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lawgit/laws_md/invekosdg_2015/§8.md

214 B

§ 8 Abweichendes Landesrecht

Die Länder können die Betriebsdaten nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden verarbeiten lassen.