Files
lawgit/laws_md/mitbestgwo_2_2002/§23.md

611 B

§ 23 Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Unternehmenswahlvorstands

Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest: 1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2.die Zahl der gültigen Stimmen; 3.die Zahl der ungültigen Stimmen; 4.die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; 5.die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; 6.das Abstimmungsergebnis; 7.besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.