diff --git a/safleischwig/FASSUNG.md b/safleischwig/FASSUNG.md index cd84f98468..ccf282c22b 100644 --- a/safleischwig/FASSUNG.md +++ b/safleischwig/FASSUNG.md @@ -1,58 +1,15 @@ -# SAFLEISCHWIG — 2020-12-30 +# SAFLEISCHWIG — 2021-04-15 -- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) -- **Typ:** Änderung -- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3334 -- **Inkrafttreten:** 2021-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3, 9, 1 Nummer 2 Buchstabe c, 9a, 3a, 9c und 9d); 2021-04-01 (Artikel 3 und 9); 2023-01-01 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c und 9a); 2024-04-01 (Artikel 3a); 2021-01-01 (Artikel 9c und 9d) -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/67#page=16 -- **Kurz:** Das Gesetz verbessert den Vollzug des Arbeitsschutzes durch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz, der Gewerbeordnung und dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. +- **Titel:** Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft (ALFV) +- **Typ:** Verordnung +- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 762 +- **Inkrafttreten:** 2021-04-16 (Tag nach der Verkündung); 2024-03-31 (Außerkrafttreten) +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/16#page=26 +- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft, einschließlich der erforderlichen Angaben und der Zuständigkeit der Behörden. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und läuft am 31. März 2024 aus. ## Betroffene Stellen -- § 1: Einfügung von Komma und den Wörtern 'der Arbeits- und Gesundheitsschutz' nach 'Arbeitnehmer' -- § 2: Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 2 -- § 4 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'oder' durch 'und' nach 'Arbeitnehmerinnen' -- § 4 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'Arbeitnehmerinnen und' nach 'die' -- § 6: Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 2 -- § 6a: Einfügung des neuen Paragraphen 'Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal' -- § 6b: Einfügung des neuen Paragraphen 'Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung' -- § 7: Neufassung des gesamten Paragraphen 'Bußgeldvorschriften' -- § 8: Einfügung des neuen Paragraphen 'Evaluation' -- § 6a Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben. -- § 6a Abs. 4 und 5: Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. -- § 6b Abs. 1 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben. -- § 7 Abs. 1 Nr. 2: Das Komma am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt. -- § 7 Abs. 1 Nr. 3: Das Wort „oder“ am Ende wird durch einen Punkt ersetzt. -- § 7 Abs. 1 Nr. 4: Nummer 4 wird aufgehoben. -- § 7 Abs. 2 Nr. 5: Das Komma am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt. -- § 7 Abs. 2 Nr. 6: Das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt. -- § 7 Abs. 2 Nr. 7 bis 9: Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben. -- § 7 Abs. 3: Der Absatz wird neu gefasst. -- § 7 Abs. 4 Nr. 1: Die Wörter „Nummer 2 bis 6, 8 und 9“ werden durch die Wörter „Nummer 2 bis 6“ ersetzt und das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. -- § 7 Abs. 4 Nr. 2: Das Wort „und“ wird durch einen Punkt ersetzt. -- § 7 Abs. 4 Nr. 3: Nummer 3 wird aufgehoben. -- § 6a Abs. 2 Satz 1: Wörter 'und im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung' gestrichen -- § 6a Abs. 2 Satz 3: Neuer Satz: 'Ein Dritter darf in diesen Bereichen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstständigen tätig werden lassen und keine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in diese Bereiche überlassen.' -- § 6a Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt, der die Bedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Fleischverarbeitung regelt -- § 6a Abs. 3 Satz 5: Neuer Satz: 'Dritte dürfen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nur überlassen, wenn dies nach Satz 1 zulässig ist. Zur Bestimmung der Quote nach Satz 1 Nummer 1 sind die Arbeitszeiten in der Fleischverarbeitung entsprechend § 6 manipulationssicher separat zu erfassen.' -- § 6a Abs. 3 Satz 6: Neuer Satz: 'Für diese Arbeitnehmerüberlassungen gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass...' -- § 6a Abs. 3 Satz 7: Neuer Satz: 'Der Inhaber hat die Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung bei den Behörden der Zollverwaltung in Textform in