163 B
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§ 13 Verkauf von Landbutter
Die obersten Landesbehörden können, wenn die Belange der Milchwirtschaft es erfordern, den Verkauf von Landbutter einschränken.
Die obersten Landesbehörden können, wenn die Belange der Milchwirtschaft es erfordern, den Verkauf von Landbutter einschränken.