diff --git a/beg_172dv_66/FASSUNG.md b/beg_172dv_66/FASSUNG.md new file mode 100644 index 0000000000..49ea3e5451 --- /dev/null +++ b/beg_172dv_66/FASSUNG.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BEG_172DV_66 — 1994-12-09 + +- **Titel:** Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +- **Typ:** Verordnung +- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3579 +- **Inkrafttreten:** 1994-12-16 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=3 +- **Kurz:** Diese Verordnung regelt die Höhe der Entschädigungsaufwendungen und die Lastenanteile des Bundes und der 11 alten Bundesländer im Rechnungsjahr 1993. + +## Betroffene Stellen + +_Keine einzelnen Stellen ermittelt._ + +## Wortlaut + +Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den +vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`. diff --git a/beg_172dv_66/HINWEIS.md b/beg_172dv_66/HINWEIS.md new file mode 100644 index 0000000000..7973dafca9 --- /dev/null +++ b/beg_172dv_66/HINWEIS.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# Hinweis zur Fassungsgeschichte + +Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt +(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines +Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von +[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de). + +Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur +dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte. + +**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten +(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut. +`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit. + +Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …` diff --git a/beg_172dv_66/HISTORY.md b/beg_172dv_66/HISTORY.md new file mode 100644 index 0000000000..5c4c6926bf --- /dev/null +++ b/beg_172dv_66/HISTORY.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# Verlauf + +- **1994-12-09** · BGBl. 1994 I S. 3579 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes diff --git a/beg_172dv_66/STELLEN.md b/beg_172dv_66/STELLEN.md new file mode 100644 index 0000000000..1d6dbd592b --- /dev/null +++ b/beg_172dv_66/STELLEN.md @@ -0,0 +1,2 @@ +# Stellen dieser Station + diff --git a/gbabvfv/FASSUNG.md b/gbabvfv/FASSUNG.md new file mode 100644 index 0000000000..1cc5935a2c --- /dev/null +++ b/gbabvfv/FASSUNG.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# GBABVFV — 1994-12-09 + +- **Titel:** Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +- **Typ:** Verordnung +- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3579 +- **Inkrafttreten:** 1994-12-16 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=3 +- **Kurz:** Diese Verordnung regelt die Höhe der Entschädigungsaufwendungen und die Lastenanteile des Bundes und der 11 alten Bundesländer im Rechnungsjahr 1993. + +## Betroffene Stellen + +_Keine einzelnen Stellen ermittelt._ + +## Wortlaut + +Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den +vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`. diff --git a/gbabvfv/HINWEIS.md b/gbabvfv/HINWEIS.md new file mode 100644 index 0000000000..7973dafca9 --- /dev/null +++ b/gbabvfv/HINWEIS.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# Hinweis zur Fassungsgeschichte + +Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt +(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines +Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von +[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de). + +Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur +dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte. + +**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten +(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut. +`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit. + +Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …` diff --git a/gbabvfv/HISTORY.md b/gbabvfv/HISTORY.md new file mode 100644 index 0000000000..5c4c6926bf --- /dev/null +++ b/gbabvfv/HISTORY.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# Verlauf + +- **1994-12-09** · BGBl. 1994 I S. 3579 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes diff --git a/gbabvfv/STELLEN.md b/gbabvfv/STELLEN.md new file mode 100644 index 0000000000..1d6dbd592b --- /dev/null +++ b/gbabvfv/STELLEN.md @@ -0,0 +1,2 @@ +# Stellen dieser Station + diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/FASSUNG.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/FASSUNG.md index 4d31147e2c..9944b2c5ba 100644 --- a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/FASSUNG.md +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/FASSUNG.md @@ -1,45 +1,40 @@ -# GRUNDBUCHVERFÜGUNG-VOM-8-AUGUST-1935 — 1994-07-23 +# GRUNDBUCHVERFÜGUNG-VOM-8-AUGUST-1935 — 1994-12-09 -- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin +- **Titel:** Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes - **Typ:** Verordnung -- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1592 -- **Inkrafttreten:** 1994-07-24 -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/45#page=28 -- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin. +- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3579 +- **Inkrafttreten:** 1994-12-16 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=3 +- **Kurz:** Diese Verordnung regelt die Höhe der Entschädigungsaufwendungen und die Lastenanteile des Bundes und der 11 alten Bundesländer im Rechnungsjahr 1993. ## Betroffene Stellen -- § 6 Abs. 4 Satz 3: Das Grundbuchamt berichtigt den beglaubigten Auszug auf Grund der Mitteilung der das amtliche Verzeichnis führenden Behörde, sofern der bisherige Auszug nicht durch einen neuen ersetzt wird. -- § 8: Die Verweisung '§ 3 Abs. 3b' wird durch die Verweisung '§ 3 Abs. 5' ersetzt. -- § 9 Buchstabe a Satz 2 Halbsatz 2: Hinter dem Wort 'Buchstaben' werden die Worte 'oder in vergleichbarer Weise' eingefügt. -- § 15 Abs. 1 Buchstabe a Halbsatz 3: Hinter dem Wort 'Berufs' werden die Worte 'und des Wohnorts' eingefügt. -- § 15 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz angefügt: 'Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch welche Behörde der Fiskus vertreten wird.' -- § 17a: Es wird ein neuer Paragraph eingefügt: '§ 17 Abs. 2 Satz 3 ist auch bei Löschungen in dem Bestandsverzeichnis oder in der ersten Abteilung sinngemäß anzuwenden.' -- § 32: Der bisherige Inhalt wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: 'Mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle können auch die für das geschlossene Grundbuchblatt gehaltenen Akten geschlossen werden. Das alte Handblatt und Urkunden, auf die eine Eintragung in dem neuen Grundbuchblatt sich gründet oder Bezug nimmt, können zu den Grundakten des neuen Blattes genommen werden; in diesem Fall ist Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Übernahme ist in den geschlossenen Grundakten zu vermerken.' -- § 34: Die Verweisung '§ 3 Abs. 3a und b' wird durch die Verweisung '§ 3 Abs. 4 und 5' ersetzt. -- § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6: Es wird neu gefasst: '6. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),'. -- § 65 Abs. 1 Satz 2: Das Wort 'Bediensteten' wird durch das Wort 'Personen' ersetzt. -- Unterabschnitt 2 Überschrift: Die Überschrift wird neu gefasst: '2. Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs'. -- § 68 Abs. 2 Satz 2: Die Verweisung '§ 32 Satz 2 und 3' wird durch die Verweisung '§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3' ersetzt. -- § 68 Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben. -- § 69 Abs. 3 Satz 1: Die Worte 'ohne Eigentumswechsel eingetragen' werden durch die Worte 'ohne Eigentumswechsel eingetragen am ...' ersetzt. -- § 69 Abs. 3 Satz 4: Es wird neu gefasst: 'Die für Eintragungen in die neugefaßten Abteilungen bestimmten alten Seiten oder Bögen sind deutlich sichtbar als geschlossen kenntlich zu machen.' -- § 70 Abs. 2 Satz 1: Es wird neu gefasst: '§ 101 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 und § 36 Buchstabe b gelten entsprechend.' -- § 70 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben. -- § 72 Überschrift: Die Überschrift wird neu gefasst: '§ 72 Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs'. -- § 75 Satz 2: Die Worte 'der betreffenden Person, die' werden durch die Worte 'der betreffenden Person, der' ersetzt. -- § 85: Es wird neu gefasst: '§ 85 Gebühren, Entgelte (1) Für die Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens werden von dem Empfänger für die Einrichtung eine einmalige Einrichtungsgebühr und für die Nutzung eine monatlich fällig werdende Grundgebühr sowie Abrufgebühren erhoben. Die Abrufgebühren sind zu berechnen 1. bei dem Abruf von Daten aus dem Grundbuch für jeden Abruf aus einem Grundbuchblatt, 2. bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach § 12a der Grundbuchordnung für jeden einzelnen Suchvorgang. (2) Wird eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Landesjustizverwaltung und dem Empfänger über die Einrichtung und Nutzung geschlossen, so ist ein Entgelt zu verabreden, das sich an dem Umfang der im Falle einer Genehmigung anfallenden Gebühren ausrichtet. Mit Stellen der öffentlichen Verwaltung können abweichende Vereinbarungen geschlossen werden. (3) Die Höhe der in Absatz 1 bestimmten Gebühren wird durch besondere Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.' -- § 86 Abs. 3 Satz 2: Das Wort 'einmaligen' wird durch das Wort 'jeweiligen' ersetzt. -- § 87 Satz 4: Satz 4 wird aufgehoben. -- § 91 Satz 1: Die Verweisung 'Abschnitt XVI' wird durch die Verweisung 'Abschnitt XIV' ersetzt. -- § 91 Satz 2: Es wird neu gefasst: 'Soweit nach diesen Verordnungen Unterstreichungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Grundbuch schwarz dargestellt werden.' -- § 91 Satz 3: Satz 3 wird aufgehoben. -- § 92 Abs. 2 Satz 2: Hinter dem Wort 'Eingetragen' wird das Wort 'am' eingefügt. -- § 96: Die Verweisung '(§§ 67 bis 69)' wird durch die Verweisung '(§§ 97 bis 99)' ersetzt. -- § 98: Die Verweisung '§ 67 Abs. 2' wird durch die Verweisung '§ 97 Abs. 2' ersetzt. -- § 100 Abs. 2 Satz 1: Die Verweisung '(§ 67 Abs. 1)' wird durch die Verweisung '(§ 97 Abs. 1)' ersetzt, und die Verweisung '(§ 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2)' wird durch die Verweisung '(§ 97 Abs. 2, § 98 Abs. 2)' ersetzt. -- § 104a: Es wird ein neuer Paragraph eingefügt: 'Zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft ausländischer staatlicher oder öffentlicher Stellen genügt gegenüber dem Grundbuchamt eine mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel versehene und unterschriebene Bestätigung des Auswärtigen Amtes. § 39 der Grundbuchordnung findet in diesem Fall keine Anwendung.' -- § 105: Der bisherige Inhalt wird Absatz 1. Dem Absatz 1 werden folgende Nummern angefügt: '5. Für die Anlegung von Grundbuchblättern für ehemals volkseigene Grundstücke ist ein Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuchordnung nicht erforderlich, soweit für solche Grundstücke Bestandsblätter im Sinne der Nummer 160 Abs. 1 der Anweisung Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Grundbuch und Grundbuchverfahren unter Colidobedingungen - Colido-Grundbuchanweisung - vom 27. Oktober 1987 vorhanden sind oder das Grundstück bereits gebucht war und sich nach der Schließung des Grundbuchs seine Bezeichnung nicht verändert hat. 6. Gegenüber dem Grundbuchamt genügt es zum Nachweis der Befugnis, über beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, Gebäude oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten oder über Vormerkungen zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 beantragt worden ist und als der Gläubiger oder sonstiger Berechtigter im Grundbuch a) eine Sparkasse oder Volkseigentum in Rechtsträgerschaft einer Sparkasse, b) ein anderes Kreditinstitut, Volkseigentum in Rechtsträgerschaft eines Kreditinstituts, eine Versicherung oder eine bergrechtliche Gewerkschaft, c) Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Staatshaushalts oder eines zentralen Organs der Deutschen Demokratischen Republik, des Magistrats von Berlin, des Rates eines Bezirks, Kreises oder Stadtbezirks, des Rates einer Stadt oder sonstiger Verwaltungsstellen oder staatlicher Einrichtungen, d) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen einer solchen Person, mit Ausnahme jedoch des Reichseisenbahnvermögens und des Sondervermögens Deutsche Post, eingeschrieben ist, wenn die grundbuchmäßigen Erklärungen von der Bewilligungsstelle abgegeben werden; § 27 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Bewilligungsstelle ist in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a die Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht liegt, und in Berlin die Landesbank, in den übrigen Fällen des Satzes 1 jede Dienststelle des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Für die Löschung a) von Vermerken über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften auf Grund des Gesetzes vom 17. Februar 1954 (GBI. Nr. 23 S. 224), b) von Verfügungsbeschränkungen zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, ihrer Behörden oder von Rechtsträgern sowie c) von Schürf- und Abbauberechtigungen gilt Satz 1 entsprechend; Bewilligungsstelle ist in den Fällen des Buchstabens a die Staatsbank Berlin, im übrigen jede Dienststelle des Bundes. Die Bewilligungsstellen können durch dem Grundbuchamt nachzuweisende Erklärung sich wechselseitig oder andere öffentliche Stellen zur Abgabe von Erklärungen nach Satz 1 ermächtigen. In den vorgenannten Fällen findet § 39 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Der Vorlage eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes bedarf es nicht; dies gilt auch bei Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 11 c des Vermögensgesetzes.' Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: '(2) Als Grundbuch im Sinne der Grundbuchordnung gilt ein Grundbuchblatt, das unter den in Absatz 1 Nr. 5 genannten Voraussetzungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne ein Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuchordnung oder den §§ 7 bis 17 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fassung vom 8. August 1935 (RGBI. 1 S. 1089), die durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) aufgehoben worden ist, angelegt worden ist. (3) Bei Eintragungen, die in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 vor dessen Inkrafttreten erfolgt oder beantragt worden sind, gilt für das Grundbuchamt der Nachweis der Verfügungsbefugnis als erbracht, wenn die Bewilligung von einer der in Absatz 1 Nr. 6 genannten Bewilligungsstellen oder von der Staatsbank Berlin erklärt worden ist. Auf die in Absatz 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 bestimmten Zuständigkeiten kommt es hierfür nicht an.' +- Überschriften aller Abschnitte: Das Wort 'Abschnitt' vor die römische Ziffer eingefügt +- Überschriften der Unterabschnitte der Abschnitte I und XIII: Das Wort 'Unterabschnitt' vor die arabische Ziffer eingefügt +- alle Fälle: Die Abkürzung 'GBO' durch 'der Grundbuchordnung' ersetzt +- § 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte 'des Reichsministers der Justiz' durch 'der Landesjustizverwaltung' ersetzt +- § 15 Abs. 1 Buchstabe b: Die Worte 'und Handelsgesellschaften' durch 'Handels- und Partnerschaftsgesellschaften' ersetzt +- § 15: Neuer Absatz 3 hinzugefügt +- § 21 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes +- nach § 24: Neuer Paragraph § 24a hinzugefügt +- Überschrift des Abschnitts XIII: Das Wort 'Vorläufige' gestrichen +- § 69 Abs. 3: Neuer Satz hinzugefügt +- § 69: Neuer Absatz 4 hinzugefügt +- § 73: Neue Sätze hinzugefügt +- § 71 Satz 1: Halbsatz nach 'Freigabe' gestrichen +- § 75: Neue Formulierung des Paragraphen +- § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2: Das Wort 'und' hinzugefügt +- § 79: Neuer Absatz 4 hinzugefügt +- § 80 Satz 3: Satz gestrichen +- § 82 Abs. 2 Satz 3: Neue Formulierung des Satzes +- § 82 Abs. 2 Satz 5: Neue Formulierung des Satzes +- § 83 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung des Satzes +- § 86: Neue Formulierung des Paragraphen +- § 90 Satz 2: Die Worte 'oder sonst' durch 'nach § 133 der Grundbuchordnung und den Unterabschnitten 5 und 6' ersetzt +- § 91: Neue Formulierung des Paragraphen +- § 93 Satz 1: Neue Worte hinzugefügt +- § 106: Paragraph gestrichen +- Grundbuchverfügung: Anlagen 1 Oa und 1 Ob angefügt ## Wortlaut diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/HISTORY.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/HISTORY.md index bb7b129140..45e592fac3 100644 --- a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/HISTORY.md +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/HISTORY.md @@ -1,3 +1,4 @@ # Verlauf - **1994-07-23** · BGBl. 1994 I S. 1592 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin +- **1994-12-09** · BGBl. 1994 I S. 3579 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/STELLEN.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/STELLEN.md index 83f3a7fe0a..e202c43cea 100644 --- a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/STELLEN.md +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/STELLEN.md @@ -1,33 +1,28 @@ # Stellen dieser Station -- § 6 Abs. 4 Satz 3: Das Grundbuchamt berichtigt den beglaubigten Auszug auf Grund der Mitteilung der das amtliche Verzeichnis führenden Behörde, sofern der bisherige Auszug nicht durch einen neuen ersetzt wird. -- § 8: Die Verweisung '§ 3 Abs. 3b' wird durch die Verweisung '§ 3 Abs. 5' ersetzt. -- § 9 Buchstabe a Satz 2 Halbsatz 2: Hinter dem Wort 'Buchstaben' werden die Worte 'oder in vergleichbarer Weise' eingefügt. -- § 15 Abs. 1 Buchstabe a Halbsatz 3: Hinter dem Wort 'Berufs' werden die Worte 'und des Wohnorts' eingefügt. -- § 15 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz angefügt: 'Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch welche Behörde der Fiskus vertreten wird.' -- § 17a: Es wird ein neuer Paragraph eingefügt: '§ 17 Abs. 2 Satz 3 ist auch bei Löschungen in dem Bestandsverzeichnis oder in der ersten Abteilung sinngemäß anzuwenden.' -- § 32: Der bisherige Inhalt wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: 'Mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle können auch die für das geschlossene Grundbuchblatt gehaltenen Akten geschlossen werden. Das alte Handblatt und Urkunden, auf die eine Eintragung in dem neuen Grundbuchblatt sich gründet oder Bezug nimmt, können zu den Grundakten des neuen Blattes genommen werden; in diesem Fall ist Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Übernahme ist in den geschlossenen Grundakten zu vermerken.' -- § 34: Die Verweisung '§ 3 Abs. 3a und b' wird durch die Verweisung '§ 3 Abs. 4 und 5' ersetzt. -- § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6: Es wird neu gefasst: '6. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),'. -- § 65 Abs. 1 Satz 2: Das Wort 'Bediensteten' wird durch das Wort 'Personen' ersetzt. -- Unterabschnitt 2 Überschrift: Die Überschrift wird neu gefasst: '2. Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs'. -- § 68 Abs. 2 Satz 2: Die Verweisung '§ 32 Satz 2 und 3' wird durch die Verweisung '§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3' ersetzt. -- § 68 Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben. -- § 69 Abs. 3 Satz 1: Die Worte 'ohne Eigentumswechsel eingetragen' werden durch die Worte 'ohne Eigentumswechsel eingetragen am ...' ersetzt. -- § 69 Abs. 3 Satz 4: Es wird neu gefasst: 'Die für Eintragungen in die neugefaßten Abteilungen bestimmten alten Seiten oder Bögen sind deutlich sichtbar als geschlossen kenntlich zu machen.' -- § 70 Abs. 2 Satz 1: Es wird neu gefasst: '§ 101 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 und § 36 Buchstabe b gelten entsprechend.' -- § 70 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben. -- § 72 Überschrift: Die Überschrift wird neu gefasst: '§ 72 Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs'. -- § 75 Satz 2: Die Worte 'der betreffenden Person, die' werden durch die Worte 'der betreffenden Person, der' ersetzt. -- § 85: Es wird neu gefasst: '§ 85 Gebühren, Entgelte (1) Für die Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens werden von dem Empfänger für die Einrichtung eine einmalige Einrichtungsgebühr und für die Nutzung eine monatlich fällig werdende Grundgebühr sowie Abrufgebühren erhoben. Die Abrufgebühren sind zu berechnen 1. bei dem Abruf von Daten aus dem Grundbuch für jeden Abruf aus einem Grundbuchblatt, 2. bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach § 12a der Grundbuchordnung für jeden einzelnen Suchvorgang. (2) Wird eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Landesjustizverwaltung und dem Empfänger über die Einrichtung und Nutzung geschlossen, so ist ein Entgelt zu verabreden, das sich an dem Umfang der im Falle einer Genehmigung anfallenden Gebühren ausrichtet. Mit Stellen der öffentlichen Verwaltung können abweichende Vereinbarungen geschlossen werden. (3) Die Höhe der in Absatz 1 bestimmten Gebühren wird durch besondere Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.' -- § 86 Abs. 3 Satz 2: Das Wort 'einmaligen' wird durch das Wort 'jeweiligen' ersetzt. -- § 87 Satz 4: Satz 4 wird aufgehoben. -- § 91 Satz 1: Die Verweisung 'Abschnitt XVI' wird durch die Verweisung 'Abschnitt XIV' ersetzt. -- § 91 Satz 2: Es wird neu gefasst: 'Soweit nach diesen Verordnungen Unterstreichungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Grundbuch schwarz dargestellt werden.' -- § 91 Satz 3: Satz 3 wird aufgehoben. -- § 92 Abs. 2 Satz 2: Hinter dem Wort 'Eingetragen' wird das Wort 'am' eingefügt. -- § 96: Die Verweisung '(§§ 67 bis 69)' wird durch die Verweisung '(§§ 97 bis 99)' ersetzt. -- § 98: Die Verweisung '§ 67 Abs. 2' wird durch die Verweisung '§ 97 Abs. 2' ersetzt. -- § 100 Abs. 2 Satz 1: Die Verweisung '(§ 