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lawgit/laws_md/kraftstofflbv/§5.md

212 B

§ 5 Zuteilungskürzungen durch Verordnung

Die sich nach § 4 ergebende Menge an Kraftstoff kann für die in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke durch Verordnung gekürzt oder auf andere Weise kontingentiert werden.