179 B
179 B
§ 13 Entscheidungen der Prüfungsausschüsse
(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.