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lawgit/laws_md/konsverautv/§5.md

278 B

§ 5 Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot

Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen in dem Staat der Besteuerung, der auch für die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.