156 B
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§ 22 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend.
Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend.