577 B
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§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“, 4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind.