BGBl. 1992 I S. 1415 · Änderung · Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415 Inkrafttreten: 1994-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1992-08-04 BGBl-Id: bgbl1-1992-37-2
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# BETRKOSTUMLV — 1992-08-04
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1415
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- **Inkrafttreten:** 1994-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/37#page=19
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Betriebskosten-Umlageverordnung und legt fest, dass die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung bis zu einem Betrag von 2,50 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich umlagefähig sind. Dieser Betrag vermindert sich auf 2,10 DM, wenn nur Heizkosten umgelegt werden.
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## Betroffene Stellen
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- § 4 Abs. 3: Neue Fassung für die Umlage von Heizkosten und Warmwasserversorgung
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- § 79: Der Abschnitt § 79 wird gestrichen.
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- § 82: Der Abschnitt § 82 wird gestrichen.
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- § 82 h: Der Abschnitt § 82 h wird gestrichen.
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- Anlage 5 (zu § 81 Abs. 3 Nr. 1): Neue Definition der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues.
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- Anlage 6 (zu § 81 Abs. 3 Nr. 2): Neue Definition der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues.
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- § 4: Neue Vorschriften zur Anwendung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung bei der Veranlagung.
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- § 6: Neue Vorschriften zur Ermittlung des Gewinns bei Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs.
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- § 7: Neue Vorschriften zur Ermittlung des Gewinns bei unentgeltlicher Übertragung von Betriebsanteilen oder Wirtschaftsgütern.
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- § 8b: Neue Vorschriften zum Wirtschaftsjahr, einschließlich Sonderfälle.
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- § 9a: Neue Vorschriften zur Bemessung der Anschaffungs- und Herstellungsjahre.
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- § 10: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung in speziellen Fällen.
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- § 10a: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei alten Gebäuden.
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- § 11c: Neue Vorschriften zur Nutzungsdauer von Gebäuden.
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- § 11d: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern.
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- § 13: Neue Vorschriften zum begünstigten Personenkreis im Sinne der §§ 7e und 10a des Gesetzes.
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- § 15: Neue Vorschriften zur Erhöhung der Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen.
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- § 22: Neue Vorschriften zur Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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betrkostumlv/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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betrkostumlv/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **1992-08-04** · BGBl. 1992 I S. 1415 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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betrkostumlv/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- § 4 Abs. 3: Neue Fassung für die Umlage von Heizkosten und Warmwasserversorgung
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- § 79: Der Abschnitt § 79 wird gestrichen.
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- § 82: Der Abschnitt § 82 wird gestrichen.
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- § 82 h: Der Abschnitt § 82 h wird gestrichen.
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- Anlage 5 (zu § 81 Abs. 3 Nr. 1): Neue Definition der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues.
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- Anlage 6 (zu § 81 Abs. 3 Nr. 2): Neue Definition der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues.
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- § 4: Neue Vorschriften zur Anwendung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung bei der Veranlagung.
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- § 6: Neue Vorschriften zur Ermittlung des Gewinns bei Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs.
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|
- § 7: Neue Vorschriften zur Ermittlung des Gewinns bei unentgeltlicher Übertragung von Betriebsanteilen oder Wirtschaftsgütern.
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- § 8b: Neue Vorschriften zum Wirtschaftsjahr, einschließlich Sonderfälle.
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- § 9a: Neue Vorschriften zur Bemessung der Anschaffungs- und Herstellungsjahre.
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- § 10: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung in speziellen Fällen.
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- § 10a: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei alten Gebäuden.
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- § 11c: Neue Vorschriften zur Nutzungsdauer von Gebäuden.
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- § 11d: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern.
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- § 13: Neue Vorschriften zum begünstigten Personenkreis im Sinne der §§ 7e und 10a des Gesetzes.
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- § 15: Neue Vorschriften zur Erhöhung der Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen.
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- § 22: Neue Vorschriften zur Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
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betrkostumlv/§10.md
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betrkostumlv/§10.md
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 10: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung in speziellen Fällen.
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betrkostumlv/§10a.md
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betrkostumlv/§10a.md
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# § 10a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 10a: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei alten Gebäuden.
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# § 11c
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 11c: Neue Vorschriften zur Nutzungsdauer von Gebäuden.
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betrkostumlv/§11d.md
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betrkostumlv/§11d.md
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# § 11d
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 11d: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern.
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betrkostumlv/§13.md
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betrkostumlv/§13.md
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 13: Neue Vorschriften zum begünstigten Personenkreis im Sinne der §§ 7e und 10a des Gesetzes.
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betrkostumlv/§15.md
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betrkostumlv/§15.md
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# § 15
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 15: Neue Vorschriften zur Erhöhung der Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen.
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betrkostumlv/§22.md
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betrkostumlv/§22.md
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# § 22
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 22: Neue Vorschriften zur Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
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betrkostumlv/§4.md
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betrkostumlv/§4.md
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 4 Abs. 3: Neue Fassung für die Umlage von Heizkosten und Warmwasserversorgung
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§ 4: Neue Vorschriften zur Anwendung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung bei der Veranlagung.
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betrkostumlv/§6.md
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 6: Neue Vorschriften zur Ermittlung des Gewinns bei Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs.
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betrkostumlv/§7.md
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betrkostumlv/§7.md
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 7: Neue Vorschriften zur Ermittlung des Gewinns bei unentgeltlicher Übertragung von Betriebsanteilen oder Wirtschaftsgütern.
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betrkostumlv/§79.md
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betrkostumlv/§79.md
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# § 79
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 79: Der Abschnitt § 79 wird gestrichen.
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betrkostumlv/§81.md
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betrkostumlv/§81.md
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# § 81
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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Anlage 5 (zu § 81 Abs. 3 Nr. 1): Neue Definition der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues.
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Anlage 6 (zu § 81 Abs. 3 Nr. 2): Neue Definition der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues.
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betrkostumlv/§82.md
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betrkostumlv/§82.md
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# § 82
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 82: Der Abschnitt § 82 wird gestrichen.
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§ 82 h: Der Abschnitt § 82 h wird gestrichen.
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betrkostumlv/§8b.md
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betrkostumlv/§8b.md
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# § 8b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 8b: Neue Vorschriften zum Wirtschaftsjahr, einschließlich Sonderfälle.
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betrkostumlv/§9a.md
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# § 9a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 9a: Neue Vorschriften zur Bemessung der Anschaffungs- und Herstellungsjahre.
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betrkostuv/FASSUNG.md
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# BETRKOSTUV — 1992-08-04
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1415
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- **Inkrafttreten:** 1994-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/37#page=19
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Betriebskosten-Umlageverordnung und legt fest, dass die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung bis zu einem Betrag von 2,50 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich umlagefähig sind. Dieser Betrag vermindert sich auf 2,10 DM, wenn nur Heizkosten umgelegt werden.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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betrkostuv/HINWEIS.md
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betrkostuv/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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betrkostuv/HISTORY.md
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betrkostuv/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **1992-08-04** · BGBl. 1992 I S. 1415 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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betrkostuv/STELLEN.md
Normal file
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betrkostuv/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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# ESTDV_1955 — 1992-08-04
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# ESTDV_1955 — 1992-08-04
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- **Titel:** Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1418
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1415
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- **Inkrafttreten:** 1992-08-05
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- **Inkrafttreten:** 1994-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/37#page=22
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/37#page=19
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- **Kurz:** Die Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung berücksichtigt mehrere Änderungen und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Betriebskosten-Umlageverordnung und legt fest, dass die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung bis zu einem Betrag von 2,50 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich umlagefähig sind. Dieser Betrag vermindert sich auf 2,10 DM, wenn nur Heizkosten umgelegt werden.
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## Betroffene Stellen
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## Betroffene Stellen
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- § 82 h: Anwendung auf Maßnahmen, die vor dem 1. Juli 1987 abgeschlossen wurden
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- § 82 a: Anpassung der Anwendungsvorschriften für verschiedene Veranlagungszeiträume
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||||||
- § 82 i: Anwendung auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 1977 und vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen wurden
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- § 82 d: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Wirtschaftsgüter und hergestellte Gebäudeteile
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||||||
- § 82 k: Anwendung auf Erhaltungsaufwand, der vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist
|
- § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1: Letztmalsanwendung für bestimmte Wirtschaftsjahre
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||||||
- Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1): Erstmals Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1990 beginnen
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- § 82 g: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Maßnahmen in bestimmten Zeiträumen
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||||||
- § 85: Gegenstandslos
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- § 82 h: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Erhaltungsaufwand in bestimmten Zeiträumen
|
||||||
- § 82: § 82 wird gestrichen.
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- § 82 i: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Herstellungskosten für Baumaßnahmen
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||||||
- § 82a: Neuer § 82a zur erhöhten Absetzung von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden.
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- § 82 k: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Erhaltungsaufwand in bestimmten Zeiträumen
|
||||||
- § 82b: Neuer § 82b zur Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden.
|
- Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) Nummer 26: Erstmalsanwendung für bestimmte Wirtschaftsjahre
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||||||
- § 82c bis 82e: § 82c bis 82e werden gestrichen.
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||||||
- § 82f: Neuer § 82f zur Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge.
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- § 82g: Neuer § 82g zur erhöhten Absetzung von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen.
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- § 82h: § 82h wird gestrichen.
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||||||
- § 82i: Neuer § 82i zur erhöhten Absetzung von Herstellungskosten bei Baudenkmälern.
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- § 82k und 83: § 82k und 83 werden gestrichen.
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- § 73d: Neue Vorschriften für Aufzeichnungen, Steueraufsicht
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- § 73e: Neue Vorschriften für Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer
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||||||
- § 73f: Neue Vorschriften für Steuerabzug in den Fällen des § 50a Abs. 6 des EStG
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- § 73g: Neue Vorschriften für Haftungsbescheid
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||||||
- § 74: Neue Vorschriften für Rücklage für Preissteigerung
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- § 76: Neue Vorschriften für Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter durch Land- und Forstwirte
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- § 78: Neue Vorschriften für Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist
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- § 80: Neue Vorschriften für Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft
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- § 81: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
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||||||
- § 32: Neue Vorschriften zur Übertragung von Bausparverträgen auf eine andere Bausparkasse
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- § 45: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des § 10a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
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||||||
- § 46: Neue Vorschriften zur Nachversteuerung der Mehrentnahmen
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||||||
- § 47: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des § 10a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
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||||||
- § 48: Neue Vorschriften zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke
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|
||||||
- § 51: Neue Vorschriften zur Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen Betrieben
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||||||
- § 52: Neue Vorschriften zur Erhöhung der Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird
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||||||
- § 53: Neue Vorschriften zur Ermittlung der Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften
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||||||
- § 55: Neue Vorschriften zur Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen
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|
||||||
- § 56: Neue Vorschriften zur Steuererklärungspflicht
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||||||
- § 10: Neue Regelungen für die Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden, die bereits am 21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehörten.
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||||||
- § 10a: Neue Regelungen für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat.
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|
||||||
- § 11c: Neue Regelungen für die Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden, insbesondere zur Bestimmung der Nutzungsdauer.
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|
||||||
- § 11d: Neue Regelungen für die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat.
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|
||||||
- § 13: Neue Regelungen für den begünstigten Personenkreis im Sinne der §§ 7e und 10a des Gesetzes.
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|
||||||
- § 15: Neue Regelungen für erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen.
|
|
||||||
- § 22: Neue Regelungen für die Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
|
|
||||||
- § 29: Neue Regelungen für Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen.
|
|
||||||
- § 30: Neue Regelungen für die Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen.
|
|
||||||
- § 31: Neue Regelungen für die Nachversteuerung bei Bausparverträgen.
|
|
||||||
- § 26: Neue Vorschriften für die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
|
|
||||||
- § 57 bis 59: Vorschriften zur Steuererklärung gestrichen
|
|
||||||
- § 60: Neue Vorschriften für Unterlagen zur Steuererklärung
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|
||||||
- § 61: Neue Vorschriften für Anträge auf anderweitige Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen
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- § 62 bis 62b: Vorschriften zur Steuererklärung gestrichen
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- § 62c: Neue Vorschriften für die Anwendung der §§ 7e und 10a des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten
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||||||
- § 62d: Neue Vorschriften für die Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten
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||||||
- § 63 und 64: Vorschriften zur Steuererklärung gestrichen
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|
||||||
- § 65: Neue Vorschriften für den Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge des § 33b des Gesetzes
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||||||
- § 66 und 67: Vorschriften zur Steuererklärung gestrichen
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- § 68: Neue Vorschriften für Betriebsgutachten, Betriebswerk und Nutzungssatz
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- § 68a: Neue Vorschriften für Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
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- § 68b: Neue Vorschriften für den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern
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||||||
- § 68c: Neue Vorschriften für die nachträgliche Festsetzung oder Änderung ausländischer Steuern
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||||||
- § 69: Vorschriften zur Steuererklärung gestrichen
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||||||
- § 70: Neue Vorschriften für den Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
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- § 71 und 72: Vorschriften zur Steuererklärung gestrichen
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||||||
- § 73: Neue Vorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
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- § 73a: Neue Begriffsbestimmungen
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- § 73b: Vorschriften zur Steuererklärung gestrichen
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- § 73c: Neue Vorschriften für den Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
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## Wortlaut
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## Wortlaut
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- **1992-06-30** · BGBl. 1992 I S. 1161 — Gesetz zur Verlängerung der Verwaltungshilfe
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- **1992-06-30** · BGBl. 1992 I S. 1161 — Gesetz zur Verlängerung der Verwaltungshilfe
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- **1992-06-30** · BGBl. 1992 I S. 1165 — Zweite Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
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- **1992-06-30** · BGBl. 1992 I S. 1165 — Zweite Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
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- **1992-08-04** · BGBl. 1992 I S. 1418 — Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
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- **1992-08-04** · BGBl. 1992 I S. 1418 — Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
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- **1992-08-04** · BGBl. 1992 I S. 1415 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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# Stellen dieser Station
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# Stellen dieser Station
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- § 82 h: Anwendung auf Maßnahmen, die vor dem 1. Juli 1987 abgeschlossen wurden
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- § 82 a: Anpassung der Anwendungsvorschriften für verschiedene Veranlagungszeiträume
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||||||
- § 82 i: Anwendung auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 1977 und vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen wurden
|
- § 82 d: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Wirtschaftsgüter und hergestellte Gebäudeteile
|
||||||
- § 82 k: Anwendung auf Erhaltungsaufwand, der vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist
|
- § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1: Letztmalsanwendung für bestimmte Wirtschaftsjahre
|
||||||
- Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1): Erstmals Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1990 beginnen
|
- § 82 g: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Maßnahmen in bestimmten Zeiträumen
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||||||
- § 85: Gegenstandslos
|
- § 82 h: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Erhaltungsaufwand in bestimmten Zeiträumen
|
||||||
- § 82: § 82 wird gestrichen.