67 Abs. 1)' wird durch die Verweisung '(§ 97 Abs. 1)' ersetzt, und die Verweisung '(§ 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2)' wird durch die Verweisung '(§ 97 Abs. 2, § 98 Abs. 2)' ersetzt. -- § 104a: Es wird ein neuer Paragraph eingefügt: 'Zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft ausländischer staatlicher oder öffentlicher Stellen genügt gegenüber dem Grundbuchamt eine mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel versehene und unterschriebene Bestätigung des Auswärtigen Amtes. § 39 der Grundbuchordnung findet in diesem Fall keine Anwendung.' -- § 105: Der bisherige Inhalt wird Absatz 1. Dem Absatz 1 werden folgende Nummern angefügt: '5. Für die Anlegung von Grundbuchblättern für ehemals volkseigene Grundstücke ist ein Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuchordnung nicht erforderlich, soweit für solche Grundstücke Bestandsblätter im Sinne der Nummer 160 Abs. 1 der Anweisung Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Grundbuch und Grundbuchverfahren unter Colidobedingungen - Colido-Grundbuchanweisung - vom 27. Oktober 1987 vorhanden sind oder das Grundstück bereits gebucht war und sich nach der Schließung des Grundbuchs seine Bezeichnung nicht verändert hat. 6. Gegenüber dem Grundbuchamt genügt es zum Nachweis der Befugnis, über beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, Gebäude oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten oder über Vormerkungen zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 beantragt worden ist und als der Gläubiger oder sonstiger Berechtigter im Grundbuch a) eine Sparkasse oder Volkseigentum in Rechtsträgerschaft einer Sparkasse, b) ein anderes Kreditinstitut, Volkseigentum in Rechtsträgerschaft eines Kreditinstituts, eine Versicherung oder eine bergrechtliche Gewerkschaft, c) Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Staatshaushalts oder eines zentralen Organs der Deutschen Demokratischen Republik, des Magistrats von Berlin, des Rates eines Bezirks, Kreises oder Stadtbezirks, des Rates einer Stadt oder sonstiger Verwaltungsstellen oder staatlicher Einrichtungen, d) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen einer solchen Person, mit Ausnahme jedoch des Reichseisenbahnvermögens und des Sondervermögens Deutsche Post, eingeschrieben ist, wenn die grundbuchmäßigen Erklärungen von der Bewilligungsstelle abgegeben werden; § 27 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Bewilligungsstelle ist in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a die Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht liegt, und in Berlin die Landesbank, in den übrigen Fällen des Satzes 1 jede Dienststelle des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Für die Löschung a) von Vermerken über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften auf Grund des Gesetzes vom 17. Februar 1954 (GBI. Nr. 23 S. 224), b) von Verfügungsbeschränkungen zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, ihrer Behörden oder von Rechtsträgern sowie c) von Schürf- und Abbauberechtigungen gilt Satz 1 entsprechend; Bewilligungsstelle ist in den Fällen des Buchstabens a die Staatsbank Berlin, im übrigen jede Dienststelle des Bundes. Die Bewilligungsstellen können durch dem Grundbuchamt nachzuweisende Erklärung sich wechselseitig oder andere öffentliche Stellen zur Abgabe von Erklärungen nach Satz 1 ermächtigen. In den vorgenannten Fällen findet § 39 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Der Vorlage eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes bedarf es nicht; dies gilt auch bei Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 11 c des Vermögensgesetzes.' Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: '(2) Als Grundbuch im Sinne der Grundbuchordnung gilt ein Grundbuchblatt, das unter den in Absatz 1 Nr. 5 genannten Voraussetzungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne ein Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuchordnung oder den §§ 7 bis 17 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fassung vom 8. August 1935 (RGBI. 1 S. 1089), die durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) aufgehoben worden ist, angelegt worden ist. (3) Bei Eintragungen, die in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 vor dessen Inkrafttreten erfolgt oder beantragt worden sind, gilt für das Grundbuchamt der Nachweis der Verfügungsbefugnis als erbracht, wenn die Bewilligung von einer der in Absatz 1 Nr. 6 genannten Bewilligungsstellen oder von der Staatsbank Berlin erklärt worden ist. Auf die in Absatz 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 bestimmten Zuständigkeiten kommt es hierfür nicht an.' +- Überschriften aller Abschnitte: Das Wort 'Abschnitt' vor die römische Ziffer eingefügt +- Überschriften der Unterabschnitte der Abschnitte I und XIII: Das Wort 'Unterabschnitt' vor die arabische Ziffer eingefügt +- alle Fälle: Die Abkürzung 'GBO' durch 'der Grundbuchordnung' ersetzt +- § 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte 'des Reichsministers der Justiz' durch 'der Landesjustizverwaltung' ersetzt +- § 15 Abs. 1 Buchstabe b: Die Worte 'und Handelsgesellschaften' durch 'Handels- und Partnerschaftsgesellschaften' ersetzt +- § 15: Neuer Absatz 3 hinzugefügt +- § 21 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes +- nach § 24: Neuer Paragraph § 24a hinzugefügt +- Überschrift des Abschnitts XIII: Das Wort 'Vorläufige' gestrichen +- § 69 Abs. 3: Neuer Satz hinzugefügt +- § 69: Neuer Absatz 4 hinzugefügt +- § 73: Neue Sätze hinzugefügt +- § 71 Satz 1: Halbsatz nach 'Freigabe' gestrichen +- § 75: Neue Formulierung des Paragraphen +- § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2: Das Wort 'und' hinzugefügt +- § 79: Neuer Absatz 4 hinzugefügt +- § 80 Satz 3: Satz gestrichen +- § 82 Abs. 2 Satz 3: Neue Formulierung des Satzes +- § 82 Abs. 2 Satz 5: Neue Formulierung des Satzes +- § 83 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung des Satzes +- § 86: Neue Formulierung des Paragraphen +- § 90 Satz 2: Die Worte 'oder sonst' durch 'nach § 133 der Grundbuchordnung und den Unterabschnitten 5 und 6' ersetzt +- § 91: Neue Formulierung des Paragraphen +- § 93 Satz 1: Neue Worte hinzugefügt +- § 106: Paragraph gestrichen +- Grundbuchverfügung: Anlagen 1 Oa und 1 Ob angefügt diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§1.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§1.md new file mode 100644 index 0000000000..82285b5017 --- /dev/null +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§1.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 1 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte 'des Reichsministers der Justiz' durch 'der Landesjustizverwaltung' ersetzt diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§102.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§102.md new file mode 100644 index 0000000000..236c0311a5 --- /dev/null +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§102.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 102 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte 'des Reichsministers der Justiz' durch 'der Landesjustizverwaltung' ersetzt diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§106.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§106.md new file mode 100644 index 0000000000..b706fa76c7 --- /dev/null +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§106.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 106 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 106: Paragraph gestrichen diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§15.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§15.md index 1c8b31fc3e..60118d0bb9 100644 --- a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§15.md +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§15.md @@ -1,9 +1,9 @@ # § 15 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin -> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592 +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 -§ 15 Abs. 1 Buchstabe a Halbsatz 3: Hinter dem Wort 'Berufs' werden die Worte 'und des Wohnorts' eingefügt. +§ 15 Abs. 1 Buchstabe b: Die Worte 'und Handelsgesellschaften' durch 'Handels- und Partnerschaftsgesellschaften' ersetzt -§ 15 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz angefügt: 'Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch welche Behörde der Fiskus vertreten wird.' +§ 15: Neuer Absatz 3 hinzugefügt diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§21.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§21.md new file mode 100644 index 0000000000..34efff1583 --- /dev/null +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§21.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 21 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 21 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§24.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§24.md new file mode 100644 index 0000000000..837cff8991 --- /dev/null +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§24.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 24 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +nach § 24: Neuer Paragraph § 24a hinzugefügt diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§52.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§52.md new file mode 100644 index 0000000000..928822a4b2 --- /dev/null +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§52.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 52 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte 'des Reichsministers der Justiz' durch 'der Landesjustizverwaltung' ersetzt diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§69.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§69.md index 711f22a86c..0b28e8a0b0 100644 --- a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§69.md +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§69.md @@ -1,9 +1,9 @@ # § 69 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin -> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592 +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 -§ 69 Abs. 3 Satz 1: Die Worte 'ohne Eigentumswechsel eingetragen' werden durch die Worte 'ohne Eigentumswechsel eingetragen am ...' ersetzt. +§ 69 Abs. 3: Neuer Satz hinzugefügt -§ 69 Abs. 3 Satz 4: Es wird neu gefasst: 'Die für Eintragungen in die neugefaßten Abteilungen bestimmten alten Seiten oder Bögen sind deutlich sichtbar als geschlossen kenntlich zu machen.' +§ 69: Neuer Absatz 4 hinzugefügt diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§71.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§71.md new file mode 100644 index 0000000000..493f55f11d --- /dev/null +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§71.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 71 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 71 Satz 1: Halbsatz nach 'Freigabe' gestrichen diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§73.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§73.md new file mode 100644 index 0000000000..81e41ca7b9 --- /dev/null +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§73.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 73 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 73: Neue Sätze hinzugefügt diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§75.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§75.md index 0a5fc5852a..62385d88d7 100644 --- a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§75.md +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§75.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 75 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin -> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592 +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 -§ 75 Satz 2: Die Worte 'der betreffenden Person, die' werden durch die Worte 'der betreffenden Person, der' ersetzt. +§ 75: Neue Formulierung des Paragraphen diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§78.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§78.md new file mode 100644 index 0000000000..06da7684f2 --- /dev/null +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§78.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 78 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2: Das Wort 'und' hinzugefügt diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§79.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§79.md new file mode 100644 index 0000000000..996e9fbf17 --- /dev/null +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§79.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 79 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 79: Neuer Absatz 4 hinzugefügt diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§80.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§80.md new file mode 100644 index 0000000000..e16725f6ac --- /dev/null +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§80.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 80 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 80 Satz 3: Satz gestrichen diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§82.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§82.md new file mode 100644 index 0000000000..0726aa1d81 --- /dev/null +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§82.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 82 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 82 Abs. 2 Satz 3: Neue Formulierung des Satzes + +§ 82 Abs. 2 Satz 5: Neue Formulierung des Satzes diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§83.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§83.md new file mode 100644 index 0000000000..66be59dc29 --- /dev/null +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§83.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 83 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 83 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung des Satzes diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§86.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§86.md index 0968dee5c4..2a123c4b89 100644 --- a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§86.md +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§86.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 86 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin -> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592 +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 -§ 86 Abs. 3 Satz 2: Das Wort 'einmaligen' wird durch das Wort 'jeweiligen' ersetzt. +§ 86: Neue Formulierung des Paragraphen diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§90.