492 B
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§ 7 Führung der Bört- und Schiffsliste
(1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten zu führen. In diese sind einzutragen 1.der Beginn der Lotsung, 2.das Ziel der Lotsung, 3.das Ende der Lotsung, 4.der Antritt und die Beendigung der zur Lotsung erforderlichen An- und Abmarschwege des Seelotsen und 5.die Dauer erforderlicher Wartezeiten.
(2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen.