Files
lawgit/laws_md/mitbestgwo_2_2002/§33.md

517 B

§ 33 Abstimmungsniederschrift

Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 1.die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; 2.die Zahl der gültigen Stimmen; 3.die Zahl der ungültigen Stimmen; 4.die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen; 5.die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder; 6.besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.