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lawgit/laws_md/mitbestgwo_1_2002/§22.md

196 B

§ 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.