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281 B

§ 25 Übergangsregelung

Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Referendarinnen und Referendare richten sich nach den bisherigen Vorschriften. Dies gilt für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte entsprechend.