794 B
794 B
§ 54 Ungültige Wahlvorschläge
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, 1.die nicht fristgerecht eingereicht worden sind; 2.auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind; 3.die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen.
(2) Wahlvorschläge, 1.in denen die Bewerber nicht in der in § 52 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind; 2.denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 52 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt sind; 3.die infolge von Streichungen gemäß § 52 Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen; sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.