131 B
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§ 6 Milzbrand bei Wildtieren
§ 4 Nr. 6 und § 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und seuchenverdächtiges Wild entsprechend.
§ 4 Nr. 6 und § 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und seuchenverdächtiges Wild entsprechend.