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§ 13 Anforderungen
Die Anforderungen für die Verwendung von Sprengstoffspürhunden ergeben sich aus Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses der KommissionC
(2015) 8005und der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm. Die Anforderungen für den Hundeführer ergeben sich aus Nummer 12.9.4.1. d) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Die Anforderungen für Sprengstoffspürhunde-Teams ergeben sich aus Nummer 12.9.2.2. bis Nummer 12.9.2.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 12.9. des Durchführungsbeschlusses der Kommission C
(2015) 8005.