807 B
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: 1.„Gesamtvorhaben KONSENS“ das Zusammenwirken des Bundes und der Länder nach § 1, 2.„IT-Verfahren“ die Zusammenfassung mehrerer Software-Entwicklungen, 3.„Hauptversion“ eine neue Version einer Software mit signifikant erweiterter Funktionalität, 4.„Vorhabensplan“ der jährlich fortzuschreibende Plan der zu entwickelnden IT-Verfahren und Software, 5.„Sourcingstrategie“ die Entwicklung, Anpassung und Planung einer Beschaffungsstrategie zum Einsatz interner und externer Unterstützung, 6.„Architektur“ eine Beschreibung von IT-, Fach- und Betriebsarchitektur einschließlich der technischen Basis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umsetzung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt werden müssen.