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lawgit/laws_md/kraftstofflbv/§13.md

337 B

§ 13 Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge

Bezugscheine über die Grundmenge werden ausgegeben 1.gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein solcher nicht erteilt wird, des nach § 18 Abs. 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweises der Betriebserlaubnis und 2.gegen Empfangsbestätigung.