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- § 82 i: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Herstellungskosten für Baumaßnahmen
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- § 82a: Neuer § 82a zur erhöhten Absetzung von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden.
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- § 82 k: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Erhaltungsaufwand in bestimmten Zeiträumen
|
||||||
- § 82b: Neuer § 82b zur Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden.
|
- Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) Nummer 26: Erstmalsanwendung für bestimmte Wirtschaftsjahre
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||||||
- § 82c bis 82e: § 82c bis 82e werden gestrichen.
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- § 82f: Neuer § 82f zur Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge.
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- § 82g: Neuer § 82g zur erhöhten Absetzung von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen.
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- § 82h: § 82h wird gestrichen.
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- § 82i: Neuer § 82i zur erhöhten Absetzung von Herstellungskosten bei Baudenkmälern.
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- § 82k und 83: § 82k und 83 werden gestrichen.
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||||||
- § 73d: Neue Vorschriften für Aufzeichnungen, Steueraufsicht
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||||||
- § 73e: Neue Vorschriften für Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer
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- § 73f: Neue Vorschriften für Steuerabzug in den Fällen des § 50a Abs. 6 des EStG
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- § 73g: Neue Vorschriften für Haftungsbescheid
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||||||
- § 74: Neue Vorschriften für Rücklage für Preissteigerung
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- § 76: Neue Vorschriften für Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter durch Land- und Forstwirte
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||||||
- § 78: Neue Vorschriften für Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist
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||||||
- § 80: Neue Vorschriften für Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft
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||||||
- § 81: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
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||||||
- § 32: Neue Vorschriften zur Übertragung von Bausparverträgen auf eine andere Bausparkasse
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||||||
- § 45: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des § 10a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
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|
||||||
- § 46: Neue Vorschriften zur Nachversteuerung der Mehrentnahmen
|
|
||||||
- § 47: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des § 10a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
|
|
||||||
- § 48: Neue Vorschriften zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke
|
|
||||||
- § 51: Neue Vorschriften zur Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen Betrieben
|
|
||||||
- § 52: Neue Vorschriften zur Erhöhung der Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird
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|
||||||
- § 53: Neue Vorschriften zur Ermittlung der Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften
|
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||||||
- § 55: Neue Vorschriften zur Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen
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|
||||||
- § 56: Neue Vorschriften zur Steuererklärungspflicht
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||||||
- § 10: Neue Regelungen für die Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden, die bereits am 21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehörten.
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|
||||||
- § 10a: Neue Regelungen für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat.
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|
||||||
- § 11c: Neue Regelungen für die Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden, insbesondere zur Bestimmung der Nutzungsdauer.
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|
||||||
- § 11d: Neue Regelungen für die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat.
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|
||||||
- § 13: Neue Regelungen für den begünstigten Personenkreis im Sinne der §§ 7e und 10a des Gesetzes.
|
|
||||||
- § 15: Neue Regelungen für erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen.
|
|
||||||
- § 22: Neue Regelungen für die Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
|
|
||||||
- § 29: Neue Regelungen für Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen.
|
|
||||||
- § 30: Neue Regelungen für die Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen.
|
|
||||||
- § 31: Neue Regelungen für die Nachversteuerung bei Bausparverträgen.
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|
||||||
- § 26: Neue Vorschriften für die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
|
|
||||||
- § 57 bis 59: Vorschriften zur Steuererklärung gestrichen
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||||||
- § 60: Neue Vorschriften für Unterlagen zur Steuererklärung
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||||||
- § 61: Neue Vorschriften für Anträge auf anderweitige Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen
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||||||
- § 62 bis 62b: Vorschriften zur Steuererklärung gestrichen
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- § 62c: Neue Vorschriften für die Anwendung der §§ 7e und 10a des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten
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||||||
- § 62d: Neue Vorschriften für die Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten
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||||||
- § 63 und 64: Vorschriften zur Steuererklärung gestrichen
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||||||
- § 65: Neue Vorschriften für den Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge des § 33b des Gesetzes
|
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||||||
- § 66 und 67: Vorschriften zur Steuererklärung gestrichen
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|
||||||
- § 68: Neue Vorschriften für Betriebsgutachten, Betriebswerk und Nutzungssatz
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|
||||||
- § 68a: Neue Vorschriften für Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
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||||||
- § 68b: Neue Vorschriften für den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern
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||||||
- § 68c: Neue Vorschriften für die nachträgliche Festsetzung oder Änderung ausländischer Steuern
|
|
||||||
- § 69: Vorschriften zur Steuererklärung gestrichen
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||||||
- § 70: Neue Vorschriften für den Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
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||||||
- § 71 und 72: Vorschriften zur Steuererklärung gestrichen
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||||||
- § 73: Neue Vorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
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- § 73a: Neue Begriffsbestimmungen
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||||||
- § 73b: Vorschriften zur Steuererklärung gestrichen
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- § 73c: Neue Vorschriften für den Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
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# § 80
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# § 80
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-08-04 — Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1418
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1): Erstmals Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1990 beginnen
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Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) Nummer 26: Erstmalsanwendung für bestimmte Wirtschaftsjahre
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§ 80: Neue Vorschriften für Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft
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# § 82
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# § 82
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-08-04 — Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1418
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 82 h: Anwendung auf Maßnahmen, die vor dem 1. Juli 1987 abgeschlossen wurden
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§ 82 a: Anpassung der Anwendungsvorschriften für verschiedene Veranlagungszeiträume
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§ 82 i: Anwendung auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 1977 und vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen wurden
|
§ 82 d: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Wirtschaftsgüter und hergestellte Gebäudeteile
|
||||||
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||||||
§ 82 k: Anwendung auf Erhaltungsaufwand, der vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist
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§ 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1: Letztmalsanwendung für bestimmte Wirtschaftsjahre
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§ 82: § 82 wird gestrichen.
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§ 82 g: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Maßnahmen in bestimmten Zeiträumen
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§ 82 h: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Erhaltungsaufwand in bestimmten Zeiträumen
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§ 82 i: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Herstellungskosten für Baumaßnahmen
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§ 82 k: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Erhaltungsaufwand in bestimmten Zeiträumen
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@@ -1,30 +1,26 @@
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# ESTG — 1992-06-30
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# ESTG — 1992-08-04
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- **Titel:** Gesetz zur Verlängerung der Verwaltungshilfe
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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- **Typ:** Änderung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1161
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1415
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- **Inkrafttreten:** 1992-07-01
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- **Inkrafttreten:** 1994-01-01
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||||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/29#page=37
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/37#page=19
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||||||
- **Kurz:** Das Gesetz verlängert die Verwaltungshilfe im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Abfallgesetzes bis zum Jahr 1994.
|
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Betriebskosten-Umlageverordnung und legt fest, dass die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung bis zu einem Betrag von 2,50 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich umlagefähig sind. Dieser Betrag vermindert sich auf 2,10 DM, wenn nur Heizkosten umgelegt werden.
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## Betroffene Stellen
|
## Betroffene Stellen
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- § 82d: Der Abschnitt § 82d wird aufgehoben.
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- § 29: Neue Anzeigepflichten für Versicherungs- und Bausparverträge eingeführt.
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- § 82g Abs. 1: Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
|
- § 30: Neue Vorschriften für die Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen eingeführt.
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||||||
- § 82g Abs. 2: Der Absatz 2 wird aufgehoben.
|
- § 31: Neue Vorschriften für die Nachversteuerung bei Bausparverträgen eingeführt.
|
||||||
- § 82h: Der Abschnitt § 82h wird aufgehoben.
|
- § 32: Neue Vorschriften für die Übertragung von Bausparverträgen auf eine andere Bausparkasse eingeführt.
|
||||||
- § 82k: Der Abschnitt § 82k wird aufgehoben.
|
- § 45: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des § 10a Abs. 1 des EStG eingeführt.
|
||||||
- § 84 Abs. 1a: Neuer Absatz 1a wird eingefügt, der die Anwendung der §§ 8 und 8a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 für Wirtschaftsjahre vor dem 1. Januar 1990 regelt.
|
- § 46: Neue Vorschriften für die Nachversteuerung der Mehrentnahmen eingeführt.
|
||||||
- § 84 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a wird eingefügt, der die Anwendung der §§ 13 und 22 für bestimmte Fälle regelt.
|
- § 47: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des § 10a Abs. 3 des EStG eingeführt.
|
||||||
- § 84 Abs. 2b: Neuer Absatz 2b wird eingefügt, der die Anwendung von § 62c in Verbindung mit § 10a Abs. 1, 3 und 4 sowie § 7e regelt.
|
- § 48: Neue Vorschriften für die Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke eingeführt.
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- § 84 Abs. 3: Der Absatz 3 wird neu gefasst, um die Anwendung von § 74a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 für Wirtschaftsjahre vor dem 1. Januar 1990 zu regeln.
|
- § 51: Neue Vorschriften für die Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen Betrieben eingeführt.
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||||||
- § 84 Abs. 4: Der Absatz 4 wird neu gefasst, um die Anwendung von § 82a für verschiedene Tatbestände zu regeln.
|
- § 52: Neue Vorschriften für die erhöhten Absetzungen nach § 7b des EStG bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, eingeführt.
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||||||
- § 84 Abs. 4a: Neuer Absatz 4a wird eingefügt, der die Anwendung von § 82d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 für bestimmte Fälle regelt.
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- § 53: Neue Vorschriften für die Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften eingeführt.
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||||||
- § 84 Abs. 6: Der Absatz 6 wird neu gefasst, um die Anwendung von § 82g für Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 zu regeln.
|
- § 55: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen eingeführt.
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||||||
- § 84 Abs. 7: Der Absatz 7 wird neu gefasst, um die Anwendung von § 82h für Erhaltungsaufwand vor dem 1. Januar 1990 zu regeln.
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- § 84 Abs. 8: Neuer Absatz 8 wird eingefügt, der die Anwendung von § 82i für Baumaßnahmen vor dem 1. Januar 1991 regelt.
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- § 84 Abs. 9: Neuer Absatz 9 wird eingefügt, der die Anwendung von § 82k für Erhaltungsaufwand vor dem 1. Januar 1990 regelt.
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- § 84 Abs. 10: Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 10 umgewandelt.
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## Wortlaut
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## Wortlaut
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- **1991-12-12** · BGBl. 1991 I S. 2170 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 39a Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 d. EStG i.d.F.d. Artikels 5 Nr. 10 d. StEntlG 1984)
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- **1991-12-12** · BGBl. 1991 I S. 2170 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 39a Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 d. EStG i.d.F.d. Artikels 5 Nr. 10 d. StEntlG 1984)
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- **1992-02-28** · BGBl. 1992 I S. 297 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
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- **1992-02-28** · BGBl. 1992 I S. 297 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
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- **1992-06-30** · BGBl. 1992 I S. 1161 — Gesetz zur Verlängerung der Verwaltungshilfe
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- **1992-06-30** · BGBl. 1992 I S. 1161 — Gesetz zur Verlängerung der Verwaltungshilfe
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- **1992-08-04** · BGBl. 1992 I S. 1415 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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# Stellen dieser Station
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# Stellen dieser Station
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- § 82d: Der Abschnitt § 82d wird aufgehoben.
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- § 29: Neue Anzeigepflichten für Versicherungs- und Bausparverträge eingeführt.
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- § 82g Abs. 1: Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
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- § 30: Neue Vorschriften für die Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen eingeführt.
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- § 82g Abs. 2: Der Absatz 2 wird aufgehoben.
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- § 31: Neue Vorschriften für die Nachversteuerung bei Bausparverträgen eingeführt.
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- § 82h: Der Abschnitt § 82h wird aufgehoben.
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- § 32: Neue Vorschriften für die Übertragung von Bausparverträgen auf eine andere Bausparkasse eingeführt.
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- § 82k: Der Abschnitt § 82k wird aufgehoben.
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- § 45: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des § 10a Abs. 1 des EStG eingeführt.
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||||||
- § 84 Abs. 1a: Neuer Absatz 1a wird eingefügt, der die Anwendung der §§ 8 und 8a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 für Wirtschaftsjahre vor dem 1. Januar 1990 regelt.
|
- § 46: Neue Vorschriften für die Nachversteuerung der Mehrentnahmen eingeführt.
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||||||
- § 84 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a wird eingefügt, der die Anwendung der §§ 13 und 22 für bestimmte Fälle regelt.
|
- § 47: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des § 10a Abs. 3 des EStG eingeführt.
