From 661341a521f2cb0dd80213fffc41c3f23609f453 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: LawGit Spiegel Date: Mon, 17 Aug 2026 11:36:00 +0000 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?ASYLVFG=5F1992=20=C2=B7=20heutiger=20Wortlaut?= =?UTF-8?q?=20(gesetze-im-internet.de)?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Konsolidierte Fassung. Das ist die Quelle der Wahrheit für den aktuellen Text. Ältere Commits in diesem Ordner sind Verkündungen ohne vollständigen Altwortlaut. BGBl-Id: gii-current:asylvfg_1992:fde6a744b315ec03 --- asylvfg_1992/README.md | 129 +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ asylvfg_1992/§1.md | 7 +++ asylvfg_1992/§10.md | 15 +++++ asylvfg_1992/§11.md | 3 + asylvfg_1992/§12.md | 10 ++-- asylvfg_1992/§13.md | 10 ++-- asylvfg_1992/§14.md | 12 ++-- asylvfg_1992/§15.md | 32 ++++++++-- asylvfg_1992/§16.md | 22 +++---- asylvfg_1992/§17.md | 10 ++-- asylvfg_1992/§18.md | 17 ++++++ asylvfg_1992/§19.md | 12 ++-- asylvfg_1992/§2.md | 7 +++ asylvfg_1992/§20.md | 12 +--- asylvfg_1992/§21.md | 14 +++-- asylvfg_1992/§22.md | 8 +-- asylvfg_1992/§23.md | 8 +-- asylvfg_1992/§24.md | 33 ++++++++--- asylvfg_1992/§25.md | 20 ++++--- asylvfg_1992/§26.md | 13 +++-- asylvfg_1992/§27.md | 7 +++ asylvfg_1992/§28.md | 7 +++ asylvfg_1992/§29.md | 12 ++-- asylvfg_1992/§3.md | 12 ++-- asylvfg_1992/§30.md | 25 ++++++-- asylvfg_1992/§31.md | 18 +++--- asylvfg_1992/§32.md | 8 +-- asylvfg_1992/§33.md | 23 +++++--- asylvfg_1992/§34.md | 5 ++ asylvfg_1992/§35.md | 12 +--- asylvfg_1992/§36.md | 12 ++-- asylvfg_1992/§37.md | 10 ++-- asylvfg_1992/§38.md | 10 ++-- asylvfg_1992/§4.md | 15 +++++ asylvfg_1992/§40.md | 7 +++ asylvfg_1992/§42.md | 3 + asylvfg_1992/§43.md | 7 +++ asylvfg_1992/§44.md | 12 ++-- asylvfg_1992/§45.md | 5 ++ asylvfg_1992/§46.md | 16 +++-- asylvfg_1992/§47.md | 21 ++++--- asylvfg_1992/§48.md | 11 ++-- asylvfg_1992/§49.md | 10 +--- asylvfg_1992/§5.md | 16 +++-- asylvfg_1992/§50.md | 19 ++++-- asylvfg_1992/§51.md | 5 ++ asylvfg_1992/§52.md | 3 + asylvfg_1992/§53.md | 10 ++-- asylvfg_1992/§54.md | 6 ++ asylvfg_1992/§55.md | 10 ++-- asylvfg_1992/§56.md | 10 ++-- asylvfg_1992/§57.md | 7 +++ asylvfg_1992/§58.md | 16 +++-- asylvfg_1992/§59.md | 14 ++--- asylvfg_1992/§6.md | 3 + asylvfg_1992/§60.md | 11 ++++ asylvfg_1992/§61.md | 19 ++++-- asylvfg_1992/§62.md | 5 ++ asylvfg_1992/§63.md | 43 +++++++++++--- asylvfg_1992/§64.md | 5 ++ asylvfg_1992/§65.md | 8 +-- asylvfg_1992/§66.md | 10 ++++ asylvfg_1992/§67.md | 20 ++++--- asylvfg_1992/§7.md 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asylvfg_1992/§87.md create mode 100644 asylvfg_1992/§89.md diff --git a/asylvfg_1992/README.md b/asylvfg_1992/README.md new file mode 100644 index 0000000000..87a5e30021 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/README.md @@ -0,0 +1,129 @@ +# ASYLVFG_1992 + +**Asylgesetz** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Geltungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Rechtsstellung Asylberechtigter](§2.md) +- [§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft](§3.md) +- [§ 3 Verfolgungshandlungen](§3.md) +- [§ 3 Verfolgungsgründe](§3.md) +- [§ 3 Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann](§3.md) +- [§ 3 Akteure, die Schutz bieten können](§3.md) +- [§ 3 Interner Schutz](§3.md) +- [§ 4 Subsidiärer Schutz](§4.md) +- [§ 5 Bundesamt](§5.md) +- [§ 6 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen](§6.md) +- [§ 7 Erhebung personenbezogener Daten](§7.md) +- [§ 8 Übermittlung personenbezogener Daten](§8.md) +- [§ 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen](§9.md) +- [§ 10 Zustellungsvorschriften](§10.md) +- [§ 11 Ausschluss des Widerspruchs](§11.md) +- [§ 12 Handlungsfähigkeit](§12.md) +- [§ 12 Asylverfahrensberatung](§12.md) +- [§ 13 Asylantrag](§13.md) +- [§ 14 Antragstellung](§14.md) +- [§ 14 Familieneinheit](§14.md) +- [§ 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten](§15.md) +- [§ 15 Auslesen und Auswerten von Datenträgern](§15.md) +- [§ 15 Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungsermächtigung](§15.md) +- [§ 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität](§16.md) +- [§ 17 Sprachmittler](§17.md) +- [§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde](§18.md) +- [§ 18 Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege](§18.md) +- [§ 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei](§19.md) +- [§ 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung](§20.md) +- [§ 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen](§21.md) +- [§ 22 Meldepflicht](§22.md) +- [§ 22 Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens](§22.md) +- [§ 23 Antragstellung bei der Außenstelle](§23.md) +- [§ 24 Pflichten des Bundesamtes](§24.md) +- [§ 25 Anhörung](§25.md) +- [§ 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige](§26.md) +- [§ 26 Sichere Drittstaaten](§26.md) +- [§ 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung](§27.md) +- [§ 28 Nachfluchttatbestände](§28.md) +- [§ 29 Unzulässige Anträge](§29.md) +- [§ 29 Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung](§29.md) +- [§ 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge](§30.md) +- [§ 30 Beschleunigte Verfahren](§30.md) +- [§ 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge](§31.md) +- [§ 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht](§32.md) +- [§ 32 Ruhen des Verfahrens](§32.md) +- [§ 33 Nichtbetreiben des Verfahrens](§33.md) +- [§ 34 Abschiebungsandrohung](§34.md) +- [§ 34 Abschiebungsanordnung](§34.md) +- [§ 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags](§35.md) +- [§ 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit](§36.md) +- [§ 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung](§37.md) +- [§ 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags](§38.md) +- [§ 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde](§40.md) +- [§ 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen](§42.md) +- [§ 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung](§43.md) +- [§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen](§44.md) +- [§ 45 Aufnahmequoten](§45.md) +- [§ 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung](§46.md) +- [§ 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen](§47.md) +- [§ 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen](§48.md) +- [§ 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung](§49.md) +- [§ 50 Landesinterne Verteilung](§50.md) +- [§ 51 Länderübergreifende Verteilung](§51.md) +- [§ 52 Quotenanrechnung](§52.md) +- [§ 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften](§53.md) +- [§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes](§54.md) +- [§ 55 Aufenthaltsgestattung](§55.md) +- [§ 56 Räumliche Beschränkung](§56.md) +- [§ 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung](§57.md) +- [§ 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs](§58.md) +- [§ 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung](§59.md) +- [§ 59 Erlöschen der räumlichen Beschränkung](§59.md) +- [§ 59 Anordnung der räumlichen Beschränkung](§59.md) +- [§ 60 Auflagen](§60.md) +- [§ 61 Erwerbstätigkeit](§61.md) +- [§ 62 Gesundheitsuntersuchung](§62.md) +- [§ 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung](§63.md) +- [§ 63 Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender](§63.md) +- [§ 64 Ausweispflicht](§64.md) +- [§ 65 Herausgabe des Passes](§65.md) +- [§ 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung](§66.md) +- [§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung](§67.md) +- [§ 71 Folgeantrag](§71.md) +- [§ 71 Zweitantrag](§71.md) +- [§ 72 Erlöschen](§72.md) +- [§ 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe](§73.md) +- [§ 73 Gründe für einen Widerruf von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige](§73.md) +- [§ 73 Widerrufs- und Rücknahmeverfahren](§73.md) +- [§ 73 Ausländische Anerkennung als Flüchtling](§73.md) +- [§ 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter](§74.md) +- [§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage](§75.md) +- [§ 76 Einzelrichter](§76.md) +- [§ 77 Entscheidung des Gerichts](§77.md) +- [§ 78 Rechtsmittel](§78.md) +- [§ 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren](§79.md) +- [§ 80 Ausschluss der Beschwerde](§80.md) +- [§ 80 Ruhen des Verfahrens](§80.md) +- [§ 81 Nichtbetreiben des Verfahrens](§81.md) +- [§ 82 Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes](§82.md) +- [§ 83 Besondere Spruchkörper](§83.md) +- [§ 83 Unterrichtung der Ausländerbehörde](§83.md) +- [§ 83 Gerichtskosten, Gegenstandswert](§83.md) +- [§ 83 Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten](§83.md) +- [§ 84 Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung](§84.md) +- [§ 84 Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung](§84.md) +- [§ 85 Sonstige Straftaten](§85.md) +- [§ 86 Bußgeldvorschriften](§86.md) +- [§ 87 Übergangsvorschriften](§87.md) +- [§ 87 Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen](§87.md) +- [§ 87 Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen](§87.md) +- [§ 87 Übergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen](§87.md) +- [§ 87 Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung](§87.md) +- [§ 88 Verordnungsermächtigungen](§88.md) +- [§ 88 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren](§88.md) +- [§ 89 Einschränkung von Grundrechten](§89.md) + +--- + +Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen. diff --git a/asylvfg_1992/§1.md b/asylvfg_1992/§1.md new file mode 100644 index 0000000000..f4076ecdef --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§1.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 1 Geltungsbereich + +(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen: +1.Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder +2.internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt. + +(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung. diff --git a/asylvfg_1992/§10.md b/asylvfg_1992/§10.md new file mode 100644 index 0000000000..ab9ba97f4f --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§10.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 10 Zustellungsvorschriften + +(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. + +(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. + +(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt. + +(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am vierten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. + +(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt. + +(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung. + +(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen. diff --git a/asylvfg_1992/§11.md b/asylvfg_1992/§11.md new file mode 100644 index 0000000000..a70228e6e6 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§11.