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§ 11 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen

(1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten und Notendefinitionen:

[Tabelle]

(2) Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. Der Test nach § 9 Satz 1 Nummer 2 darf mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden.

(3) Im mündlichen Teil wird für jeden Kompetenzbereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, sodann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Auswahlrichtlinien gewichtet werden. Die Teilnote wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.

(4) Die Bewertung des mündlichen Teils ist das arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenzbereiche. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.