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||||||
- § 84 Abs. 2b: Neuer Absatz 2b wird eingefügt, der die Anwendung von § 62c in Verbindung mit § 10a Abs. 1, 3 und 4 sowie § 7e regelt.
|
- § 48: Neue Vorschriften für die Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke eingeführt.
|
||||||
- § 84 Abs. 3: Der Absatz 3 wird neu gefasst, um die Anwendung von § 74a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 für Wirtschaftsjahre vor dem 1. Januar 1990 zu regeln.
|
- § 51: Neue Vorschriften für die Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen Betrieben eingeführt.
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||||||
- § 84 Abs. 4: Der Absatz 4 wird neu gefasst, um die Anwendung von § 82a für verschiedene Tatbestände zu regeln.
|
- § 52: Neue Vorschriften für die erhöhten Absetzungen nach § 7b des EStG bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, eingeführt.
|
||||||
- § 84 Abs. 4a: Neuer Absatz 4a wird eingefügt, der die Anwendung von § 82d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 für bestimmte Fälle regelt.
|
- § 53: Neue Vorschriften für die Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften eingeführt.
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||||||
- § 84 Abs. 6: Der Absatz 6 wird neu gefasst, um die Anwendung von § 82g für Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 zu regeln.
|
- § 55: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen eingeführt.
|
||||||
- § 84 Abs. 7: Der Absatz 7 wird neu gefasst, um die Anwendung von § 82h für Erhaltungsaufwand vor dem 1. Januar 1990 zu regeln.
|
|
||||||
- § 84 Abs. 8: Neuer Absatz 8 wird eingefügt, der die Anwendung von § 82i für Baumaßnahmen vor dem 1. Januar 1991 regelt.
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||||||
- § 84 Abs. 9: Neuer Absatz 9 wird eingefügt, der die Anwendung von § 82k für Erhaltungsaufwand vor dem 1. Januar 1990 regelt.
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- § 84 Abs. 10: Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 10 umgewandelt.
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# § 29
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# § 29
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 29 bis 31: Abschnitte weggefallen
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§ 29: Neue Anzeigepflichten für Versicherungs- und Bausparverträge eingeführt.
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# § 30
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# § 30
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
|
> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
|
||||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
|
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 30: Abschnitt über die Veranlagung von Ehegatten bei Scheidung gestrichen
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§ 30: Neue Vorschriften für die Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen eingeführt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 31
|
# § 31
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||||
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
|
> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
|
||||||
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
|
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 31: Abschnitt 31 aufgehoben
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§ 31: Neue Vorschriften für die Nachversteuerung bei Bausparverträgen eingeführt.
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22
estg/§32.md
22
estg/§32.md
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# § 32
|
# § 32
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||||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
|
> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
|
||||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
|
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 32 Abs. 4: Streichung von Nummer 4 und Anpassungen in den Sätzen
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§ 32: Neue Vorschriften für die Übertragung von Bausparverträgen auf eine andere Bausparkasse eingeführt.
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§ 32 Abs. 6: Anpassung der Beträge und Ergänzung von Sätzen zur Widerrufbarkeit der Zustimmung
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§ 32 Abs. 7 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Zugehörigkeit von Kindern
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§ 32 Abs. 8 letzter Satz: Anpassung der Formulierung zur Veranlagung
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§ 32 a Abs. 6: Streichung von Wörtern und Ergänzung eines Satzes zur Anwendung bei Tod der Ehegatten
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§ 32 b Abs. 1 Nr. 1: Einfügung des Wortes 'Altersübergangsgeld'
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§ 32 b Abs. 1 Buchstabe b: Einfügung von Wörtern zur Reichsversicherungsordnung und Krankenversicherung der Landwirte
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§ 32 b Abs. 1 Buchstabe c: Einfügung von Wörtern zum Mutterschutzgesetz und Zuschuss
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§ 32 b Abs. 1 Buchstabe h: Einfügung von Wörtern zum Vorruhestandsgeld
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 45
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# § 45
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
|
> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
|
||||||
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
|
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 45: Neue Vorschriften für den Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
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§ 45: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des § 10a Abs. 1 des EStG eingeführt.
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30
estg/§46.md
30
estg/§46.md
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# § 46
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# § 46
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
|
> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
|
||||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
|
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 46 Abs. 2 Nr. 4: Anwendung ab Veranlagungszeitraum 1993
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§ 46: Neue Vorschriften für die Nachversteuerung der Mehrentnahmen eingeführt.
