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lawgit/laws_md/kraftstofflbv/§17.md

195 B

§ 17 Lieferpflicht

Kraftstoffhändler, die an einer Tankstelle Kraftstoff abgeben, sind verpflichtet, Abnehmern Kraftstoff gegen Bezugscheine zu liefern, soweit sie über Vorräte verfügen.