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lawgit/laws_md/mtbg/§29.md

283 B

§ 29 Vertragsschluss bei Minderjährigen

Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von der minderjährigen Person und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertragsurkunde ist der auszubildenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.