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§ 18 Durchführung der theoretischen Ausbildung
(1) Die Referendarinnen und Referendare werden für die theoretische Ausbildung einer geeigneten Hochschule zugewiesen.
(2) Die theoretische Ausbildung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken: 1.Grundlagen der Informationswissenschaft, 2.Organisation der Wissenschaft und des Bildungswesens, Kulturpolitik, 3.Rechts- und Verwaltungskunde, 4.Organisation und Betrieb von Bibliotheken (Verwaltung, Management und Personalführung, Bestandsaufbau und -erschließung, Benutzungs- und Beratungsdienst, Öffentlichkeitsarbeit), 5.Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik, 6.Informationstechnik, 7.Bibliotheksgeschichte, 8.deutsches und ausländisches Bibliothekswesen der Gegenwart, 9.Informations- und Dokumentationswesen, 10.Buch- und Medienkunde und 11.Allgemein- und Fachbibliographien, Informationsvermittlung.