Files
lawgit/laws_md/invekosv_2015/§5.md

250 B

§ 5 Muster, Vordrucke und Formulare

Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.