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lawgit/laws_md/zo-_rzte/§7.md

340 B

§ 7

Der Arzt wird im Arztregister gestrichen, wenn a)er es beantragt, b)er gestorben ist, c)die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind, d)die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Arztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.