diff --git a/avv/README.md b/avv/README.md new file mode 100644 index 0000000000..977a10bcc2 --- /dev/null +++ b/avv/README.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# AVV + +**Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Abfallbezeichnung](§2.md) +- [§ 3 Gefährlichkeit von Abfällen](§3.md) + +--- + +Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen. diff --git a/avv/§1.md b/avv/§1.md index 7aa5b6329a..5bac8c5f23 100644 --- a/avv/§1.md +++ b/avv/§1.md @@ -1,7 +1,5 @@ -# § 1 +# § 1 Anwendungsbereich -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2016-03-10 — Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien -> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 382 - -§ 1 Nummer 1: Das Wort 'Abfall' wird durch 'Abfällen' ersetzt. +Diese Verordnung gilt für +1.die Bezeichnung von Abfällen, +2.die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit. diff --git a/avv/§2.md b/avv/§2.md index 03685a6c28..0b74886af3 100644 --- a/avv/§2.md +++ b/avv/§2.md @@ -1,7 +1,7 @@ -# § 2 +# § 2 Abfallbezeichnung -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2017-06-01 — Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen -> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1305 +(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden. -§ 2: Neufassung des § 2, der Anforderungen zur Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen festlegt. +(2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten. + +(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. diff --git a/avv/§3.md b/avv/§3.md index e1a38ff77a..56f6fc94a0 100644 --- a/avv/§3.md +++ b/avv/§3.md @@ -1,11 +1,7 @@ -# § 3 +# § 3 Gefährlichkeit von Abfällen -> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2020-07-03 — Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung -> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1533 +(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. -§ 3 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder aufgrund neuer Erkenntnisse' nach 'im Einzelfall' +(2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Für die Einstufung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten. -§ 3 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'oder aufgrund neuer Erkenntnisse' nach 'im Einzelfall' - -§ 3 Abs. 3 Satz 3: Einfügung der Wörter 'mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften,' nach 'solche Einstufungen' +(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die Länder haben solche Einstufungen mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften, unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu melden.