659 B
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§ 1
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1.Ausbruch des Milzbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist; 2.Verdacht des Ausbruchs des Milzbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Milzbrandes befürchten läßt; 3.Ausbruch des Rauschbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist; 4.Verdacht des Ausbruchs des Rauschbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Rauschbrandes befürchten läßt.