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lawgit/laws_md/kredfing_1967/§4.md

583 B

§ 4

(1) Die Festlegung des Investitionsprogramms bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(2) Unter Anrechnung auf die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen kann zugunsten der Deutschen Bundesbahnüber einen Betrag bis zu 300.000.000 Deutsche Mark, des Bundesfernstraßenbausbis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark, der Deutschen Bundespostbis zum Betrag von 250.000.000 Deutsche Markund der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau bis zum Betrag von 100.000.000 Deutsche Mark mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfügt werden.