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 11 Ausschluss des Widerspruchs + +Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt. diff --git a/asylvfg_1992/§12.md b/asylvfg_1992/§12.md index b4497c1662..cf6db875a2 100644 --- a/asylvfg_1992/§12.md +++ b/asylvfg_1992/§12.md @@ -1,7 +1,7 @@ -# § 12 +# § 12 Asylverfahrensberatung -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2019-08-20 — Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht -> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1294 +(1) Der Bund fördert eine behördenunabhängige, ergebnisoffene, unentgeltliche, individuelle und freiwillige Asylverfahrensberatung. Die Förderung setzt voraus, dass die Träger der Asylverfahrensberatung ihre Zuverlässigkeit, die ordnungsgemäße und gewissenhafte Durchführung der Beratung sowie Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung nachweisen. -Inhaltsübersicht nach § 12: Einfügung der Angabe '§ 12a Asylverfahrensberatung' +(2) Die Asylverfahrensberatung umfasst Auskünfte zum Verfahren und kann nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch Rechtsdienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Beratung berücksichtigt die besonderen Umstände des Ausländers, insbesondere, ob dieser besondere Verfahrensgarantien oder besondere Garantien bei der Aufnahme benötigt. Die Beratung soll bereits vor der Anhörung erfolgen und kann bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens durchgeführt werden. + +(3) Die Träger der Asylverfahrensberatung übermitteln dem Bundesamt und der obersten Landesbehörde oder der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle personenbezogene Daten, die darauf hinweisen, dass der Ausländer besondere Verfahrensgarantien benötigt oder besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat, wenn der Ausländer in die Übermittlung der Daten eingewilligt hat. diff --git a/asylvfg_1992/§13.md b/asylvfg_1992/§13.md index 0ab4a37664..bee1f6f2d0 100644 --- a/asylvfg_1992/§13.md +++ b/asylvfg_1992/§13.md @@ -1,7 +1,7 @@ -# § 13 +# § 13 Asylantrag -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2019-08-20 — Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht -> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1294 +(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht. -§ 13 Abs. 3: Hinzufügung des Satzes 'Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.' +(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt. + +(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen. diff --git a/asylvfg_1992/§14.md b/asylvfg_1992/§14.md index 3cf42ce7d1..a39532b47d 100644 --- a/asylvfg_1992/§14.md +++ b/asylvfg_1992/§14.md @@ -1,7 +1,9 @@ -# § 14 +# § 14 Familieneinheit -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2019-08-20 — Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht -> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1294 +(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte. -§ 14 Abs. 3 Satz 1: Verschiedene Änderungen in den Nummern 4, 5, 6 und 7 +(2) Reist ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt. + +(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. + +(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier geboren wurde. diff --git a/asylvfg_1992/§15.md b/asylvfg_1992/§15.md index 246fa291b5..447f8fc8ce 100644 --- a/asylvfg_1992/§15.md +++ b/asylvfg_1992/§15.md @@ -1,9 +1,29 @@ -# § 15 +# § 15 Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungsermächtigung -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht -> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2780 +(1) Das nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobene biometrische Lichtbild des Ausländers darf mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgeglichen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, der Abgleich für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Ein Abgleich mit Daten nach Satz 1 aus im Internet allgemein öffentlich zugänglichen in Echtzeit erhobenen Daten ist ausgeschlossen. -§ 15 Abs. 2 Num. 6: Anpassung der Pflichten des Asylbewerbers, insbesondere die Vorlage von Datenträgern +(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch den Abgleich erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. -§ 15 Abs. 4 Satz 1: Erweiterung der Bestimmungen zur Nichtbefolgung der Pflichten des Asylbewerbers +(3) Die Treffer des Abgleichs sind durch Inaugenscheinnahme zu überprüfen. Zweifel an der Richtigkeit der Treffer gehen nicht zu Lasten des Ausländers. + +(4) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Die Weiterverarbeitung der beim Abgleich erhobenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs und das Löschen von Daten sind in der Asylakte zu dokumentieren. + +(5) Bei jeder Maßnahme nach Absatz 1 sind die Bezeichnung der eingesetzten automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung, der Zeitpunkt ihres Einsatzes, die Organisationseinheit und die Person, die die Maßnahme durchführen, zu protokollieren. Nach Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist. + +(6) Die betroffene Person ist über den Zweck, den Umfang und die Durchführung des biometrischen Abgleichs vorab in verständlicher Weise zu informieren. Bestehen auf Grund der Maßnahme nach Absatz 1 Anhaltspunkte, dass die betroffene Person die erforderlichen Angaben zu ihrer Identität nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gemacht hat, ist diese hierzu anzuhören. + +(7) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die erhobenen Daten erfolgt und insbesondere der Herkunftsstaat des Ausländers sowie Drittstaaten, in denen der Ausländer eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, keine Kenntnis über die Maßnahme nach Absatz 1 erlangen. + +(8) Für die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig. Es hat dabei sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Soweit technisch möglich, muss die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens sichergestellt werden. + +(9) Soweit zur Durchführung des Abgleichs nach Absatz 1 Dritte im Wege der Auftragsverarbeitung für das Bundesamt tätig werden, müssen diese ihren Sitz in der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten Staat haben. Die Übermittlung personenbezogener Daten zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 ist nur innerhalb der Europäischen Union, einschließlich der Schengen-assoziierten Staaten, zulässig. Die Weiterverarbeitung durch Dritte von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erlangt wurden, ist ausgeschlossen. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. + +(10) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre durch. + +(11) Die Bundesregierung bestimmt vor dem Einsatz von Maßnahmen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit das Nähere zu dem technischen Verfahren, den Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung unbefugter Datenzugriffe und, soweit eine Speicherung der abzugleichenden, allgemein öffentlich zugänglichen Lichtbild- und Videodateien für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 technisch erforderlich ist, nähere Vorgaben zu Art, Umfang und Dauer. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmt sie insbesondere +1.Eingabe- und Zugangsberechtigung, +2.Speicher- und Löschfristen, +3.Art der zu speichernden Daten, +4.Personenkreis, der von der Speicherung betroffen ist, +5.Dauer der Speicherung, +6.Protokollierung. diff --git a/asylvfg_1992/§16.md b/asylvfg_1992/§16.md index d979937442..e0e46d972f 100644 --- a/asylvfg_1992/§16.md +++ b/asylvfg_1992/§16.md @@ -1,17 +1,19 @@ -# § 16 +# § 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2019-11-25 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) -> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1626 +(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; soweit ein Ausländer noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet hat, dürfen nach Satz 1 nur Lichtbilder aufgenommen werden. Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort außerhalb der förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sprachaufzeichnungen werden beim Bundesamt gespeichert. -§ 16 Abs. 1 Satz 5: Ersetzen von 'aufbewahrt' durch 'gespeichert'. +(1a) Zur Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers dürfen die auf dem elektronischen Speichermedium eines Passes, anerkannten Passersatzes oder sonstigen Identitätspapiers gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten ausgelesen, die benötigten biometrischen Daten erhoben und die biometrischen Daten miteinander verglichen werden. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder. -§ 16 Abs. 3 Satz 2: Ersetzen von 'verwenden' durch 'verarbeiten'. +(2) Zuständig für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 1a sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet. -§ 16 Abs. 3a Satz 4: Ersetzen von 'genutzt' durch 'verarbeitet'. +(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten zum Zwecke der Identitätsfeststellung. Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verarbeiten. Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der Speicherung dieser Daten nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. -§ 16 Abs. 3a Satz 6 Nummer 2: Ersetzen von 'Nutzung' durch 'Verarbeitung'. +(3a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 3 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten auch an die für die Überprüfung der Identität von Personen zuständigen öffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffenen Person sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene Person eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass +1.unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere ihr Interesse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder +2.die Übermittlung der Daten zu den Grundrechten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde, insbesondere dadurch, dass durch die Verarbeitung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen. -§ 16 Abs. 5 Satz 1: Streichung von 'und Nutzung'. +(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. -§ 16 Abs. 5 Satz 2: Ersetzen von 'verwendet' durch 'verarbeitet'. +(5) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr. Die Daten dürfen ferner für die Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen verarbeitet werden. + +(6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, die nach Absatz 1a erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers zu löschen. diff --git a/asylvfg_1992/§17.md b/asylvfg_1992/§17.md index b037508352..04beb8e7a2 100644 --- a/asylvfg_1992/§17.md +++ b/asylvfg_1992/§17.md @@ -1,7 +1,7 @@ -# § 17 +# § 17 Sprachmittler -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2022-12-28 — Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren -> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2817 +(1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann. -§ 17 Abs. 3: Neuer Absatz 3 zu § 17 wird eingefügt +(2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen. + +(3) Die Hinzuziehung des Sprachmittlers kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen. diff --git a/asylvfg_1992/§18.md b/asylvfg_1992/§18.md new file mode 100644 index 0000000000..ee2bbf1a69 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§18.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 18 Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege + +(1) Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a), die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich oder lediglich wegen einer erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht möglich ist. Das Gleiche gilt für Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrags bei der Außenstelle des Bundesamtes zu geben, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Die persönliche Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt soll unverzüglich stattfinden. Dem Ausländer ist danach unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. § 18 Abs. 2 bleibt unberührt. + +(2) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, droht es dem Ausländer nach Maßgabe der §§ 34 und 36 Abs. 1 vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an. + +(3) Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern. Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen mit der Einreiseverweigerung von der Grenzbehörde zuzustellen. Diese übermittelt unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Kopie ihrer Entscheidung und den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes. + +(4) Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidungen des Bundesamtes und der Grenzbehörde zu stellen. Der Antrag kann bei der Grenzbehörde gestellt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen. § 36 Abs. 4 ist anzuwenden. Im Falle der rechtzeitigen Antragstellung darf die Einreiseverweigerung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung (§ 36 Abs. 3 Satz 9) vollzogen werden. + +(5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung. Die Anordnung des Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestatten, gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung. + +(6) Dem Ausländer ist die Einreise zu gestatten, wenn +1.das Bundesamt der Grenzbehörde mitteilt, dass es nicht kurzfristig entscheiden kann, +2.das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags über diesen entschieden hat, +3.das Gericht nicht innerhalb von vierzehn Tagen über einen Antrag nach Absatz 4 entschieden hat oder +4.die Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Haftantrag stellt oder der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt. diff --git a/asylvfg_1992/§19.md b/asylvfg_1992/§19.md index 1d11f0e1b7..1daf240204 100644 --- a/asylvfg_1992/§19.md +++ b/asylvfg_1992/§19.md @@ -1,9 +1,9 @@ -# § 19 +# § 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2019-08-08 — Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz – 2. DAVG) -> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1131 +(1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde, bei der Bundespolizei oder bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, ist in den Fällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. -§ 19 Abs. 1: Nach dem Wort 'Ausländerbehörde' werden ein Komma und die Wörter 'bei der Bundespolizei' eingefügt. +(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die Behörde, bei der ein Ausländer um Asyl nachsucht, diesen vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16 Absatz 1). -§ 19 Abs. 2: Der Absatz 2 wird neu gefasst: 'In den Fällen des Absatzes 1 hat die Behörde, bei der ein Ausländer um Asyl nachsucht, diesen vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16 Abs. 1).' +(3) Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) unerlaubt eingereist ist, kann ohne vorherige Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden. In diesem Falle ordnet die Ausländerbehörde die Zurückschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. + +(4) Vorschriften über die Festnahme oder Inhaftnahme bleiben unberührt. diff --git a/asylvfg_1992/§2.md b/asylvfg_1992/§2.md new file mode 100644 index 0000000000..2ef8b86780 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§2.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 2 Rechtsstellung Asylberechtigter + +(1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. + +(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen. + +(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte. diff --git a/asylvfg_1992/§20.md b/asylvfg_1992/§20.md index baf95df6bf..7705635e62 100644 --- a/asylvfg_1992/§20.md +++ b/asylvfg_1992/§20.md @@ -1,11 +1,5 @@ -# § 20 +# § 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2016-03-16 — Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren -> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 390 +(1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf die Verpflichtung nach Satz 1 sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtung ist der Ausländer von der Behörde, bei der er um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach Satz 4 nicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Aufnahmeeinrichtung zu begleiten. -§ 20 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen zur Verpflichtung und Rechtsfolgen - -§ 20 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2 - -§ 20 Abs. 3: Anpassung der Verweise von Absatz 2 auf Absatz 1 +(2) Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs und den erfolgten Hinweis nach Absatz 1 Satz 4 schriftlich mit. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber, ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu. diff --git a/asylvfg_1992/§21.md b/asylvfg_1992/§21.md index 7dc4bab053..a0fbbde0ac 100644 --- a/asylvfg_1992/§21.md +++ b/asylvfg_1992/§21.md @@ -1,7 +1,11 @@ -# § 21 +# § 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2016-02-04 — Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) -> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 130 +(1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu. -§ 21 Abs. 1 Satz 2: Aufhebung des Satzes. +(2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung. + +(3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzüglich der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu. + +(4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen. + +(5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden. diff --git a/asylvfg_1992/§22.md b/asylvfg_1992/§22.md index 6f34a67813..c1285810c7 100644 --- a/asylvfg_1992/§22.md +++ b/asylvfg_1992/§22.md @@ -1,7 +1,3 @@ -# § 22 +# § 22 Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2016-03-16 — Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren -> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 390 - -§ 22 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3 mit Verpflichtungen und Rechtsfolgen +Ein Ausländer, der auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich, der um Asyl nachsucht. Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist. diff --git a/asylvfg_1992/§23.md b/asylvfg_1992/§23.md index 631ed1c96e..b4fd8b1a7f 100644 --- a/asylvfg_1992/§23.md +++ b/asylvfg_1992/§23.md @@ -1,7 +1,5 @@ -# § 23 +# § 23 Antragstellung bei der Außenstelle -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2016-03-16 — Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren -> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 390 +(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen. -§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2: Neufassung der Sätze 1 und 2 mit Verpflichtungen und Rechtsfolgen +(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3. diff --git a/asylvfg_1992/§24.md b/asylvfg_1992/§24.md index 606b059c77..d3ec6ec6b5 100644 --- a/asylvfg_1992/§24.md +++ b/asylvfg_1992/§24.md @@ -1,11 +1,30 @@ -# § 24 +# § 24 Pflichten des Bundesamtes -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2022-12-28 — Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren -> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2817 +(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt +1.dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder +2.der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann. +Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage. -§ 24 Abs. 1: Neue Formulierung von § 24 Abs. 1 +(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend. -§ 24 Abs. 4: Neue Formulierung von § 24 Abs. 4 +(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. -§ 24 Abs. 5 bis 8: Neue Absätze 5 bis 8 zu § 24 werden eingefügt +(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über +1.die getroffene Entscheidung und +2.von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe +a)für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder +b)die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten. + +(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn +1.sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, +2.eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder +3.die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist. +Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten. + +(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen. + +(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet. + +(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2. + +(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist. diff --git a/asylvfg_1992/§25.md b/asylvfg_1992/§25.md index 898253ac15..4cffd5d03a 100644 --- a/asylvfg_1992/§25.md +++ b/asylvfg_1992/§25.md @@ -1,15 +1,17 @@ -# § 25 +# § 25 Anhörung -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2022-12-28 — Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren -> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2817 +(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist. -§ 25 Abs. 3 Satz 2: Formulierung von § 25 Abs. 3 Satz 2 wird angepasst +(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. -§ 25 Abs. 4 Satz 5: Satz 5 von § 25 Abs. 4 wird aufgehoben +(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen. -§ 25 Abs. 5 Satz 3 und 4: Satz 3 und 4 von § 25 Abs. 5 werden aufgehoben +(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen. -§ 25 Abs. 6 Satz 2: Neue Sätze nach § 25 Abs. 6 Satz 2 werden eingefügt +(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. -§ 25 Abs. 7: Neuer Absatz 7 zu § 25 wird eingefügt +(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten. + +(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen. + +(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen. diff --git a/asylvfg_1992/§26.md b/asylvfg_1992/§26.md index f03f68b0a5..bba33e7b2b 100644 --- a/asylvfg_1992/§26.md +++ b/asylvfg_1992/§26.md @@ -1,7 +1,10 @@ -# § 26 +# § 26 Sichere Drittstaaten -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2017-07-21 — Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen -> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2429 +(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn +1.der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, +2.die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder +3.der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist. -§ 26 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der die Anerkennung als Asylberechtigter unabhängig von der Unwirksamkeit oder Aufhebung einer Ehe wegen Minderjährigkeit regelt. +(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten. + +(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. diff --git a/asylvfg_1992/§27.md b/asylvfg_1992/§27.md new file mode 100644 index 0000000000..f78234bc1d --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§27.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung + +(1) Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. + +(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen Drittstaat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird vermutet, dass er bereits in diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher war. + +(3) Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war. diff --git a/asylvfg_1992/§28.md b/asylvfg_1992/§28.md new file mode 100644 index 0000000000..f6ec810ac6 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§28.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 28 Nachfluchttatbestände + +(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte. + +(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. + +(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. diff --git a/asylvfg_1992/§29.md b/asylvfg_1992/§29.md index b1074fc572..dd8918cd17 100644 --- a/asylvfg_1992/§29.md +++ b/asylvfg_1992/§29.md @@ -1,7 +1,9 @@ -# § 29 +# § 29 Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2022-12-28 — Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren -> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2817 +(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht. -§ 29 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a: Formulierung von § 29 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a wird angepasst +(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten. + +(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen. + +(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. diff --git a/asylvfg_1992/§3.md b/asylvfg_1992/§3.md index 01badacbc3..54ffc7208f 100644 --- a/asylvfg_1992/§3.md +++ b/asylvfg_1992/§3.md @@ -1,9 +1,7 @@ -# § 3 +# § 3 Interner Schutz -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2022-12-28 — Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren -> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2817 +(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er +1.in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und +2.sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. -§ 3 Abs. 3: Neue Formulierung von § 3 Abs. 3 - -§ 3 Abs. 4: Formulierung von § 3 Abs. 4 wird angepasst +(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen. diff --git a/asylvfg_1992/§30.md b/asylvfg_1992/§30.md index 0c72bba2cd..048a04f1c1 100644 --- a/asylvfg_1992/§30.md +++ b/asylvfg_1992/§30.md @@ -1,7 +1,22 @@ -# § 30 +# § 30 Beschleunigte Verfahren -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2016-08-05 — Integrationsgesetz -> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1939 +(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer +1.Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist, +2.die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat, +3.ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen, +4.einen Folgeantrag gestellt hat, +5.den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat, +6.sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, +7.aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, oder +8.entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist. -§ 30 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'der Flüchtlingseigenschaft' durch 'des internationalen Schutzes' +(2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, dann führt es das Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort. + +(3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei +1.einer Einstellung des Verfahrens oder +2.einer Ablehnung des Asylantrags +a)nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig, +b)nach § 29a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder +c)im Fall des § 71 Absatz 4. + +Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. diff --git a/asylvfg_1992/§31.md b/asylvfg_1992/§31.md index b025271760..3256743839 100644 --- a/asylvfg_1992/§31.md +++ b/asylvfg_1992/§31.md @@ -1,15 +1,15 @@ -# § 31 +# § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2022-12-28 — Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren -> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2817 +(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben. -§ 31 Abs. 1 Satz 4: Neue Formulierung von § 31 Abs. 1 Satz 4 +(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden. -§ 31 Abs. 1 Satz 5: Neue Formulierung von § 31 Abs. 1 Satz 5 +(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen. -§ 31 Abs. 1 Satz 6 und 7: Satz 6 und 7 von § 31 Abs. 1 werden aufgehoben +(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt. -§ 31 Abs. 2 Satz 1: Formulierung von § 31 Abs. 2 Satz 1 wird angepasst +(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden. -§ 31 Abs. 3: Neuer Satz zu § 31 Abs. 3 wird eingefügt +(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. + +(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen. diff --git a/asylvfg_1992/§32.md b/asylvfg_1992/§32.md index f69b7ec4aa..6213497aeb 100644 --- a/asylvfg_1992/§32.md +++ b/asylvfg_1992/§32.md @@ -1,7 +1,5 @@ -# § 32 +# § 32 Ruhen des Verfahrens -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2022-12-28 — Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren -> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2817 +(1) Das Asylverfahren eines Ausländers ruht, solange ihm vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird. Solange das Verfahren ruht, bestimmt sich die Rechtsstellung des Ausländers nicht nach diesem Gesetz. -§ 32 Satz 2: Satz 2 von § 32 wird aufgehoben +(2) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis dem Bundesamt anzeigt, dass er das Asylverfahren fortführen will. diff --git a/asylvfg_1992/§33.md b/asylvfg_1992/§33.md index 27f7dc5211..9c3d9546b0 100644 --- a/asylvfg_1992/§33.md +++ b/asylvfg_1992/§33.md @@ -1,15 +1,20 @@ -# § 33 +# § 33 Nichtbetreiben des Verfahrens -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2022-12-28 — Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren -> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2817 +(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. -§ 33 Abs. 1: Neue Formulierung von § 33 Abs. 1 +(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er +1.einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, +2.untergetaucht ist oder +3.gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt. +Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen. -§ 33 Abs. 2 Satz 2: Formulierung von § 33 Abs. 2 Satz 2 wird angepasst +(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist. -§ 33 Abs. 3: Formulierung von § 33 Abs. 3 wird angepasst +(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. -§ 33 Abs. 5: Neue Formulierung von § 33 Abs. 5 +(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn +1.die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder +2.das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. +Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen. -§ 33 Abs. 6: Formulierung von § 33 Abs. 6 wird angepasst +(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend. diff --git a/asylvfg_1992/§34.md b/asylvfg_1992/§34.md new file mode 100644 index 0000000000..b3dad86224 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§34.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 34 Abschiebungsanordnung + +(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an. + +(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt. diff --git a/asylvfg_1992/§35.md b/asylvfg_1992/§35.md index ca72283fb4..cc6a289b35 100644 --- a/asylvfg_1992/§35.md +++ b/asylvfg_1992/§35.md @@ -1,11 +1,3 @@ -# § 35 +# § 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2016-08-05 — Integrationsgesetz -> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1939 - -Inhaltsübersicht zu § 35: Neue Bezeichnung 'Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags' - -§ 35 Überschrift: Ersetzung des Wortes 'Unbeachtlichkeit' durch 'Unzulässigkeit' - -§ 35: Ersetzung der Angabe '§ 29 Abs. 1' durch '§ 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4' +In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. diff --git a/asylvfg_1992/§36.md b/asylvfg_1992/§36.md index 76d7c41ec5..c0a14d214d 100644 --- a/asylvfg_1992/§36.md +++ b/asylvfg_1992/§36.md @@ -1,11 +1,9 @@ -# § 36 +# § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2016-08-05 — Integrationsgesetz -> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1939 +(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. -Inhaltsübersicht zu § 36: Neue Bezeichnung 'Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit' +(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln. -§ 36 Überschrift: Neue Fassung der Überschrift +(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt. -§ 36 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Unbeachtlichkeit' durch 'Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4' +(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde. diff --git a/asylvfg_1992/§37.md b/asylvfg_1992/§37.md index 97aa1ebc58..d625f23c51 100644 --- a/asylvfg_1992/§37.md +++ b/asylvfg_1992/§37.md @@ -1,7 +1,7 @@ -# § 37 +# § 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2022-12-28 — Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren -> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2817 +(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen. -§ 37 Abs. 1 Satz 1: Formulierung von § 37 Abs. 1 Satz 1 wird angepasst +(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. + +(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird. diff --git a/asylvfg_1992/§38.md b/asylvfg_1992/§38.md index cbd54cdf64..89cfb27d25 100644 --- a/asylvfg_1992/§38.md +++ b/asylvfg_1992/§38.md @@ -1,7 +1,7 @@ -# § 38 +# § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2022-12-28 — Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren -> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2817 +(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. -§ 38 Abs. 2: Neue Formulierung von § 38 Abs. 2 +(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. + +(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt. diff --git a/asylvfg_1992/§4.md b/asylvfg_1992/§4.md new file mode 100644 index 0000000000..2e50e81595 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§4.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 4 Subsidiärer Schutz + +(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: +1.die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, +2.Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder +3.eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. + +(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er +1.ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, +2.eine schwere Straftat begangen hat, +3.sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder +4.eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. +Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. + +(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. diff --git a/asylvfg_1992/§40.md b/asylvfg_1992/§40.md new file mode 100644 index 0000000000..4a1fd71732 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§40.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde + +(1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zu. Das Gleiche gilt, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung in den betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundesamt das Asylverfahren nicht fortführt. + +(2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen des § 38 Absatz 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet. + +(3) Stellt das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebungsanordnung (§ 34a) zu, unterrichtet es unverzüglich die für die Abschiebung zuständige Behörde über die Zustellung. diff --git a/asylvfg_1992/§42.md b/asylvfg_1992/§42.md new file mode 100644 index 0000000000..f18b57bf86 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§42.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen + +Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf. diff --git a/asylvfg_1992/§43.md b/asylvfg_1992/§43.md new file mode 100644 index 0000000000..c25fec91ef --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§43.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung + +(1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist. + +(2) Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen. + +(3) Haben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus. diff --git a/asylvfg_1992/§44.md b/asylvfg_1992/§44.md index 6f522568ae..5421d32b0d 100644 --- a/asylvfg_1992/§44.md +++ b/asylvfg_1992/§44.md @@ -1,7 +1,9 @@ -# § 44 +# § 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2022-12-20 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes) -> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2359 +(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen. -§ 44 Absatz 1: Maßgebliche Anwendung für die Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen +(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mit. + +(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. + +(3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. Sie sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen. diff --git a/asylvfg_1992/§45.md b/asylvfg_1992/§45.md new file mode 100644 index 0000000000..d750ee437c --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§45.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 45 Aufnahmequoten + +(1) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel). + +(2) Zwei oder mehr Länder können vereinbaren, dass Asylbegehrende, die von einem Land entsprechend seiner Aufnahmequote aufzunehmen sind, von einem anderen Land aufgenommen werden. Eine Vereinbarung nach Satz 1 sieht mindestens Angaben zum Umfang der von der Vereinbarung betroffenen Personengruppe sowie einen angemessenen Kostenausgleich vor. Die Aufnahmequote nach Absatz 1 wird durch eine solche Vereinbarung nicht berührt. diff --git a/asylvfg_1992/§46.md b/asylvfg_1992/§46.md index 38c3130628..91131b5620 100644 --- a/asylvfg_1992/§46.md +++ b/asylvfg_1992/§46.md @@ -1,7 +1,13 @@ -# § 46 +# § 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2020-06-26 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung -> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1328 +(1) Für die Aufnahme eines Ausländers, bei dem die Voraussetzungen des § 30a Absatz 1 vorliegen, ist die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und bei der die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland dieses Ausländers bearbeitet. Im Übrigen ist die Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Ausländer sich gemeldet hat, wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet. Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht vor, ist die nach Absatz 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zuständig. Bei mehreren nach Satz 1 in Betracht kommenden besonderen Aufnahmeeinrichtungen (§ 5 Absatz 5) gilt Absatz 2 für die Bestimmung der zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung entsprechend. -§ 46 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Innern' durch 'Innern, für Bau und Heimat' +(2) Eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle benennt auf Veranlassung einer Aufnahmeeinrichtung dieser die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung. Maßgebend dafür sind die Aufnahmequoten nach § 45, in diesem Rahmen die vorhandenen freien Unterbringungsplätze und sodann die Bearbeitungsmöglichkeiten der jeweiligen Außenstelle des Bundesamtes in Bezug auf die Herkunftsländer der Ausländer. Von mehreren danach in Betracht kommenden Aufnahmeeinrichtungen wird die nächstgelegene als zuständig benannt. + +(2a) Ergibt sich aus einer Vereinbarung nach § 45 Absatz 2 Satz 1 eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Zuständigkeit, so wird die nach der Vereinbarung zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung mit der tatsächlichen Aufnahme des Ausländers zuständig. Soweit nach den Umständen möglich, wird die Vereinbarung bei der Verteilung nach Absatz 2 berücksichtigt. + +(3) Die veranlassende Aufnahmeeinrichtung teilt der zentralen Verteilungsstelle nur die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer mit. Ausländer und ihre Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 sind als Gruppe zu melden. + +(4) Die Länder stellen sicher, dass die zentrale Verteilungsstelle jederzeit über die für die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erforderlichen Angaben, insbesondere über Zu- und Abgänge, Belegungsstand und alle freien Unterbringungsplätze jeder Aufnahmeeinrichtung unterrichtet ist. + +(5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle benennt der zentralen Verteilungsstelle die zuständige Aufnahmeeinrichtung für den Fall, dass das Land nach der Quotenregelung zur Aufnahme verpflichtet ist und über keinen freien Unterbringungsplatz in den Aufnahmeeinrichtungen verfügt. diff --git a/asylvfg_1992/§47.md b/asylvfg_1992/§47.md index df9aeb37ad..e7477e42bb 100644 --- a/asylvfg_1992/§47.md +++ b/asylvfg_1992/§47.md @@ -1,11 +1,18 @@ -# § 47 +# § 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2019-08-20 — Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht -> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1294 +(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er +1.seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, +2.wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, +3.vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder +4.vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt. +Satz 3 findet keine Anwendung bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. -§ 47 Abs. 1: Erweiterung der Fristen und Bedingungen für die Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen +(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. -§ 47 Abs. 1a Satz 1: Hinzufügung eines Satzes zur Ausnahme für Minderjährige und ihre Sorgeberechtigten +(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. -§ 47 Abs. 1b Satz 3: Streichung des Satzes +(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat. + +(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein. + +(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten können. diff --git a/asylvfg_1992/§48.md b/asylvfg_1992/§48.md index b334f0e4e1..7a887e30f3 100644 --- a/asylvfg_1992/§48.md +++ b/asylvfg_1992/§48.md @@ -1,7 +1,6 @@ -# § 48 +# § 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2019-08-20 — Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht -> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1294 - -§ 48 Satz teil vor Nr. 1: Ersetzung der Wörter 'von sechs Monaten' durch 'des nach § 47 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums' +Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums, wenn der Ausländer +1.verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen, +2.als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder +3.nach der Antragstellung durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt. diff --git a/asylvfg_1992/§49.md b/asylvfg_1992/§49.md index 3f5c11c12f..0a0df91154 100644 --- a/asylvfg_1992/§49.md +++ b/asylvfg_1992/§49.md @@ -1,9 +1,5 @@ -# § 49 +# § 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2019-08-20 — Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht -> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1294 +(1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung nicht in angemessener Zeit möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll. -§ 49 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'kurzfristig nicht' durch 'nicht in angemessener Zeit' - -§ 49 Abs. 2: Hinzufügung von Wörtern zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung +(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden. diff --git a/asylvfg_1992/§5.md b/asylvfg_1992/§5.md index 61e865408d..5c2bdbc3bf 100644 --- a/asylvfg_1992/§5.md +++ b/asylvfg_1992/§5.md @@ -1,7 +1,13 @@ -# § 5 +# § 5 Bundesamt -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2022-12-28 — Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren -> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2817 +(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. -§ 5 Abs. 6: Neuer Absatz 6 zu § 5 wird eingefügt +(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellt den Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren. + +(3) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1 000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten. + +(4) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln. + +(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird. + +(6) Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Von einer Sicherheitsüberprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. diff --git a/asylvfg_1992/§50.md b/asylvfg_1992/§50.md index 48422b9b7b..2111f6558b 100644 --- a/asylvfg_1992/§50.md +++ b/asylvfg_1992/§50.md @@ -1,9 +1,16 @@ -# § 50 +# § 50 Landesinterne Verteilung -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2019-08-20 — Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht -> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1294 +(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass +1.dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder +2.das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt. +Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. -§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Neufassung des Punktes +(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. -§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Hinzufügung von Wörtern zur Abweichung bei unzulässigen Asylanträgen +(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat. + +(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. + +(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden. + +(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben. diff --git a/asylvfg_1992/§51.md b/asylvfg_1992/§51.md new file mode 100644 index 0000000000..a5c3dc6c7b --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§51.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 51 Länderübergreifende Verteilung + +(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. + +(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist. diff --git a/asylvfg_1992/§52.md b/asylvfg_1992/§52.md new file mode 100644 index 0000000000..9b3a48f1b4 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§52.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 52 Quotenanrechnung + +Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 14a sowie des § 51 angerechnet. diff --git a/asylvfg_1992/§53.md b/asylvfg_1992/§53.md index 8d7be15558..391dd4783e 100644 --- a/asylvfg_1992/§53.md +++ b/asylvfg_1992/§53.md @@ -1,7 +1,7 @@ -# § 53 +# § 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2022-12-20 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes) -> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2359 +(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen. -§ 53 Absatz 1: Maßgebliche Anwendung für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften +(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers. + +(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend. diff --git a/asylvfg_1992/§54.md b/asylvfg_1992/§54.md new file mode 100644 index 0000000000..6caf67b8e9 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§54.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 54 Unterrichtung des Bundesamtes + +Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich +1.die ladungsfähige Anschrift des Ausländers, +2.eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung +mit. diff --git a/asylvfg_1992/§55.md b/asylvfg_1992/§55.md index e440b8d4fa..f79cd2b461 100644 --- a/asylvfg_1992/§55.md +++ b/asylvfg_1992/§55.md @@ -1,9 +1,7 @@ -# § 55 +# § 55 Aufenthaltsgestattung -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2016-08-05 — Integrationsgesetz -> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1939 +(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags. -§ 55 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1' +(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat. -§ 55 Abs. 1 Satz 3: Neue Fassung des Satzes 3 +(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde. diff --git a/asylvfg_1992/§56.md b/asylvfg_1992/§56.md index 6c1e433825..a834643f8c 100644 --- a/asylvfg_1992/§56.md +++ b/asylvfg_1992/§56.md @@ -1,7 +1,7 @@ -# § 56 +# § 56 Räumliche Beschränkung -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2004-08-05 — Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) -> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1950 +(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. -§ 56: Fügt neuen Absatz 3 hinzu +(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt. + +(3) (weggefallen) diff --git a/asylvfg_1992/§57.md b/asylvfg_1992/§57.md new file mode 100644 index 0000000000..c630c4d67c --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§57.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung + +(1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern. + +(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden. + +(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen. diff --git a/asylvfg_1992/§58.md b/asylvfg_1992/§58.md index 440ef351fd..accc73f452 100644 --- a/asylvfg_1992/§58.md +++ b/asylvfg_1992/§58.md @@ -1,9 +1,13 @@ -# § 58 +# § 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2004-08-05 — Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) -> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1950 +(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde aufzuhalten. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn eine nach § 61 Absatz 2 erlaubte Beschäftigung ausgeübt werden soll oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Aufenthalt zugelassen wird. -§ 58 Abs. 1: Fügt Punkt und 'Die Erlaubnis ist zu erteilen' hinzu +(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt werden. -§ 13 Abs. 1 und 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 1, § 73a Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1: Ersetzt '§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes' durch '§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes' +(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. + +(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, wenn ein Gericht das Bundesamt dazu verpflichtet hat, den Ausländer als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuzuerkennen oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen, auch wenn diese Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3. + +(5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer kreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer die allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten. + +(6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sich Ausländer ohne Erlaubnis vorübergehend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden umfassenden Gebiet, dem Gebiet des Landes oder, soweit Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen besteht, im Gebiet eines anderen Landes aufhalten können. diff --git a/asylvfg_1992/§59.md b/asylvfg_1992/§59.md index 65ad5fe253..8f7ad51d79 100644 --- a/asylvfg_1992/§59.md +++ b/asylvfg_1992/§59.md @@ -1,9 +1,9 @@ -# § 59 +# § 59 Anordnung der räumlichen Beschränkung -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2004-08-05 — Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) -> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1950 +(1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1 durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn +1.der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist, +2.Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, +3.konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen oder +4.von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht. -§ 59 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt '§ 36 des Ausländergesetzes' durch '§ 12 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes' - -§ 59 Abs. 2: Fügt ', auch in den Fällen des § 56 Abs. 3,' hinzu +(2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend. diff --git a/asylvfg_1992/§6.md b/asylvfg_1992/§6.md new file mode 100644 index 0000000000..9895a3e295 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§6.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 6 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen + +Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes. diff --git a/asylvfg_1992/§60.md b/asylvfg_1992/§60.md new file mode 100644 index 0000000000..3608e97a1d --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§60.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 60 Auflagen + +(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen. + +(2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden, +1.in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen, +2.in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen oder +3.in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen. +Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. + +(3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt. diff --git a/asylvfg_1992/§61.md b/asylvfg_1992/§61.md index 7a9a63f5a3..09a43ea02d 100644 --- a/asylvfg_1992/§61.md +++ b/asylvfg_1992/§61.md @@ -1,7 +1,16 @@ -# § 61 +# § 61 Erwerbstätigkeit -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2021-07-14 — Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters -> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2467 +(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn +1.das Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, +2.die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, +3.der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und +4.der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet; +Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, soll die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn +1.eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, +2.der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat, +3.die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, +4.vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder +5.ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde. +Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2. -§ 61 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Bedingungen für die Ausübung einer Beschäftigung während der Aufenthaltspflicht in einer Aufnahmeeinrichtung festlegt. +(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. diff --git a/asylvfg_1992/§62.md b/asylvfg_1992/§62.md new file mode 100644 index 0000000000..8657704313 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§62.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 62 Gesundheitsuntersuchung + +(1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchführt. + +(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen. Wird bei der Untersuchung der Verdacht oder das Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist das Ergebnis der Untersuchung auch dem Bundesamt mitzuteilen. diff --git a/asylvfg_1992/§63.md b/asylvfg_1992/§63.md index c5272b0e81..e8c10a9b58 100644 --- a/asylvfg_1992/§63.md +++ b/asylvfg_1992/§63.md @@ -1,11 +1,40 @@ -# § 63 +# § 63 Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2019-08-08 — Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz – 2. DAVG) -> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1131 +(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte Angaben: +1.Name und Vornamen, +2.Geburtsname, +3.Lichtbild, +4.Geburtsdatum, +5.Geburtsort, +6.Abkürzung der Staatsangehörigkeit, +7.Geschlecht, +8.Größe und Augenfarbe, +9.zuständige Aufnahmeeinrichtung, +10.Seriennummer der Bescheinigung (AKN-Nummer), +11.ausstellende Behörde, +12.Ausstellungsdatum, +13.Unterschrift des Inhabers, +14.Gültigkeitsdauer, +15.Verlängerungsvermerk, +16.das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer), +17.Vermerk mit den Namen und Vornamen der begleitenden minderjährigen Kinder und Jugendlichen, +18.Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, +19.Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt, +20.maschinenlesbare Zone und +21.Barcode. +Die Zone für das automatische Lesen enthält die in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14 genannten Angaben, die Abkürzung „MED“, Prüfziffern und Leerstellen. Der automatisch erzeugte Barcode enthält die in Satz 3 genannten Angaben, eine digitale Signatur und die AZR-Nummer. Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunftsnachweises das zehnte Lebensjahr vollendet hat. -§ 63 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1: Das Wort 'und' wird durch ein Komma ersetzt. +(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Sie soll ausnahmsweise um jeweils längstens drei Monate verlängert werden, wenn +1.dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde, +2.der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes außerhalb der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 liegt oder +3.der Ausländer den ihm genannten Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht wahrnimmt. -§ 63 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2: Der Punkt am Ende wird durch das Wort 'und' ersetzt. +(3) Zuständig für die Ausstellung, Änderung der Anschrift und Verlängerung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes eine erkennungsdienstliche Behandlung des Ausländers oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vornimmt. Ist der Ausländer nicht mehr verpflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist für die Verlängerung der Bescheinigung die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche Verpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält. -§ 63 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3: Eine neue Nummer 3 wird angefügt: '3. die AZR-Nummer.' +(4) Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Absatz 2 Satz 2, mit Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. Bei Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt. + +(5) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde unverzüglich +1.den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist, +2.auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim Empfang eines neuen Ankunftsnachweises oder der Aufenthaltsgestattung abzugeben, +3.den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen, +4.auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzugeben, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Nachweisinhabers nicht zulässt oder er unerlaubt verändert worden ist. diff --git a/asylvfg_1992/§64.md b/asylvfg_1992/§64.md new file mode 100644 index 0000000000..9220eedd1a --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§64.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 64 Ausweispflicht + +(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. + +(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt. diff --git a/asylvfg_1992/§65.md b/asylvfg_1992/§65.md index 409d79aa7b..cd927c5e37 100644 --- a/asylvfg_1992/§65.md +++ b/asylvfg_1992/§65.md @@ -1,7 +1,5 @@ -# § 65 +# § 65 Herausgabe des Passes -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2004-08-05 — Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) -> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1950 +(1) Dem Ausländer ist nach der Stellung des Asylantrags der Pass oder Passersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufenthaltstitel erteilt. -§ 65 Abs. 1: Ersetzt 'eine Aufenthalts-genehmigung' durch 'einen Aufenthaltstitel' +(2) Dem Ausländer kann der Pass oder Passersatz vorübergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fällen des § 58 Abs. 1 für eine Reise oder wenn es für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung der Ausreise des Ausländers erforderlich ist. Nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung (§ 59a) gilt für eine Reise Satz 1 entsprechend. diff --git a/asylvfg_1992/§66.md b/asylvfg_1992/§66.md new file mode 100644 index 0000000000..7b28f5f9ab --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§66.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung + +(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er +1.innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrichtung eintrifft, an die er weitergeleitet worden ist, +2.die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb einer Woche nicht zurückgekehrt ist, +3.einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge geleistet hat oder +4.unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen hat, nicht erreichbar ist; +die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang genommen hat. + +(2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, und das Bundesamt. Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders ermächtigten Personen veranlasst werden. diff --git a/asylvfg_1992/§67.md b/asylvfg_1992/§67.md index c755f3fa45..47af338334 100644 --- a/asylvfg_1992/§67.md +++ b/asylvfg_1992/§67.md @@ -1,9 +1,15 @@ -# § 67 +# § 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2022-12-28 — Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren -> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2817 +(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, +1.wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, +2.wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat, +3.im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, +4.wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, +5.mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, +5a.mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, +6.im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. +Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt. -§ 67 Abs. 1 Satz 1: Formulierung von § 67 Abs. 1 Satz 1 wird angepasst - -§ 67 Abs. 2 Nummer 1: Formulierung von § 67 Abs. 2 Nummer 1 wird angepasst +(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn +1.ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder +2.der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt. diff --git a/asylvfg_1992/§7.md b/asylvfg_1992/§7.md index 2e95b2744e..3299ed4698 100644 --- a/asylvfg_1992/§7.md +++ b/asylvfg_1992/§7.md @@ -1,15 +1,13 @@ -# § 7 +# § 7 Erhebung personenbezogener Daten -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2019-11-25 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) -> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1626 +(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. -§ 7 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 der DSGVO. +(2) Die Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie dürfen auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn +1.dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt, +2.es offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Erhebung ihre Einwilligung verweigern würde, +3.die Mitwirkung der betroffenen Person nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, +4.die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder +5.es zur Überprüfung der Angaben der betroffenen Person erforderlich ist. +Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. -§ 7 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von 'beim Betroffenen' durch 'bei der betroffenen Person'. - -§ 7 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person', 'er' durch 'sie' und 'seine' durch 'ihre'. - -§ 7 Abs. 2 Satz 3: Ersetzen von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person'. - -§ 7 Abs. 2 Nummern 3 und 5: Ersetzen von 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person'. +(3) Die Asylverfahrensakten des Bundesamtes sind spätestens zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie in den Datenverarbeitungssystemen des Bundesamtes zu löschen. Die Fristen zur Vernichtung und Löschung aufgrund anderer Vorschriften bleiben davon unberührt. diff --git a/asylvfg_1992/§71.md b/asylvfg_1992/§71.md index 32b852dafb..99555bf648 100644 --- a/asylvfg_1992/§71.md +++ b/asylvfg_1992/§71.md @@ -1,13 +1,11 @@ -# § 71 +# § 71 Zweitantrag -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2004-08-05 — Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) -> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1950 +(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. -§ 71 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2 +(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend. -§ 71 Abs. 2: Streicht Satz 3 und 4 +(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend. -§ 71 Abs. 5 Satz 1: Streicht 'innerhalb von zwei Jahren' +(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden. -§ 71 Abs. 6 Satz 2: Ersetzt '§ 61 Abs. 1 des Ausländergesetzes' durch '§ 57 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes' +(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71. diff --git a/asylvfg_1992/§72.md b/asylvfg_1992/§72.md index f790606bbd..ef5a980e7b 100644 --- a/asylvfg_1992/§72.md +++ b/asylvfg_1992/§72.md @@ -1,7 +1,8 @@ -# § 72 +# § 72 Erlöschen -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2022-12-28 — Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren -> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2817 +(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer +1.eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder +2.auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. +Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes. -§§ 72 bis 73c: Neue Formulierung von §§ 72 bis 73c +(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben. diff --git a/asylvfg_1992/§73.md b/asylvfg_1992/§73.md index 09dcf96499..7a4d1c9beb 100644 --- a/asylvfg_1992/§73.md +++ b/asylvfg_1992/§73.md @@ -1,7 +1,5 @@ -# § 73 +# § 73 Ausländische Anerkennung als Flüchtling -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2022-12-28 — Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren -> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 2817 +(1) Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist, die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (Verantwortungsübergang), so erlischt seine Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, wenn einer der in § 72 Absatz 1 genannten Umstände eintritt. Der Ausländer hat den Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben. -Inhaltsübersicht §§ 73 bis 74: Neue Angaben zu den §§ 73 bis 74 werden eingefügt +(2) Im Falle des Verantwortungsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland wird dem Ausländer durch das Bundesamt die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend. diff --git a/asylvfg_1992/§74.md b/asylvfg_1992/§74.md new file mode 100644 index 0000000000..5d0956e04d --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§74.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter + +(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben. + +(2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu belehren. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberührt. + +(3) Wird ein Richter innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen vor der Verhandlung oder während der Verhandlung von einem der Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verlegung des Termins oder Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin oder die Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters durchgeführt oder fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen. diff --git a/asylvfg_1992/§75.md b/asylvfg_1992/§75.md index c6c3bd2992..d5aa949ac5 100644 --- a/asylvfg_1992/§75.md +++ b/asylvfg_1992/§75.md @@ -1,7 +1,8 @@ -# § 75 +# § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2018-12-11 — Drittes Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes -> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2250 +(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung. -§ 75 Absatz 1: Anhang eines neuen Satzes +(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung: +1.bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, +2.bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. +Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. diff --git a/asylvfg_1992/§76.md b/asylvfg_1992/§76.md new file mode 100644 index 0000000000..f40768dac7 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§76.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 76 Einzelrichter + +(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. + +(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. + +(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. + +(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will. + +(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein. diff --git a/asylvfg_1992/§77.md b/asylvfg_1992/§77.md new file mode 100644 index 0000000000..23c48c26a3 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§77.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 77 Entscheidung des Gerichts + +(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. + +(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen. + +(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten. + +(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. diff --git a/asylvfg_1992/§78.md b/asylvfg_1992/§78.md index c55885f031..5fc65910c5 100644 --- a/asylvfg_1992/§78.md +++ b/asylvfg_1992/§78.md @@ -1,9 +1,25 @@ -# § 78 +# § 78 Rechtsmittel -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2017-07-28 — Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht -> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2780 +(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist. -§ 78 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Satzes, der die Anwendung von § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung regelt +(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. -§ 78 Abs. 6: Anpassung der Bestimmungen zur Anwendung von § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung +(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn +1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder +2.das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder +3.ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. + +(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. + +(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. + +(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist. + +(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben. + +(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht +1.in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und +2.die Revision deswegen zugelassen hat. +Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen. + +(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten. diff --git a/asylvfg_1992/§79.md b/asylvfg_1992/§79.md new file mode 100644 index 0000000000..5703399e79 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§79.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren + +(1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in Bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Absatz 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. + +(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht +1.noch nicht in der Sache selbst entschieden hat oder +2.die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Oberverwaltungsgericht beurteilt hat und nach der abweichenden Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. +Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gebunden. + +(3) Der Senat kann in Streitigkeiten nach diesem Gesetz das Berufungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn der Senat eine Entscheidung zu der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in dem Herkunfts- oder Zielstaat getroffen hat, die nicht durch eine entscheidungserhebliche Veränderung der Lage überholt ist, die Sache sonst keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. § 76 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. diff --git a/asylvfg_1992/§8.md b/asylvfg_1992/§8.md index a472f0b43a..6505f38140 100644 --- a/asylvfg_1992/§8.md +++ b/asylvfg_1992/§8.md @@ -1,21 +1,40 @@ -# § 8 +# § 8 Übermittlung personenbezogener Daten -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2019-11-25 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) -> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1626 +(1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 7 Abs. 1) den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen. -§ 8 Abs. 1: Ersetzen von 'Verwendungsregelungen' durch 'Verarbeitungsregelungen' und 'des Betroffenen' durch 'der betroffenen Person'. +(1a) Die für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen haben in Strafsachen gegen die betroffene Person das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten über +1.die Einleitung des Strafverfahrens, soweit dadurch eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und die Erhebung der öffentlichen Klage, wenn +a)eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren zu erwarten ist oder +b)eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu erwarten ist, sofern die Straftat +aa)eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes ist, +bb)mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder +cc)mit einem antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen, geschlechtsspezifischen, gegen die sexuelle Orientierung gerichteten oder sonstigen menschenverachtenden Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches begangen worden ist; -§ 8 Abs. 1a: Ersetzen von 'den Betroffenen' durch 'die betroffene Person'. +2.die Erledigung eines Strafverfahrens +a)durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren, +b)durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten, sofern +aa)die Straftat eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes ist, +bb)die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder +cc)im Rahmen des Urteils ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer, gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausdrücklich festgestellt wurde, -§ 8 Abs. 1b Satz 1: Ersetzen von 'Informationen' durch 'Daten'. +c)in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegangenen Unterrichtung nach Nummer 1. -§ 8 Abs. 1b Satz 2: Ersetzen von 'verwendet' durch 'verarbeitet'. +(1b) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann dem Bundesamt personenbezogene Daten über körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen eines Ausländers übermitteln, deren Kenntnis für das Bundesamt zur ordnungsgemäßen Durchführung der Anhörung erforderlich ist. Die Daten dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden und sind anschließend zu löschen. -§ 8 Abs. 1c Satz 2: Ersetzen von 'Informationen' durch 'personenbezogene Daten' und 'genutzt' durch 'verarbeitet'. +(1c) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, die Ausländerbehörden und die deutschen Auslandsvertretungen teilen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden mit, wenn sie von Umständen Kenntnis erlangt haben, dass ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, ein Asylberechtigter oder ein Ausländer, dem internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt oder für den ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt worden ist, in sein Herkunftsland (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) gereist ist. Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Prüfung verarbeitet werden, ob die Voraussetzungen für die Einstellung des Asylverfahrens oder die Ablehnung eines Asylantrags nach § 33 Absatz 1 und 3 oder für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung, des internationalen Schutzes oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. -§ 8 Abs. 3 Satz 1-3: Streichung von 'und genutzt'. +(2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt unverzüglich über ein förmliches Auslieferungsersuchen und ein mit der Ankündigung des Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates sowie über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens, wenn der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat. -§ 8 Abs. 4: Streichung von 'Übermittlung und', Ersetzen von 'erfassten' durch 'erhobenen', 'sind' durch 'ist' und 'dies' durch 'die Verarbeitung dieser Daten'. +(2a) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für die Leistung an Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Arbeitserlaubnissen an diese Personen und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Arbeitserlaubnisse den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit. -§ 8 Abs. 6: Absatz 6 wird aufgehoben. +(3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen auch +1.zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes, +2.zur gesundheitlichen Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern, +3.für Maßnahmen der Strafverfolgung, +4.zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben des Asylbewerbers oder von Dritten und +5.auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten +den damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und von diesen dafür verarbeitet werden. Sie dürfen an eine in § 35 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle übermittelt und von dieser verarbeitet werden, soweit dies für die Aufdeckung und Verfolgung von unberechtigtem Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, von Leistungen der Kranken- und Unfallversicherungsträger oder von Arbeitslosengeld oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen unberechtigten Bezug vorliegen. Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen der Bundesagentur für Arbeit übermittelt und von dieser verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. § 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung. + +(4) Die Verarbeitung der im Asylverfahren erhobenen Daten ist zulässig, soweit die Verarbeitung dieser Daten für die Entscheidung des Bundesamtes über die Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder zu einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist. + +(5) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. diff --git a/asylvfg_1992/§80.md b/asylvfg_1992/§80.md new file mode 100644 index 0000000000..ca9b5202f9 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§80.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 80 Ruhen des Verfahrens + +(1) Für das Klageverfahren gilt § 32a Abs. 1 entsprechend. Das Ruhen hat auf den Lauf von Fristen für die Einlegung oder Begründung von Rechtsbehelfen keinen Einfluss. + +(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes dem Gericht anzeigt, dass er das Klageverfahren fortführen will. + +(3) Das Bundesamt unterrichtet das Gericht unverzüglich über die Erteilung und den Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes. diff --git a/asylvfg_1992/§81.md b/asylvfg_1992/§81.md new file mode 100644 index 0000000000..a19d6c70ff --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§81.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 81 Nichtbetreiben des Verfahrens + +Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen. diff --git a/asylvfg_1992/§82.md b/asylvfg_1992/§82.md new file mode 100644 index 0000000000..8c08001732 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§82.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 82 Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes + +In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts gewährt. Die Akten können dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Geschäftsräume übergeben werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich das Verfahren dadurch verzögert. Für die Versendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend. diff --git a/asylvfg_1992/§83.md b/asylvfg_1992/§83.md new file mode 100644 index 0000000000..6c878950c2 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§83.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 83 Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten + +Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes. diff --git a/asylvfg_1992/§84.md b/asylvfg_1992/§84.md index b6ddd32faf..23dc154ceb 100644 --- a/asylvfg_1992/§84.md +++ b/asylvfg_1992/§84.md @@ -1,7 +1,7 @@ -# § 84 +# § 84 Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2004-08-05 — Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) -> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1950 +(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs. 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. -§ 13 Abs. 1 und 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 1, § 73a Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1: Ersetzt '§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes' durch '§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes' +(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. + +(3) (weggefallen) diff --git a/asylvfg_1992/§85.md b/asylvfg_1992/§85.md new file mode 100644 index 0000000000..b22080b16f --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§85.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 85 Sonstige Straftaten + +(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer +1.entgegen § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu der angegebenen Stelle begibt, +2.wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt, +3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, nicht rechtzeitig nachkommt, +4.entgegen § 61 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, eine Erwerbstätigkeit ausübt, +5.entgegen § 15 Absatz 2 Nummer 1 wider besseres Wissen eine erforderliche Angabe zu seinem Alter, seiner Identität oder seiner Staatsangehörigkeit nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, soweit nicht die Tat in Absatz 2 mit Strafe bedroht ist oder +6.entgegen § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 einen Pass, Passersatz, erforderliche Urkunden, sonstige Unterlagen oder Datenträger nicht vorlegt, aushändigt oder überlässt. + +(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um +1.die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes zu erreichen oder +2.den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes abzuwenden. diff --git a/asylvfg_1992/§86.md b/asylvfg_1992/§86.md new file mode 100644 index 0000000000..4ffc56633c --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§86.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 86 Bußgeldvorschriften + +(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt. + +(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. diff --git a/asylvfg_1992/§87.md b/asylvfg_1992/§87.md new file mode 100644 index 0000000000..d14ea9e7c2 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§87.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 87 Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung + +§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben. diff --git a/asylvfg_1992/§88.md b/asylvfg_1992/§88.md index 039636d78f..418be7689a 100644 --- a/asylvfg_1992/§88.md +++ b/asylvfg_1992/§88.md @@ -1,7 +1,3 @@ -# § 88 +# § 88 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2004-08-05 — Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) -> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1950 - -§ 88: Fügt neuen Absatz 2 hinzu und verschiebt bisherigen Absatz 2 zu Absatz 3 +Von der in § 60 getroffenen Regelung kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. diff --git a/asylvfg_1992/§89.md b/asylvfg_1992/§89.md new file mode 100644 index 0000000000..283ad16ef5 --- /dev/null +++ b/asylvfg_1992/§89.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 89 Einschränkung von Grundrechten + +(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. + +(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. diff --git a/asylvfg_1992/§9.md b/asylvfg_1992/§9.md index 372eb04adf..6cf89457f7 100644 --- a/asylvfg_1992/§9.md +++ b/asylvfg_1992/§9.md @@ -1,9 +1,11 @@ -# § 9 +# § 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2019-11-25 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) -> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1626 +(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wenden. Dieser kann in Einzelfällen in Verfahren beim Bundesamt Stellung nehmen. Er kann Ausländer aufsuchen, auch wenn sie sich in Gewahrsam befinden oder sich im Transitbereich eines Flughafens aufhalten. -§ 9 Abs. 2: Ersetzen von 'Informationen' durch 'Daten'. +(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen die erforderlichen Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. -§ 9 Abs. 4: Ersetzen von 'verwendet' durch 'verarbeitet'. +(3) Entscheidungen über Asylanträge und sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen Verfolgungsgründe, dürfen, außer in anonymisierter Form, nur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist. + +(4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden. + +(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Organisationen, die im Auftrag des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet tätig sind.