4.2 KiB
§ 44 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2.entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 6, § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 3.entgegen § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 einen Kreditdienstleister nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt, 4.entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder nicht oder nicht rechtzeitig benennt, 5.einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt, 6.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine dort genannte Regelung, ein dort genanntes Verfahren oder dort genannte Grundsätze nicht oder nicht rechtzeitig schafft, 7.einer vollziehbaren Anordnung nach a)§ 14 Absatz 6 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1, b)§ 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 5 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder c)§ 37 Absatz 3 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Absatz 6 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4, zuwiderhandelt, 8.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person bestellt, 9.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig abberuft, 10.entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit a)§ 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Satz 1, oder b)§ 2c Absatz 1 Satz 5, 6 oder Satz 7 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 9 oder Nummer 10, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 11.entgegen § 18 Absatz 1 eine Kreditdienstleistung nicht richtig erbringt, 12.entgegen § 19 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt, 13.entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Vereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schließt, 14.entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte Anforderung nicht sicherstellt, 15.entgegen § 21 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 16.entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Information nicht richtig zur Verfügung stellt, 17.entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 einen Kreditnehmer unangemessen beeinflusst, 18.entgegen § 29 Absatz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder nicht oder nicht richtig anwendet, 19.entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 ein Entgelt verlangt, 20.entgegen § 29 Absatz 2 Satz 2 eine Beschwerde oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 21.entgegen § 31 Absatz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 22.entgegen § 31 Absatz 2 Satz 3 oder § 40 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht duldet, 23.entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 24.entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 21 und 22 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.