From 73b17fe579acc7edc257c8c741e28ce47a7fd474 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: LawGit Spiegel Date: Mon, 17 Aug 2026 11:35:41 +0000 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?APASGEBV=20=C2=B7=20heutiger=20Wortlaut=20(gese?= =?UTF-8?q?tze-im-internet.de)?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Konsolidierte Fassung. Das ist die Quelle der Wahrheit für den aktuellen Text. Ältere Commits in diesem Ordner sind Verkündungen ohne vollständigen Altwortlaut. BGBl-Id: gii-current:apasgebv:b9c19d771247cc8d --- apasgebv/README.md | 17 +++++++++++++++++ apasgebv/§1.md | 3 +++ apasgebv/§2.md | 12 +++++------- apasgebv/§3.md | 10 ++++------ apasgebv/§4.md | 8 ++------ apasgebv/§5.md | 3 +++ 6 files changed, 34 insertions(+), 19 deletions(-) create mode 100644 apasgebv/README.md create mode 100644 apasgebv/§1.md create mode 100644 apasgebv/§5.md diff --git a/apasgebv/README.md b/apasgebv/README.md new file mode 100644 index 0000000000..682fc5a043 --- /dev/null +++ b/apasgebv/README.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# APASGEBV + +**Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Gebühren und Auslagen](§2.md) +- [§ 3 Berechnung der Gebühren](§3.md) +- [§ 4 Gebührenermäßigung](§4.md) +- [§ 5 Laufende Verfahren](§5.md) + +--- + +Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen. diff --git a/apasgebv/§1.md b/apasgebv/§1.md new file mode 100644 index 0000000000..eb022a8e04 --- /dev/null +++ b/apasgebv/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Anwendungsbereich + +Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlussprüferaufsichtsstelle) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Wirtschaftsprüferordnung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung. diff --git a/apasgebv/§2.md b/apasgebv/§2.md index f9cff7e54d..14011d3813 100644 --- a/apasgebv/§2.md +++ b/apasgebv/§2.md @@ -1,9 +1,7 @@ -# § 2 +# § 2 Gebühren und Auslagen -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2021-06-10 — Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) -> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1534 +(1) Die Gebühren werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. -Anlage (zu § 2 Abs. 1) Nummer 1: Ersetzung von '§ 319a Absatz 1 Satz 1' durch '§ 316a Satz 2' - -Anlage (zu § 2 Abs. 1) Nummer 4.4.: Neufassung des Gegenstands 'Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach Nummer 4' +(2) Auslagen werden nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für +1.Kosten für die Einholung von Gutachten sachverständiger Dritter und +2.Kosten durch Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. diff --git a/apasgebv/§3.md b/apasgebv/§3.md index f964aa1716..b86d5d5143 100644 --- a/apasgebv/§3.md +++ b/apasgebv/§3.md @@ -1,9 +1,7 @@ -# § 3 +# § 3 Berechnung der Gebühren -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2021-06-10 — Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) -> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1534 +(1) Für Leistungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen werden Festgebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. -§ 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '§ 319a Absatz 1 Satz 1' durch '§ 316a Satz 2' +(2) Kann bei der Gebührenberechnung nach Nummer 1 und 9 der Anlage das Gesamthonorar, das der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft (Praxis) mit der gesetzlichen Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat, von der Abschlussprüferaufsichtsstelle nicht von Amts wegen ermittelt werden und weist die Praxis das Gesamthonorar auf Aufforderung nicht unverzüglich nach, so ist es von der Abschlussprüferaufsichtsstelle zu schätzen. Bei der Schätzung sind die Gesamthonorare zu berücksichtigen, die bei vergleichbaren Abschlussprüfungen erzielt werden. -§ 3 Abs. 3: Ersetzung von 'erzielt hat, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind' durch 'von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat' +(3) Bei Inspektionen nach § 63h des Genossenschaftsgesetzes ist für die Berechnung der Gebühren nach Absatz 2 und nach Nummer 1 der Anlage das Gesamthonorar maßgeblich, das der Prüfungsverband mit der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat. diff --git a/apasgebv/§4.md b/apasgebv/§4.md index 0b45567eb2..e7f1ab7959 100644 --- a/apasgebv/§4.md +++ b/apasgebv/§4.md @@ -1,7 +1,3 @@ -# § 4 +# § 4 Gebührenermäßigung -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2021-06-10 — Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) -> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1534 - -§ 4 Satz 1: Ersetzung von '§ 319a Absatz 1 Satz 1' durch '§ 316a Satz 2' +Hat das Gesamthonorar der Praxis, das mit gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt worden ist, im Vorjahr weniger als 150 000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 25 Prozent ermäßigt. Hat das Gesamthonorar nach Satz 1 im Vorjahr weniger als 50 000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. diff --git a/apasgebv/§5.md b/apasgebv/§5.md new file mode 100644 index 0000000000..c1b84391a3 --- /dev/null +++ b/apasgebv/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Laufende Verfahren + +Diese Verordnung ist auch auf Verfahren nach den Nummern 1 bis 9 der Anlage anzuwenden, die bereits vor dem 15. Juli 2016 begonnen haben, aber noch nicht beendet worden sind, soweit für diese Verfahren noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden. Die Gebühren nach Nummer 1 der Anlage für Inspektionen, die im Jahr 2016 angeordnet wurden, werden um 50 Prozent ermäßigt.