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lawgit/laws_md/montanmitbestgerggwo_2005/§63.md

867 B

§ 63 Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2.die Zahl der gültigen Stimmen; 3.die Zahl der ungültigen Stimmen; 4.die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; 5.den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt gelten (§ 60); 6.für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften a)der gewählten Delegierten, b)der Ersatzdelegierten in der Reihenfolge ihrer Benennung; 7.besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten.