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lawgit/laws_md/kdav/§8.md

255 B

§ 8 Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur leitet die erhaltenen Antworten als Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter. Die ersuchende Stelle soll ihre Empfangseinrichtungen jederzeit zum Empfang von Daten bereithalten.