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§90.md new file mode 100644 index 0000000000..ac5d2d1397 --- /dev/null +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§90.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 90 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 90 Satz 2: Die Worte 'oder sonst' durch 'nach § 133 der Grundbuchordnung und den Unterabschnitten 5 und 6' ersetzt diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§91.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§91.md index 1921b328bd..15509281a6 100644 --- a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§91.md +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§91.md @@ -1,11 +1,7 @@ # § 91 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1994-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin -> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1592 +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 -§ 91 Satz 1: Die Verweisung 'Abschnitt XVI' wird durch die Verweisung 'Abschnitt XIV' ersetzt. - -§ 91 Satz 2: Es wird neu gefasst: 'Soweit nach diesen Verordnungen Unterstreichungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Grundbuch schwarz dargestellt werden.' - -§ 91 Satz 3: Satz 3 wird aufgehoben. +§ 91: Neue Formulierung des Paragraphen diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§93.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§93.md new file mode 100644 index 0000000000..8b71eb62cd --- /dev/null +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§93.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 93 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 93 Satz 1: Neue Worte hinzugefügt diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§95.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§95.md new file mode 100644 index 0000000000..83aeba378b --- /dev/null +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§95.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 95 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte 'des Reichsministers der Justiz' durch 'der Landesjustizverwaltung' ersetzt diff --git a/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§97.md b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§97.md new file mode 100644 index 0000000000..7f610371e6 --- /dev/null +++ b/grundbuchverfügung-vom-8-august-1935/§97.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 97 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2, § 102: Die Worte 'des Reichsministers der Justiz' durch 'der Landesjustizverwaltung' ersetzt diff --git a/schregdv/FASSUNG.md b/schregdv/FASSUNG.md index a360b8a668..45f2b22514 100644 --- a/schregdv/FASSUNG.md +++ b/schregdv/FASSUNG.md @@ -1,31 +1,24 @@ -# SCHREGDV — 1994-10-11 +# SCHREGDV — 1994-12-09 -- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung +- **Titel:** Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes - **Typ:** Verordnung -- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 2786 -- **Inkrafttreten:** 1994-10-11 -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/68#page=18 -- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Vorschriften zur Durchführung der Schiffsregisterordnung, insbesondere bezüglich Eintragungen, Registerblättern und Aufschriften. +- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3579 +- **Inkrafttreten:** 1994-12-16 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=3 +- **Kurz:** Diese Verordnung regelt die Höhe der Entschädigungsaufwendungen und die Lastenanteile des Bundes und der 11 alten Bundesländer im Rechnungsjahr 1993. ## Betroffene Stellen -- § 7: Eintragungen müssen deutlich und ohne Abkürzung hergestellt werden, und im Register darf nicht radiert oder etwas unleserlich gemacht werden. -- § 10 Satz 2: Die Unterstreichung kann durch waagerechte rote Striche und einen roten Schrägstrich ersetzt werden, wobei dies auf jeder Seite entsprechend zu verfahren ist. -- § 12a: Neuer Paragraph zur Übertragung von Registerblättern und Registerakten auf ein anderes Registergericht. -- § 13a: Neuer Paragraph zur Übertragung der Aufschrift eines Registerblattes auf einen Einlegebogen. -- § 27 Abs. 1 Nr. 6: Ergebnisse der amtlichen Vermessung einschließlich Hauptabmessungen, Angabe des Tages der Ausstellung des Maßbriefs und der ausstellenden Behörde, sowie eingetretene Veränderungen und Maschinenleistung. -- § 27 Abs. 1: Zusätzliche Vorschriften für Eintragungen in Spalte 6, insbesondere bei Maßangaben und Vermessungen im Ausland. -- § 29 Abs. 1 Nr. 8: Löschung von eingetragenen Rechten, insbesondere bei Schiffshypotheken und Pfandrechten, mit Angabe des gelöschten Betrages in Buchstaben. -- § 30: Abschnitt 30 wird aufgehoben. -- § 31 Abs. 2 Nr. 2: Seeschiffe mit Rumpflänge bis 15 Meter ohne Telegraphiefunk- oder Sprechfunkanlage können im Schiffsregister eingetragen werden. -- § 37 Abs. 1: Muster für das Schiffszertifikat in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung. -- § 42 Abs. 1 Satz 1: Muster für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung. -- § 53 Abs. 1 Nr. 7: Löschung von Schiffshypotheken in Spalte 7, mit Angabe des gelöschten Betrages. -- § 55 Abs. 3: Bestimmungen zur Ergänzung von Registerblättern und Anwendbarkeit neuer Vorschriften. -- § 61: Geltungsbereich der Verordnung, insbesondere für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. -- § 62: Außerkrafttreten von § 61 Abs. 2 am 31. Dezember 1995. -- Anlage 4: Neue Fassung der Anlage 4 (Schiffszertifikat). -- Anlage 5: Neue Fassung der Anlage 5 (beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat). +- Siebenter Abschnitt: Einfügung eines neuen Achten Abschnitts mit Vorschriften für maschinell geführte Register +- Achter Abschnitt: Neufassung des Achten Abschnitts, der nun den Neunten Abschnitt darstellt +- § 55: Neufassung von § 55, der nun § 74 darstellt +- § 56: Neufassung von § 56, der nun § 75 darstellt +- § 57: Neufassung von § 57, der nun § 76 darstellt +- § 58: Neufassung von § 58, der nun § 77 darstellt +- § 59: Neufassung von § 59, der nun § 78 darstellt +- § 60: Neufassung von § 60, der nun § 79 darstellt +- § 61: Neufassung von § 61, der nun § 80 darstellt +- § 62: Neufassung von § 62, der nun § 81 darstellt ## Wortlaut diff --git a/schregdv/HISTORY.md b/schregdv/HISTORY.md index e25b9b397b..557d5d53bb 100644 --- a/schregdv/HISTORY.md +++ b/schregdv/HISTORY.md @@ -4,3 +4,4 @@ - **1982-07-10** · BGBl. 1982 I S. 934 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung - **1994-10-11** · BGBl. 1994 I S. 2770 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder" - **1994-10-11** · BGBl. 1994 I S. 2786 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung +- **1994-12-09** · BGBl. 1994 I S. 3579 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes diff --git a/schregdv/STELLEN.md b/schregdv/STELLEN.md index 4cf9fbbe45..2183a11446 100644 --- a/schregdv/STELLEN.md +++ b/schregdv/STELLEN.md @@ -1,19 +1,12 @@ # Stellen dieser Station -- § 7: Eintragungen müssen deutlich und ohne Abkürzung hergestellt werden, und im Register darf nicht radiert oder etwas unleserlich gemacht werden. -- § 10 Satz 2: Die Unterstreichung kann durch waagerechte rote Striche und einen roten