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lawgit/laws_md/montanmitbestgerggwo_2005/§22.md

286 B

§ 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.