428 B
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§ 12 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren
Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn 1.ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist oder 2.im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.