Schrägstrich ersetzt werden, wobei dies auf jeder Seite entsprechend zu verfahren ist. -- § 12a: Neuer Paragraph zur Übertragung von Registerblättern und Registerakten auf ein anderes Registergericht. -- § 13a: Neuer Paragraph zur Übertragung der Aufschrift eines Registerblattes auf einen Einlegebogen. -- § 27 Abs. 1 Nr. 6: Ergebnisse der amtlichen Vermessung einschließlich Hauptabmessungen, Angabe des Tages der Ausstellung des Maßbriefs und der ausstellenden Behörde, sowie eingetretene Veränderungen und Maschinenleistung. -- § 27 Abs. 1: Zusätzliche Vorschriften für Eintragungen in Spalte 6, insbesondere bei Maßangaben und Vermessungen im Ausland. -- § 29 Abs. 1 Nr. 8: Löschung von eingetragenen Rechten, insbesondere bei Schiffshypotheken und Pfandrechten, mit Angabe des gelöschten Betrages in Buchstaben. -- § 30: Abschnitt 30 wird aufgehoben. -- § 31 Abs. 2 Nr. 2: Seeschiffe mit Rumpflänge bis 15 Meter ohne Telegraphiefunk- oder Sprechfunkanlage können im Schiffsregister eingetragen werden. -- § 37 Abs. 1: Muster für das Schiffszertifikat in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung. -- § 42 Abs. 1 Satz 1: Muster für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung. -- § 53 Abs. 1 Nr. 7: Löschung von Schiffshypotheken in Spalte 7, mit Angabe des gelöschten Betrages. -- § 55 Abs. 3: Bestimmungen zur Ergänzung von Registerblättern und Anwendbarkeit neuer Vorschriften. -- § 61: Geltungsbereich der Verordnung, insbesondere für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. -- § 62: Außerkrafttreten von § 61 Abs. 2 am 31. Dezember 1995. -- Anlage 4: Neue Fassung der Anlage 4 (Schiffszertifikat). -- Anlage 5: Neue Fassung der Anlage 5 (beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat). +- Siebenter Abschnitt: Einfügung eines neuen Achten Abschnitts mit Vorschriften für maschinell geführte Register +- Achter Abschnitt: Neufassung des Achten Abschnitts, der nun den Neunten Abschnitt darstellt +- § 55: Neufassung von § 55, der nun § 74 darstellt +- § 56: Neufassung von § 56, der nun § 75 darstellt +- § 57: Neufassung von § 57, der nun § 76 darstellt +- § 58: Neufassung von § 58, der nun § 77 darstellt +- § 59: Neufassung von § 59, der nun § 78 darstellt +- § 60: Neufassung von § 60, der nun § 79 darstellt +- § 61: Neufassung von § 61, der nun § 80 darstellt +- § 62: Neufassung von § 62, der nun § 81 darstellt diff --git a/schregdv/§55.md b/schregdv/§55.md index 33e203b29f..3451685255 100644 --- a/schregdv/§55.md +++ b/schregdv/§55.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 55 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1994-10-11 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung -> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2786 +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 -§ 55 Abs. 3: Bestimmungen zur Ergänzung von Registerblättern und Anwendbarkeit neuer Vorschriften. +§ 55: Neufassung von § 55, der nun § 74 darstellt diff --git a/schregdv/§56.md b/schregdv/§56.md index 5422840682..916832c3f5 100644 --- a/schregdv/§56.md +++ b/schregdv/§56.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 56 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1982-07-10 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung -> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 934 +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 -§ 56: Neue Vorschrift für die Anpassung von Registerblättern von Binnenschiffen und Seeschiffen +§ 56: Neufassung von § 56, der nun § 75 darstellt diff --git a/schregdv/§57.md b/schregdv/§57.md new file mode 100644 index 0000000000..19471a93cb --- /dev/null +++ b/schregdv/§57.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 57 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 57: Neufassung von § 57, der nun § 76 darstellt diff --git a/schregdv/§58.md b/schregdv/§58.md index c3401cd0e6..67e0c8697a 100644 --- a/schregdv/§58.md +++ b/schregdv/§58.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 58 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1982-07-10 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung -> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 934 +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 -§ 58: Neue Vorschrift für die Vermerke auf dem Schiffszertifikat oder Schiffsbrief nach Nachtrag von Angaben +§ 58: Neufassung von § 58, der nun § 77 darstellt diff --git a/schregdv/§59.md b/schregdv/§59.md index ca6fe11850..59343df9ed 100644 --- a/schregdv/§59.md +++ b/schregdv/§59.md @@ -1,9 +1,7 @@ # § 59 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1982-07-10 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung -> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 934 +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 -§ 59 Abs. 2: Neue Vorschrift für die Vermerke auf dem Schiffszertifikat oder Schiffsbrief - -§ 59 Abs. 3 Satz 2: Neue Vorschrift für die Vermerke im Seeschiffsregister und auf dem Schiffszertifikat +§ 59: Neufassung von § 59, der nun § 78 darstellt diff --git a/schregdv/§60.md b/schregdv/§60.md new file mode 100644 index 0000000000..9bd94cfefb --- /dev/null +++ b/schregdv/§60.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 60 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 60: Neufassung von § 60, der nun § 79 darstellt diff --git a/schregdv/§61.md b/schregdv/§61.md index 8daa97dea8..aa0af35a06 100644 --- a/schregdv/§61.md +++ b/schregdv/§61.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 61 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1994-10-11 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung -> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2786 +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 -§ 61: Geltungsbereich der Verordnung, insbesondere für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. +§ 61: Neufassung von § 61, der nun § 80 darstellt diff --git a/schregdv/§62.md b/schregdv/§62.md index cabf1fc875..a4a351661c 100644 --- a/schregdv/§62.md +++ b/schregdv/§62.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 62 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1994-10-11 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung -> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2786 +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 -§ 62: Außerkrafttreten von § 61 Abs. 2 am 31. Dezember 1995. +§ 62: Neufassung von § 62, der nun § 81 darstellt diff --git a/verkuendungen/1994/bgbl1-1994-86-2.md b/verkuendungen/1994/bgbl1-1994-86-2.md new file mode 100644 index 0000000000..74c7130809 --- /dev/null +++ b/verkuendungen/1994/bgbl1-1994-86-2.