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lawgit/laws_md/lmtausbv_2000/§3.md

722 B

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.betriebliche und technische Kommunikation, 6.Qualitätsmanagement, 7.Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation 8.Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, 9.Steuern von Produktionsprozessen, 10.Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmaterialien sowie Verpacken von Produkten, 11.Lagern von Materialien und Produkten, 12.Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen.