592 B
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§ 5 Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im
Salzbergbau
(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als52 Grad C oder Feuchttemperaturen von mehr als27 Grad C dürfen im Salzbergbau Personen nicht beschäftigt werden.
(2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist, wie bei einer Trockentemperatur von mehr als52 Grad C oder einer Feuchttemperatur von mehr als27 Grad C.