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 1994 I S. 3579 + +- **Titel:** Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +- **Typ:** Verordnung +- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3579 +- **Verkündung:** 1994-12-09 +- **Inkrafttreten:** 1994-12-16 +- **Ausfertigung:** 1994-11-29 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=3 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** GBABVFV, BEG_172DV_66, WGV, SCHREGDV, VERORDNUNG-ZUR-DURCHFÜHRUNG-DES-172-DES, GRUNDBUCHVERFÜGUNG-VOM-8-AUGUST-1935 + +## Kurz + +Diese Verordnung regelt die Höhe der Entschädigungsaufwendungen und die Lastenanteile des Bundes und der 11 alten Bundesländer im Rechnungsjahr 1993. + diff --git a/verordnung-zur-durchführung-des-172-des/FASSUNG.md b/verordnung-zur-durchführung-des-172-des/FASSUNG.md new file mode 100644 index 0000000000..f04d750c6a --- /dev/null +++ b/verordnung-zur-durchführung-des-172-des/FASSUNG.md @@ -0,0 +1,21 @@ +# VERORDNUNG-ZUR-DURCHFÜHRUNG-DES-172-DES — 1994-12-09 + +- **Titel:** Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +- **Typ:** Verordnung +- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3579 +- **Inkrafttreten:** 1994-12-16 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=3 +- **Kurz:** Diese Verordnung regelt die Höhe der Entschädigungsaufwendungen und die Lastenanteile des Bundes und der 11 alten Bundesländer im Rechnungsjahr 1993. + +## Betroffene Stellen + +- Wortlaut der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung: Neubekanntmachung des Wortlauts der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung +- Wortlaut der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung: Neubekanntmachung des Wortlauts der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung +- Wortlaut der Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher: Neubekanntmachung des Wortlauts der Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher +- Probeeintragungen der Grundbuchverfügung: Einführung einer zeitgemäßen Fassung der Probeeintragungen der Grundbuchverfügung +- Anlagen 1 bis 3 der Wohnungsgrundbuchverfügung: Einführung einer zeitgemäßen Fassung der Anlagen 1 bis 3 der Wohnungsgrundbuchverfügung + +## Wortlaut + +Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den +vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`. diff --git a/verordnung-zur-durchführung-des-172-des/HINWEIS.md b/verordnung-zur-durchführung-des-172-des/HINWEIS.md new file mode 100644 index 0000000000..7973dafca9 --- /dev/null +++ b/verordnung-zur-durchführung-des-172-des/HINWEIS.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# Hinweis zur Fassungsgeschichte + +Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt +(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines +Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von +[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de). + +Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur +dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte. + +**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten +(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut. +`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit. + +Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …` diff --git a/verordnung-zur-durchführung-des-172-des/HISTORY.md b/verordnung-zur-durchführung-des-172-des/HISTORY.md new file mode 100644 index 0000000000..5c4c6926bf --- /dev/null +++ b/verordnung-zur-durchführung-des-172-des/HISTORY.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# Verlauf + +- **1994-12-09** · BGBl. 1994 I S. 3579 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes diff --git a/verordnung-zur-durchführung-des-172-des/STELLEN.md b/verordnung-zur-durchführung-des-172-des/STELLEN.md new file mode 100644 index 0000000000..ca756e7724 --- /dev/null +++ b/verordnung-zur-durchführung-des-172-des/STELLEN.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# Stellen dieser Station + +- Wortlaut der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung: Neubekanntmachung des Wortlauts der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung +- Wortlaut der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung: Neubekanntmachung des Wortlauts der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung +- Wortlaut der Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher: Neubekanntmachung des Wortlauts der Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher +- Probeeintragungen der Grundbuchverfügung: Einführung einer zeitgemäßen Fassung der Probeeintragungen der Grundbuchverfügung +- Anlagen 1 bis 3 der Wohnungsgrundbuchverfügung: Einführung einer zeitgemäßen Fassung der Anlagen 1 bis 3 der Wohnungsgrundbuchverfügung diff --git a/wgv/FASSUNG.md b/wgv/FASSUNG.md new file mode 100644 index 0000000000..f729e97030 --- /dev/null +++ b/wgv/FASSUNG.md @@ -0,0 +1,21 @@ +# WGV — 1994-12-09 + +- **Titel:** Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +- **Typ:** Verordnung +- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3579 +- **Inkrafttreten:** 1994-12-16 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/86#page=3 +- **Kurz:** Diese Verordnung regelt die Höhe der Entschädigungsaufwendungen und die Lastenanteile des Bundes und der 11 alten Bundesländer im Rechnungsjahr 1993. + +## Betroffene Stellen + +- Überschrift: Die Überschrift wird neu formuliert. +- § 10 Abs. 1: Der bisherige Wortlaut von § 10 wird zu Absatz 1. +- § 10 Abs. 2: Neuer Absatz 2 wird eingefügt. +- § 10 Abs. 3: Neuer Absatz 3 wird eingefügt. +- Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages: Die Maßgaben in der Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages sind nicht mehr anzuwenden. + +## Wortlaut + +Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den +vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`. diff --git a/wgv/HINWEIS.md b/wgv/HINWEIS.md new file mode 100644 index 0000000000..7973dafca9 --- /dev/null +++ b/wgv/HINWEIS.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# Hinweis zur Fassungsgeschichte + +Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt +(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines +Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von +[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de). + +Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur +dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte. + +**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten +(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut. +`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit. + +Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …` diff --git a/wgv/HISTORY.md b/wgv/HISTORY.md new file mode 100644 index 0000000000..5c4c6926bf --- /dev/null +++ b/wgv/HISTORY.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# Verlauf + +- **1994-12-09** · BGBl. 1994 I S. 3579 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes diff --git a/wgv/STELLEN.md b/wgv/STELLEN.md new file mode 100644 index 0000000000..14c44b3d7a --- /dev/null +++ b/wgv/STELLEN.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# Stellen dieser Station + +- Überschrift: Die Überschrift wird neu formuliert. +- § 10 Abs. 1: Der bisherige Wortlaut von § 10 wird zu Absatz 1. +- § 10 Abs. 2: Neuer Absatz 2 wird eingefügt. +- § 10 Abs. 3: Neuer Absatz 3 wird eingefügt. +- Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages: Die Maßgaben in der Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages sind nicht mehr anzuwenden. diff --git a/wgv/§10.md b/wgv/§10.md new file mode 100644 index 0000000000..7a353dff95 --- /dev/null +++ b/wgv/§10.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 10 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1994-12-09 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3579 + +§ 10 Abs. 1: Der bisherige Wortlaut von § 10 wird zu Absatz 1. + +§ 10 Abs. 2: Neuer Absatz 2 wird eingefügt. + +§ 10 Abs. 3: Neuer Absatz 3 wird eingefügt.