deutscher Sprache gemäß den Sätzen 6 und 7 anzuzeigen.' -- § 6a Abs. 3 Satz 8: Neuer Satz: 'Die Anzeige ist vor dem Beginn des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie unverzüglich nach dem Ende des Einsatzes zu erstatten.' -- § 6a Abs. 3 Satz 9: Neuer Satz: 'Die Anzeige muss die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 erforderlichen Angaben enthalten.' -- § 6a Abs. 3 Satz 10: Neuer Satz: 'Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Inhaber unverzüglich bei den Behörden der Zollverwaltung anzugeben.' -- § 6a Abs. 3 Satz 11: Neuer Satz: 'Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen...' -- § 6b Abs. 1: Neuer Absatz 1: 'Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung. Abweichend von Satz 1 obliegt die Prüfung der Einhaltung der Vorgabe des § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a der Bundesagentur für Arbeit.' -- § 7 Abs. 1 Nummer 2: Wort 'oder' am Ende durch Komma ersetzt -- § 7 Abs. 1 Nummer 3: Punkt am Ende durch Wort 'oder' ersetzt -- § 7 Abs. 1 Nummer 4: Neue Nummer 4 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig wird lassen.' -- § 7 Abs. 2 Nummer 5: Wort 'oder' am Ende durch Komma ersetzt -- § 7 Abs. 2 Nummer 6: Wort 'lässt' durch 'lässt oder eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt,' ersetzt -- § 7 Abs. 2 Nummer 7: Neue Nummer 7 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt.' -- § 7 Abs. 2 Nummer 8: Neue Nummer 8 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig wird lassen oder.' -- § 7 Abs. 2 Nummer 9: Neue Nummer 9 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 9 Nummer 1 oder 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.' -- § 7 Abs. 4 Nummer 1: Nach 'Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6' ein Komma und '8 und 9' eingefügt, 'und' am Ende durch Komma ersetzt -- § 7 Abs. 4 Nummer 2: Punkt am Ende durch Wort 'und' ersetzt -- § 7 Abs. 4 Nummer 3: Neue Nummer 3 hinzugefügt: 'in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7 die Bundesagentur für Arbeit.' +_Keine einzelnen Stellen ermittelt._ ## Wortlaut diff --git a/safleischwig/HISTORY.md b/safleischwig/HISTORY.md index b4934747c0..719133431b 100644 --- a/safleischwig/HISTORY.md +++ b/safleischwig/HISTORY.md @@ -2,3 +2,4 @@ - **2017-07-24** · BGBl. 2017 I S. 2541 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften - **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3334 — Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) +- **2021-04-15** · BGBl. 2021 I S. 762 — Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft (ALFV) diff --git a/safleischwig/STELLEN.md b/safleischwig/STELLEN.md index fae1c9fd1b..1d6dbd592b 100644 --- a/safleischwig/STELLEN.md +++ b/safleischwig/STELLEN.md @@ -1,46 +1,2 @@ # Stellen dieser Station -- § 1: Einfügung von Komma und den Wörtern 'der Arbeits- und Gesundheitsschutz' nach 'Arbeitnehmer' -- § 2: Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 2 -- § 4 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'oder' durch 'und' nach 'Arbeitnehmerinnen' -- § 4 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'Arbeitnehmerinnen und' nach 'die' -- § 6: Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 2 -- § 6a: Einfügung des neuen Paragraphen 'Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal' -- § 6b: Einfügung des neuen Paragraphen 'Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung' -- § 7: Neufassung des gesamten Paragraphen 'Bußgeldvorschriften' -- § 8: Einfügung des neuen Paragraphen 'Evaluation' -- § 6a Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben. -- § 6a Abs. 4 und 5: Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. -- § 6b Abs. 1 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben. -- § 7 Abs. 1 Nr. 2: Das Komma am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt. -- § 7 Abs. 1 Nr. 3: Das Wort „oder“ am Ende wird durch einen Punkt ersetzt. -- § 7 Abs. 1 Nr. 4: Nummer 4 wird aufgehoben. -- § 7 Abs. 2 Nr. 5: Das Komma am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt. -- § 7 Abs. 2 Nr. 6: Das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt. -- § 7 Abs. 2 Nr. 7 bis 9: Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben. -- § 7 Abs. 3: Der Absatz wird neu gefasst. -- § 7 Abs. 4 Nr. 1: Die Wörter „Nummer 2 bis 6, 8 und 9“ werden durch die Wörter „Nummer 2 bis 6“ ersetzt und