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lawgit/laws_md/klacembausbv_2017/§21.md

350 B

§ 21 Inhalt

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.