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§ 46 Abs. 2 Nr. 5: Letztmalige Anwendung für Veranlagungszeitraum 1992
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§ 46 Abs. 2 Nr. 7: Letztmalige Anwendung für Veranlagungszeitraum 1990
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§ 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3: Letztmalige Anwendung für Veranlagungszeitraum 1990
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§ 46 Abs. 2 Nr. 8: Anwendung ab Veranlagungszeitraum 1991
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§ 46 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe a: Erhöhung des Freibetrags von 3 024 auf 4 104 DM
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§ 46 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe d: Neue Formulierung für die Übertragung des Ausbildungsfreibetrags
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§ 46 Abs. 2 Nr. 5: Streichung der Nummer 5
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§ 46 Abs. 2 Nr. 7: Streichung der Nummer 7
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§ 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3: Streichung der Sätze 2 und 3
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§ 46 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Worte 'Nr. 1 bis 7 und 8 Buchstaben a, c, d und e'
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§ 46 Abs. 4 Satz 2: Neue Formulierung für § 42 b
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§ 46 Abs. 5: Streichung der Worte 'bis 7'
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# § 47
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# § 47
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1985-06-21 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 977
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 47: Abschnitt weggefallen
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§ 47: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des § 10a Abs. 3 des EStG eingeführt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 48
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# § 48
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1985-06-21 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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||||||
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 977
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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§ 48: Abschnitt weggefallen
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§ 48: Neue Vorschriften für die Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke eingeführt.
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@@ -1,9 +1,7 @@
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# § 51
|
# § 51
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||||
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
|
> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
|
||||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
|
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
|
||||||
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§ 51: Mehrere Änderungen in den Absätzen 1, 4, 2 b, 2 c, 2 i, 5 a, 5 c, 13 a, 13 c, 14, 14 b, 14 c, 14 e, 17, 18, 20, 21 c, 21 e, 21 f, 24, 24 a, 25 a, 25 b, 27 a
|
§ 51: Neue Vorschriften für die Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen Betrieben eingeführt.
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||||||
§ 51 a Abs. 2: Erhöhung der Zahlen von 1 512 auf 2 052 und von 3 024 auf 4 104
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16
estg/§52.md
16
estg/§52.md
@@ -1,17 +1,7 @@
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# § 52
|
# § 52
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||||
> Station: 1991-06-27 — Gesetz zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1991 - StÄndG 1991)
|
> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
|
||||||
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1322
|
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
|
||||||
|
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||||||
§ 52 Abs. 13: Neuer Absatz 13 eingefügt, der die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 für verschiedene Veranlagungszeiträume regelt.
|
§ 52: Neue Vorschriften für die erhöhten Absetzungen nach § 7b des EStG bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, eingeführt.
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§ 52 Abs. 14: Neuer Absatz 14 eingefügt, der die Anwendung von § 10e Abs. 1 bis 5 für verschiedene Veranlagungszeiträume regelt.
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§ 52 Abs. 21b und 21c: Neue Absätze 21b und 21c eingefügt, die die Anwendung von § 32 Abs. 3 und 4 sowie § 33c Abs. 1 Satz 1 und den Tariffreibetrag regeln.
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§ 52 Abs. 24 Satz 2 und 3: Neue Formulierung für die Anwendung von § 34f Abs. 2 eingefügt.
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§ 52 Abs. 25a: Neuer Absatz 25a eingefügt, der die Anwendung von § 37 Abs. 3 Satz 8 für negative Einkünfte regelt.
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§ 52 Abs. 26: Die Zahl 3000 wird durch 4000 ersetzt und zusätzliche Bedingungen eingefügt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 53
|
# § 53
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||||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||||
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
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> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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||||||
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
|
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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||||||
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||||||
§ 53: Anwendung des § 33a Abs. 1 für die Veranlagungszeiträume 1988 und 1989 neu definiert.
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§ 53: Neue Vorschriften für die Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften eingeführt.
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||||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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|||||||
# § 55
|
# § 55
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||||||
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|
||||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||||
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
|
> Station: 1992-08-04 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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||||||
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
|
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1415
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||||||
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§ 55: Schlußvorschriften für die Gewinnermittlung neu definiert.
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§ 55: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen eingeführt.
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||||||
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|||||||
17
verkuendungen/1992/bgbl1-1992-37-2.md
Normal file
17
verkuendungen/1992/bgbl1-1992-37-2.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
|
|||||||
|
# BGBl. 1992 I S. 1415
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||||||
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||||||
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1415
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- **Verkündung:** 1992-08-04
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- **Inkrafttreten:** 1994-01-01
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- **Ausfertigung:** 1992-07-27
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/37#page=19
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** BETRKOSTUMLV, BETRKOSTUV, ESTDV_1955, ESTG
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## Kurz
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Die Verordnung ändert die Betriebskosten-Umlageverordnung und legt fest, dass die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung bis zu einem Betrag von 2,50 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich umlagefähig sind. Dieser Betrag vermindert sich auf 2,10 DM, wenn nur Heizkosten umgelegt werden.
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