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lawgit/laws_md/lotso_1987/§4.md

277 B

§ 4 Ermächtigung der Aufsichtsbehörden zum Erlaß

von Lotsverordnungen

Die Ermächtigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes über das Seelotswesen werden auf die Aufsichtsbehörden übertragen, soweit die folgenden Vorschriften nicht bereits Regelungen treffen.