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lawgit/laws_md/mittelweserg/§1.md

875 B

§ 1

(1) Für die beim Ausbau der Mittelweser von Minden bis Bremen herzustellenden Schleusenkanäle samt Nebenanlagen sowie zur Beschaffung von Entschädigungsland für landwirtschaftliche Betriebe kann dasReichdas Grundeigentum und Rechte am Grundeigentum gegen angemessene Entschädigung entziehen oder beschränken.

(2) Von der Befugnis zur Beschaffung von Entschädigungsland darf unbeschadet der Bestimmung in § 14 Abs. 2 nur in dem zwischen den Schleusenkanälen und den bisherigen Weserstrecken liegenden Gebiet und auf der anderen Seite der Schleusenkanäle nur bis zu einer zwei Kilometer seitlich der Mittellinie der Schleusenkanäle verlaufenden Grenze Gebrauch gemacht werden.

(3) Durch die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum zur Beschaffung von Entschädigungsland dürfenErbhöfe und andereBetriebe in ihrem Bestand nicht gefährdet werden.