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lawgit/laws_md/luftbodv_3_2009/§10.md

353 B

§ 10 Navigations- und Sprechfunkausrüstung

Luftfahrzeuge müssen mit einer Navigations- und Sprechfunkausrüstung ausgestattet sein, die es ermöglicht, den Flug in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Regeln und Bedingungen und nach den Anweisungen des Flugverkehrskontrolldienstes durchzuführen.