418 B
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§ 15 Struktur des Prüfungsteils
(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1.Berufsausbildung und 2.Mitarbeiterführung.
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet 1.eine praktische Prüfung nach § 16 und 2.eine schriftliche Prüfung nach § 17.
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 18.