personen, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Pflicht zur Krankenversicherung ausgenommen sind. -- § 56 Abs. 2: Ergänzung des zivilen Ersatzdienstes. -- § 57: Ersetzung von 'Invalidität oder Berufsunfähigkeit' durch 'Erwerbsunfähigkeit'. -- § 70: Ersetzung von 'dem Ablauf' durch 'Beginn'. -- § 74 Abs. 3: Ersetzung von 'Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung' durch 'Knappschaftsrente oder Knappschaftsruhegeld'. -- § 87 Abs. 2: Neufassung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. -- § 87 Abs. 5: Ersetzung von 'Invalidität oder Berufsunfähigkeit' durch 'Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit'. -- § 88 Abs. 2, § 93 Abs. 2, § 95 Abs. 1 und 2, Anlage zu § 90 Abs. 6: Ersetzung von '§ 90 Abs. 6' durch '§ 90 Abs. 10'. -- § 89 Abs. 5 Satz 2: Ergänzung des Anspruchs auf Familienzuschlag. -- § 89 Abs. 6 Nr. 1: Anpassung der Formulierung für Leistungen, die ein Dritter gewährt. -- § 89 Abs. 6 Nr. 2: Einfügung von 'Schlechtwettergeld'. -- § 89 Abs. 6 Nr. 3: Streichung des Absatzes. -- § 90: Neufassung des gesamten § 90. -- § 96 Abs. 1: Neufassung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. -- § 96 Abs. 2: Streichung von 'Nr. 1 und 2'. -- § 103 Satz 1: Neufassung des Bemessungsansatzes für Hafenarbeiter. -- § 103 Satz 3: Streichung des Satzes. -- § 106 Abs. 1 Sätze 4 bis 6: Einfügung von neuen Sätzen zur Bemessung des Arbeitsentgelts. -- § 119 Abs. 1: Erhöhung der maximalen Dauer des Kurzarbeitergeldes. -- § 121 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Bemessung des Kurzarbeitergeldes. -- § 121 Abs. 2: Neufassung der Vomhundertsätze des Kurzarbeitergeldes. -- § 121 Abs. 3: Einfügung von neuen Bestimmungen zur Zuordnung zu Leistungsgruppen. -- § 124 Abs. 1: Neufassung der Bemessung des Vollohns. -- § 127 Abs. 1 Satz 2: Anpassung der Verweisstellen. -- § 127 Abs. 2: Neufassung der Stillegungsvergütung. -- § 127 Abs. 3: Einfügung von neuen Bestimmungen zur Zuordnung zu Leistungsgruppen. -- § 143: Einführung von Unterabschnitt C mit §§ 143a bis 143m zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft. -- § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b: Streichung der Worte 'oder nach § 65 versicherungsfrei sind'. -- § 146 Satz 1: Neufassung des Satzes: 'Anspruch auf Unterstützung besteht nicht vom Beginn des Monats an, in dem der Arbeitslose das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.' -- § 146 Satz 2: Ersetzung der Worte 'Invalidität oder Berufsunfähigkeit' durch 'Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit'. -- § 148 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung des Absatzes: '2. in dem Falle des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b das Arbeitsentgelt, das sich aus der entsprechenden Anwendung des § 90 Abs. 1 bis 7 und 9 ergibt.' -- § 148 Abs. 3: Neufassung des Absatzes: '(3) Kann der Hauptbetrag nicht nach den Absätzen 1 oder 2 bemessen werden, so ist § 90 Abs. 7 entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn die Gewährung der Unterstützung nach einem Bemessungsentgelt der Absätze 1 oder 2 mit Rücksicht auf die von dem Arbeitslosen zuvor überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit unbillig hart wäre.' -- § 148 Abs. 4: Neufassung des Absatzes: '(4) § 90 Abs. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 90 Abs. 7 auch bei vermindertem Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechend anzuwenden ist. Ist der Unterstützung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ein Arbeitsentgelt nach § 90 Abs. 8 zugrunde gelegt worden oder zugrunde zu legen und sind tatsächliche oder rechtliche Bindungen, die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebend waren, ganz oder teilweise fortgefallen, so ist der Hauptbetrag nach dem Arbeitsentgelt neu zu bemessen oder zu bemessen, das dem Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung der nicht mehr bestehenden Bindungen zugrunde zu legen gewesen wäre.' -- § 150 Abs. 4 Nr. 5: Einfügung von ', die Renten, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Grundrente für Beschädigte gewährt werden,' nach 'Bundesversorgungsgesetzes'. -- § 160: Einfügung von Absatz 5: 'Die Einzugsstellen sind an Erklärungen der Bundesanstalt zu Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung, die nur die Arbeitslosenversicherung berühren, gebunden.' -- § 174 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes: 'Er hat insbesondere seine Familienverhältnisse, Art der Tätigkeiten, Beginn, Ende und Lösungsgrund seiner Arbeitsverhältnisse sowie das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge (§ 96 Abs. 1) anzugeben, die er hieraus erhalten oder noch zu beanspruchen hat.' -- § 174 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Worte 'aus der Art' durch 'aus der insbesondere die Art der Tätigkeit'. -- § 174 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes: 'Anzugeben sind darin ferner das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge (§ 96 Abs. 1), die der Arbeitslose hieraus erhalten oder noch zu beanspruchen hat.' -- § 183 Nr. 1: Streichung der Worte 'Nr. 1 und 2' nach '§ 96 Abs. 1'. -- § 183 Nr. 3: Ersetzung der Worte 'Invalidenrente nach der Reichsversicherungsordnung, Ruhegeld nach dem Angestelltenversicherungsgesetz, Knappschafts- oder Knappschaftsvollrente nach dem Reichsknappschaftsgesetz' durch 'Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung'. -- § 185 Abs. 3: Neufassung des Absatzes: '(3) Hat der Empfänger Bezüge im Sinne des § 96 Abs. 1 oder Leistungen im Sinne des § 149 Abs. 4 Satz 1 trotz des Rechtsüberganges nach § 96 Abs. 2 oder § 149 Abs. 4 Satz 2 und 3 erhalten, so gelten insofern die nach § 96 Abs. 2 oder § 149 Abs. 4 Satz 1 gewährten Leistungen nach diesem Gesetz als zu Unrecht gewährt und sind zurückzufordern. Soweit der leistungsverpflichtige Dritte an den Empfänger nicht mit befreiender Wirkung geleistet hat, haften der Leistungspflichtige und der Empfänger als Gesamtschuldner. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Empfänger von einer Verbindlichkeit befreit worden ist, weil der leistungsverpflichtige Dritte der Bundesanstalt oder dem Bund gegenüber mit einer Forderung gegen den Empfänger rechtswirksam aufgerechnet hat. Die Sätze 1 bis 3 sind in den Fällen des § 205 entsprechend anzuwenden.' -- § 209: Neufassung des § 209 mit neuen Bestimmungen zur Erlassung von Rechtsvorschriften. -- § 212 Abs. 1 Nr. 4: Einfügung der Worte '§ 143l Abs. 3 Satz 1 oder' nach 'Voraussetzungen nach'. -- § 216 Nr. 3: Einfügung der Worte 'oder § 143m Abs. 1' nach '§ 53 Abs. 1'. -- Anlagen zu § 121 Abs. 2 und § 127 Abs. 2: Ersetzung der Anlagen durch die diesem Gesetz beigefügte Anlage zu § 121 Abs. 2. +- § 121: Regelung der Schlechtwetterzeit +- § 127: Regelung der zulässigen Betriebe für Schlechtwettergeld +- § 143 d: Regelung der Leistungsgruppen +- § 143 g: Regelung der Leistungsgruppen +- § 143 n: Regelung der Anwendung in Berlin diff --git a/avavg/§121.md b/avavg/§121.md index 4f552711c0..24fefde41e 100644 --- a/avavg/§121.md +++ b/avavg/§121.md @@ -1,17 +1,7 @@ # § 121 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1959-12-09 — Gesetz über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Zweites Änderungsgesetz zum AVAVG) -> Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 705 +> Station: 1959-12-10 — Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu §§ 121, 127, 143 d, 143 g und 143 n AVAVG) +> Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 720 -§ 121 Abs. 1 und 2: Neue Fassung mit Beginn des Zahlungszeitraums nach Inkrafttreten anzuwenden. - -Anlage zu § 121 Abs. 2: Neue Fassung mit Beginn des Zahlungszeitraums nach Inkrafttreten anzuwenden. - -§ 121 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Bemessung des Kurzarbeitergeldes. - -§ 121 Abs. 2: Neufassung der Vomhundertsätze des Kurzarbeitergeldes. - -§ 121 Abs. 3: Einfügung von neuen Bestimmungen zur Zuordnung zu Leistungsgruppen. - -Anlagen zu § 121 Abs. 2 und § 127 Abs. 2: Ersetzung der Anlagen durch die diesem Gesetz beigefügte Anlage zu § 121 Abs. 2. +§ 121: Regelung der Schlechtwetterzeit diff --git a/avavg/§127.md b/avavg/§127.md index 650895a49e..5a272ab077 100644 --- a/avavg/§127.md +++ b/avavg/§127.md @@ -1,15 +1,7 @@ # § 127 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1959-12-09 — Gesetz über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Zweites Änderungsgesetz zum AVAVG) -> Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 705 +> Station: 1959-12-10 — Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu §§ 121, 127, 143 d, 143 g und 143 n AVAVG) +> Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 720 -§ 127: Neue Fassung mit Beginn des Zahlungszeitraums nach Inkrafttreten anzuwenden. - -§ 127 Abs. 1 Satz 2: Anpassung der Verweisstellen. - -§ 127 Abs. 2: Neufassung der Stillegungsvergütung. - -§ 127 Abs. 3: Einfügung von neuen Bestimmungen zur Zuordnung zu Leistungsgruppen. - -Anlagen zu § 121 Abs. 2 und § 127 Abs. 2: Ersetzung der Anlagen durch die diesem Gesetz beigefügte Anlage zu § 121 Abs. 2. +§ 127: Regelung der zulässigen Betriebe für Schlechtwettergeld diff --git a/avavg/§143.md b/avavg/§143.md index 874159e2ca..8a6e42599a 100644 --- a/avavg/§143.md +++ b/avavg/§143.md @@ -1,7 +1,11 @@ # § 143 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1959-12-09 — Gesetz über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Zweites Änderungsgesetz zum AVAVG) -> Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 705 +> Station: 1959-12-10 — Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu §§ 121, 127, 143 d, 143 g und 143 n AVAVG) +> Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 720 -§ 143: Einführung von Unterabschnitt C mit §§ 143a bis 143m zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft. +§ 143 d: Regelung der Leistungsgruppen + +§ 143 g: Regelung der Leistungsgruppen + +§ 143 n: Regelung der Anwendung in Berlin diff --git a/verkuendungen/1959/bgbl1-1959-50-3.md b/verkuendungen/1959/bgbl1-1959-50-3.md new file mode 100644 index 0000000000..24f331f193 --- /dev/null +++ b/verkuendungen/1959/bgbl1-1959-50-3.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 1959 I S. 720 + +- **Titel:** Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu §§ 121, 127, 143 d, 143 g und 143 n AVAVG) +- **Typ:** Verordnung +- **Fundstelle:** BGBl. 1959 I S. 720 +- **Verkündung:** 1959-12-10 +- **Inkrafttreten:** 1959-12-01 +- **Ausfertigung:** 1959-12-09 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/50#page=8 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** AVAVG + +## Kurz + +Die Verordnung regelt die Schlechtwetterzeit, die zulässigen Betriebe für Schlechtwettergeld, die Leistungsgruppen und die Anwendung in Berlin im Rahmen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. +