diff --git a/b_rszulv/FASSUNG.md b/b_rszulv/FASSUNG.md index 207da39dcd..2abbe0eb32 100644 --- a/b_rszulv/FASSUNG.md +++ b/b_rszulv/FASSUNG.md @@ -1,36 +1,16 @@ -# B_RSZULV — 2007-07-19 +# B_RSZULV — 2017-07-19 -- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) +- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung - **Typ:** Änderung -- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 1330 -- **Inkrafttreten:** 2007-07-20 (Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe e, Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2 und § 31c Abs. 3, Artikel 1 Nr. 20 § 33 Abs. 4, Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 9, Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4, Artikel 3 Nr. 12 § 32 Abs. 5 Satz 2); 2008-01-01 (Artikel 1 Nr. 8 und 22 sowie Artikel 6); 2007-11-01 (Restliches Gesetz, Außerkrafttreten des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002) -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/31#page=6 -- **Kurz:** Dieses Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien in das deutsche Recht, insbesondere zur Regulierung von Märkten für Finanzinstrumente und zur Anpassung verschiedener Finanzgesetze. +- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 2359 +- **Inkrafttreten:** 2017-07-20 (Tag nach der Verkündung) +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/47#page=15 +- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Börsenzulassungs-Verordnung, insbesondere durch die Einführung von Vorschriften für die elektronische Antragstellung. ## Betroffene Stellen -- Überschrift: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt. -- Inhaltsübersicht, Erstes Kapitel: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt; § 49 wird als weggefallen gekennzeichnet. -- Überschrift, Erstes Kapitel: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt. -- § 2 Abs. 1 Satz 2: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt. -- § 2 Abs. 4: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt. -- § 9 Abs. 2 Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt. -- § 9 Abs. 2 Nr. 2: Die Wörter „amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem organisierten Markt zugelassen“ ersetzt. -- § 9 Abs. 2 Nr. 3: Die Wörter „amtlich notiert werden“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt vergleichbar ist, zugelassen sind“ ersetzt; die Wörter „amtlich notiert werden“ werden durch die Wörter „zugelassen sind“ ersetzt. -- § 10: Die Wörter „an einer Börse amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbar ist, zum Handel zugelassen sind“ ersetzt; das Wort „Notierung“ wird durch die Wörter „Zulassung in diesen Staaten“ ersetzt. -- § 11 Abs. 2: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt; die Wörter „Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ werden durch die Wörter „organisierter Markt“ ersetzt. -- § 12 Abs. 1 Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt; die Angabe „§§ 39 bis 41“ wird durch die Angabe „§§ 40 und 41“ ersetzt. -- § 12 Abs. 2: Das Wort „werden“ wird durch das Wort „sind“ ersetzt; die Wörter „amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt vergleichbar ist, zugelassen“ ersetzt; das Wort „Notierung“ wird durch das Wort „Zulassung“ ersetzt. -- § 48 Abs. 2 Satz 2 Teil vor Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt. -- § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Buchstabe b: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt. -- § 49: Der Paragraph wird aufgehoben. -- § 50: Neue Fassung des Paragraphen: Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen. -- § 51: Die Wörter „sowie durch Börsenbekanntmachung“ werden gestrichen. -- § 52: Neue Fassung des Paragraphen: Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospectus oder, wenn kein Prospectus zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen. -- § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt. -- § 72a Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes: Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospectus nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. -- § 72a Abs. 3: Neuer Absatz: Sind Aktien eines Emittenten vor dem 1. November 2007 zum geregelten Markt zugelassen worden, so ist für vor diesem Tag ausgegebene Aktien, die noch nicht zugelassen sind, der Antrag auf Zulassung nach § 69 Abs. 1 zum regulierten Markt spätestens bis zum 31. Oktober 2009 zu stellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. -- § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1, § 51: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt. +- § 48 Abs. 1: Neue Vorschriften für die elektronische Antragstellung +- § 48 Abs. 4: Anpassung der Formulierung ## Wortlaut diff --git a/b_rszulv/HISTORY.md b/b_rszulv/HISTORY.md index 25094cdcc4..1808f93c91 100644 --- a/b_rszulv/HISTORY.md +++ b/b_rszulv/HISTORY.md @@ -12,3 +12,4 @@ - **2006-11-15** · BGBl. 2006 I S. 2553 — Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) - **2007-01-10** · BGBl. 2007 I S. 10 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) - **2007-07-19** · BGBl. 2007 I S. 1330 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) +- **2017-07-19** · BGBl. 2017 I S. 2359 — Verordnung zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung diff --git a/b_rszulv/STELLEN.md b/b_rszulv/STELLEN.md index 3c8009f6d7..559b84e741 100644 --- a/b_rszulv/STELLEN.md +++ b/b_rszulv/STELLEN.md @@ -1,24 +1,4 @@ # Stellen dieser Station -- Überschrift: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt. -- Inhaltsübersicht, Erstes Kapitel: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt; § 49 wird als weggefallen gekennzeichnet. -- Überschrift, Erstes Kapitel: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt. -- § 2 Abs. 1 Satz 2: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt. -- § 2 Abs. 4: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt. -- § 9 Abs. 2 Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt. -- § 9 Abs. 2 Nr. 2: Die Wörter „amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem organisierten Markt zugelassen“ ersetzt. -- § 9 Abs. 2 Nr. 3: Die Wörter „amtlich notiert werden“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt vergleichbar ist, zugelassen sind“ ersetzt; die Wörter „amtlich notiert werden“ werden durch die Wörter „zugelassen sind“ ersetzt. -- § 10: Die Wörter „an einer Börse amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbar ist, zum Handel zugelassen sind“ ersetzt; das Wort „Notierung“ wird durch die Wörter „Zulassung in diesen Staaten“ ersetzt. -- § 11 Abs. 2: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt; die Wörter „Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ werden durch die Wörter „organisierter Markt“ ersetzt. -- § 12 Abs. 1 Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt; die Angabe „§§ 39 bis 41“ wird durch die Angabe „§§ 40 und 41“ ersetzt. -- § 12 Abs. 2: Das Wort „werden“ wird durch das Wort „sind“ ersetzt; die Wörter „amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt vergleichbar ist, zugelassen“ ersetzt; das Wort „Notierung“ wird durch das Wort „Zulassung“ ersetzt. -- § 48 Abs. 2 Satz 2 Teil vor Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt. -- § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Buchstabe b: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt. -- § 49: Der Paragraph wird aufgehoben. -- § 50: Neue Fassung des Paragraphen: Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen. -- § 51: Die Wörter „sowie durch Börsenbekanntmachung“ werden gestrichen. -- § 52: Neue Fassung des Paragraphen: Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospectus oder, wenn kein Prospectus zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen. -- § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt. -- § 72a Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes: Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospectus nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. -- § 72a Abs. 3: Neuer Absatz: Sind Aktien eines Emittenten vor dem 1. November 2007 zum geregelten Markt zugelassen worden, so ist für vor diesem Tag ausgegebene Aktien, die noch nicht zugelassen sind, der Antrag auf Zulassung nach § 69 Abs. 1 zum regulierten Markt spätestens bis zum 31. Oktober 2009 zu stellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. -- § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1, § 51: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt. +- § 48 Abs. 1: Neue Vorschriften für die elektronische Antragstellung +- § 48 Abs. 4: Anpassung der Formulierung diff --git a/b_rszulv/§48.md b/b_rszulv/§48.md index 4d85b4adda..4a76b8fec1 100644 --- a/b_rszulv/§48.md +++ b/b_rszulv/§48.md @@ -1,9 +1,9 @@ # § 48 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) -> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330 +> Station: 2017-07-19 — Verordnung zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung +> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2359 -§ 48 Abs. 2 Satz 2 Teil vor Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt. +§ 48 Abs. 1: Neue Vorschriften für die elektronische Antragstellung -§ 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Buchstabe b: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt. +§ 48 Abs. 4: Anpassung der Formulierung diff --git a/verkuendungen/2017/bgbl1-2017-47-7.md b/verkuendungen/2017/bgbl1-2017-47-7.md new file mode 100644 index 0000000000..6cff5d4dea --- /dev/null +++ b/verkuendungen/2017/bgbl1-2017-47-7.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 2017 I S. 2359 + +- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung +- **Typ:** Änderung +- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 2359 +- **Verkündung:** 2017-07-19 +- **Inkrafttreten:** 2017-07-20 (Tag nach der Verkündung) +- **Ausfertigung:** 2017-07-12 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/47#page=15 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** B_RSZULV + +## Kurz + +Die Verordnung ändert die Börsenzulassungs-Verordnung, insbesondere durch die Einführung von Vorschriften für die elektronische Antragstellung. +