553 B
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§ 29 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.
(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird 1.bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I, 2.bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I durchgeführt.
(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird 1.bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II, 2.bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II durchgeführt.