das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. -- § 7 Abs. 4 Nr. 2: Das Wort „und“ wird durch einen Punkt ersetzt. -- § 7 Abs. 4 Nr. 3: Nummer 3 wird aufgehoben. -- § 6a Abs. 2 Satz 1: Wörter 'und im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung' gestrichen -- § 6a Abs. 2 Satz 3: Neuer Satz: 'Ein Dritter darf in diesen Bereichen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstständigen tätig werden lassen und keine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in diese Bereiche überlassen.' -- § 6a Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt, der die Bedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Fleischverarbeitung regelt -- § 6a Abs. 3 Satz 5: Neuer Satz: 'Dritte dürfen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nur überlassen, wenn dies nach Satz 1 zulässig ist. Zur Bestimmung der Quote nach Satz 1 Nummer 1 sind die Arbeitszeiten in der Fleischverarbeitung entsprechend § 6 manipulationssicher separat zu erfassen.' -- § 6a Abs. 3 Satz 6: Neuer Satz: 'Für diese Arbeitnehmerüberlassungen gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass...' -- § 6a Abs. 3 Satz 7: Neuer Satz: 'Der Inhaber hat die Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung bei den Behörden der Zollverwaltung in Textform in deutscher Sprache gemäß den Sätzen 6 und 7 anzuzeigen.' -- § 6a Abs. 3 Satz 8: Neuer Satz: 'Die Anzeige ist vor dem Beginn des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie unverzüglich nach dem Ende des Einsatzes zu erstatten.' -- § 6a Abs. 3 Satz 9: Neuer Satz: 'Die Anzeige muss die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 erforderlichen Angaben enthalten.' -- § 6a Abs. 3 Satz 10: Neuer Satz: 'Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Inhaber unverzüglich bei den Behörden der Zollverwaltung anzugeben.' -- § 6a Abs. 3 Satz 11: Neuer Satz: 'Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen...' -- § 6b Abs. 1: Neuer Absatz 1: 'Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung. Abweichend von Satz 1 obliegt die Prüfung der Einhaltung der Vorgabe des § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a der Bundesagentur für Arbeit.' -- § 7 Abs. 1 Nummer 2: Wort 'oder' am Ende durch Komma ersetzt -- § 7 Abs. 1 Nummer 3: Punkt am Ende durch Wort 'oder' ersetzt -- § 7 Abs. 1 Nummer 4: Neue Nummer 4 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig wird lassen.' -- § 7 Abs. 2 Nummer 5: Wort 'oder' am Ende durch Komma ersetzt -- § 7 Abs. 2 Nummer 6: Wort 'lässt' durch 'lässt oder eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt,' ersetzt -- § 7 Abs. 2 Nummer 7: Neue Nummer 7 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer überlässt.' -- § 7 Abs. 2 Nummer 8: Neue Nummer 8 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b eine Leiharbeitnehmerin oder einen Leiharbeitnehmer tätig wird lassen oder.' -- § 7 Abs. 2 Nummer 9: Neue Nummer 9 hinzugefügt: 'entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 9 Nummer 1 oder 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.' -- § 7 Abs. 4 Nummer 1: Nach 'Absätze 1 und 2 Nummer 2 bis 6' ein Komma und '8 und 9' eingefügt, 'und' am Ende durch Komma ersetzt -- § 7 Abs. 4 Nummer 2: Punkt am Ende durch Wort 'und' ersetzt -- § 7 Abs. 4 Nummer 3: Neue Nummer 3 hinzugefügt: 'in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 7 die Bundesagentur für Arbeit.' diff --git a/verkuendungen/2021/bgbl1-2021-16-5.md b/verkuendungen/2021/bgbl1-2021-16-5.md new file mode 100644 index 0000000000..176a520dad --- /dev/null +++ b/verkuendungen/2021/bgbl1-2021-16-5.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 2021 I S. 762 + +- **Titel:** Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft (ALFV) +- **Typ:** Verordnung +- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 762 +- **Verkündung:** 2021-04-15 +- **Inkrafttreten:** 2021-04-16 (Tag nach der Verkündung); 2024-03-31 (Außerkrafttreten) +- **Ausfertigung:** 2021-04-06 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/16#page=26 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** SAFLEISCHWIG + +## Kurz + +Die Verordnung regelt die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft, einschließlich der erforderlichen Angaben und der Zuständigkeit der Behörden. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und läuft am 31. März 2024 aus. +